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Amtsgericht Duisburg·33 C 3805/07·02.04.2008

Pauschalreise: Schmerzensgeld und Minderung wegen Loch im Hotelrasen (Verkehrssicherung)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Reisende verlangte wegen behaupteter Hotelmängel sowie einer Fußverletzung auf dem Hotelgelände Minderung, Schadensersatz, Entschädigung für vertane Urlaubszeit und Schmerzensgeld. Das Gericht bejahte nur eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil am Kinderspielplatz ein im hohen Gras verborgenes Loch eine besondere, nicht erkennbare Gefahr darstellte. Es sprach eine zeitanteilige Reisepreisminderung (10 % für 4 von 14 Tagen), Schmerzensgeld sowie nicht erstattete Behandlungskosten zu. Weitere Mängelansprüche und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte es mangels substantiierten Vortrags bzw. fehlender erheblicher Beeinträchtigung ab.

Ausgang: Klage auf Reiseminderung/Schadensersatz nach Unfall teilweise zugesprochen, im Übrigen (weitere Mängel und Entschädigung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn der Reiseveranstalter Verkehrssicherungspflichten in der Hotelanlage verletzt und dadurch eine für den Durchschnittsreisenden nicht erkennbare besondere Gefahrenquelle schafft oder duldet.

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Der Reiseveranstalter hat Verkehrssicherungspflichten auch hinsichtlich der von ihm eingesetzten Leistungsträger (insbesondere des Hotels) zu überwachen; das erforderliche Sorgfaltsmaß richtet sich nach dem Ausmaß möglicher Gesundheitsgefahren und den örtlichen Gegebenheiten.

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Bei einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Reise ist die Reisepreisminderung nach § 651d BGB zeitanteilig nach Dauer des Mangels im Verhältnis zur Gesamtreisedauer zu bemessen.

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Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung voraus; diese ist regelmäßig erst bei Mängeln anzunehmen, die eine Minderungsquote von etwa 25 % oder mehr erreichen.

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Pauschale oder wertende Beanstandungen zur Sauberkeit, Servicequalität oder Speiseauswahl begründen ohne konkrete Tatsachenangaben keinen substantiierten Reisemangelvortrag und tragen eine Reisepreisminderung nicht.

Relevante Normen
§ 651 a ff BGB§ 651 a Abs. 1 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB§ 651 c Abs. 2 BGB§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651 f Abs. 2 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 18/25, der Beklagten 7/25

auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 890,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger wird seinerseits nachgelassen, die ZwangsVollstreckung wegen der Kosten des abgewiesenen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 605,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte für die Zeit vom 14.10.2007 bis 28.10.2007 bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalurlaubsreise nach Griechenland auf die Insel Kos in das Gebiet Tigaki in die Anlage Hotel C, die auf den Seiten 150 – 151 im Sommerkatalog 2006 der Beklagten, Teil Griechenland & Zypern, beschrieben ist, zum Reisepreis für 2 Erwachsene, ein 14-jähriges und ein 8-jähriges Kind bei Verpflegung in Form von All Inklusive in Höhe von 3.329 Euro. Weiterhin miete er einen Mietwagen für 81,00 Euro an. Der Kläger trat die Reise an, war jedoch mit den Reiseleistungen der Beklagten nicht zufrieden und wandte sich per E-Mail an die Beklagte wegen einiger Mängel. Am 24.10.2006 erlitt der Kläger auf dem Hotelgelände eine Fußverletzung. Überdies verfasste er eine Mängelliste ohne Datum, die von der örtlichen Reiseleitung mit Datum vom 16.10.2006 zu Kenntnis genommen wurde. Nach Rückkehr von der Reise verlangte der Kläger von der Beklagten die Minderung des Reisepreises, Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Die Beklagte verweigerte jede Zahlung.

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Der Kläger verfolgt nunmehr seine Ansprüche in Höhe von 2.017,45 Euro weiter, nämlich die Minderung des Reisepreises von 3.410,00 Euro (einschließlich Mietwagen) in Höhe von 30 %, mithin 1.023,00 Euro, restliche von der Versicherung nicht übernommene Behandlungskosten in Höhe von 58,45 Euro, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 936,00 Euro, sowie die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldes, das er mit mindestens 500,00 Euro für gerechtfertigt hält, und begründet dies mit Ausführungen in der Klageschrift vom 24. August 2007, Bl. 1 ff der Gerichtsakten und weiterem Schriftsatz vom 19. November 2007, Bl. 45 ff der Gerichtsakten. Der Kläger legte ferner Bilder der Unfallörtlichkeit und zum Zustand des Hotels vor (Bl. 76 ff der Gerichtsakten).

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Auf die Ausführungen des Klägers wird ausdrücklich verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.017,45 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Ansprüche des Klägers und trägt weiter vor, mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. Oktober 2007, Bl. 29 ff der Gerichtsakten. Auch auf die Ausführungen der Beklagten wird verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen, denen die Möglichkeit der schriftlichen Aussagen eingeräumt worden ist. Die Zeugin L. hat mit Datum vom 14.12.2007 ausgesagt (Bl. 73 ff der Gerichtsakten). Die Zeugin S., die Reiseleiterin der Beklagten, hat mit Datum vom 16.01.2008 ausgesagt (vgl. Bl. 185 der Akten).

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze sowie den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 653,56 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag in Verbindung mit § 651 a ff BGB.

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Nach § 651 a Abs. 1 BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Fall kann der Reisende nach § 651 c Abs. 2 BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. 1 BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zu Grunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten. Darüber hinaus kann der Reisende gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist und der Reisende hierdurch Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Dabei entspricht es der wohl herrschenden Meinung, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne nur auszugehen ist, wenn die dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen Mängel zu einer Minderungsquote von 25 % oder mehr führen.

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klage nur im zuerkannten Umfange Erfolg.

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Die Reiseleistung der Beklagten war insofern mangelhaft, als sie in Bezug auf die Hotelanlage C. auf Kos ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann angenommen werden, wenn die Orte oder Mittel der Reiseleitung mit solchen Gefahren behaftet sind, die ein durchschnittlicher Reisender nicht erkennen kann und die für ihn ein besonderes Gefahrenpotential bergen. Je größer die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Reisenden ist, desto höher sind dabei regelmäßig die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten und die Schutzpflichten des Reiseveranstalters zu stellen. Das Maß der Sorgfalts- und Schutzpflichten bestimmt sich danach im Wesentlichen nach einer möglichen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit des Reisenden, aber auch nach regionalen und örtlichen Gegebenheiten (ständige Rechtsprechung, zul. vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2007, abgedruckt in Reiserecht aktuell 2007, 16 ff, Prof. Dr. Hans Werner Eckert, Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter und ihre Auswirkungen auf die Haftung, abgedruckt in Reiserecht aktuell 2007, 113 ff). Die Überwachung der Verkehrssicherungspflicht hat der Reiseveranstalter auch in Bezug auf die von ihm beauftragten Leistungsträger, vorliegend also das Hotel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vorgelegten Fotos hält es das Gericht für erwiesen, dass die Beklagte es zugelassen hat, dass auf dem Gelände des Hotel C. auf Kos im Bereich des Kinderspielplatzes eine Gefahrenquelle dadurch geschaffen worden ist, dass eine durch das verhältnismäßig lange Gras praktisch unsichtbare Vertiefung dazu geführt hat, dass der Kläger am 24.10.2006 mit dem Fuß in diese Vertiefung eingebrochen ist und sich dabei verletzt hat. Das ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin L., zum anderen aus den vorgelegten Lichtbildern, die durchaus anschaulich erkennen lassen, dass es sich dabei nicht um eine naturgegebene Unebenheit im Rasen gehandelt hat, sondern tatsächlich um ein Loch, das geeignet war, zu Fußverletzungen eines Reisenden zu führen, der sich im Gebiet des Kinderspielplatzes aufhält. Sowie hier die Reiseleiterin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführt, es habe sich um ganz normalen erkennbar naturbelassenen Boden gehandelt, in dem eine geringfügige Unebenheit zu finden sei, widerspricht dem eindeutig das vom Kläger vorgelegte Foto, insbesondere das, in dem die ausgestreckte Hand des Klägers vollständig in dem Loch verschwindet. Demnach kann es sich nicht nur um eine Unebenheit natürlicher Art gehandelt haben. Es ist anzunehmen, dass sich in diesem Bereich früher ein Pfosten oder dergleichen befunden hat, der entfernt wurde, ohne das Loch aufzufüllen. Das gereicht der Beklagten zum Vorwurf. Die Verletzung des Klägers, der mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Urlaub gefahren ist, führte nachvollziehbar zu einer Einschränkung der Urlaubsgestaltung vom Zeitpunkt des Unfalles am 24.10.2006 an bis zur Abreise am 28.10.2006, also für 4 Tage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der linke Fuß des Klägers im Bereich der 2. Zehe von links in Folge der Verletzung angeschwollen ist und daher den Kläger bei der weiteren Gestaltung seines Urlaubes beeinträchtigt hat.

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Unter Berücksichtigung der gesamten Reiseleistung der Beklagten schätzt das Gericht die allein durch die Verletzung des Klägers bedingte Minderung des Reisepreises auf 10 % der Gesamtreiseleistung, bezogen allerdings lediglich auf die Zeit ab dem Unfall am 24.10.2006 bis zur Abreise am 28.10.2006. In dieser Minderung sind bereits die Unannehmlichkeiten erhalten, die sich für den Kläger und seine Familie aus der von der Beklagten zu vertretenden Verletzung ergeben haben. Unter Zugrundelegung eines Gesamtreisepreises von 3.329,00 Euro ohne den zusätzlich gebuchten Mietwagen ergibt sich somit ein Minderungsbetrag von 10 %, in Höhe von 332,90 Euro, bezogen auf die 4 Tage des 14-tägigen Urlaubs, also 95,11 Euro.

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Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, den das Gericht mit 500,00 Euro als angemessen beziffert einstuft. Der Kläger war durch die Schwellung am linken Fuß in der weiteren Gestaltung seines Urlaub beeinträchtigt, wobei nachvollziehbar die Folgen der Verletzung auch nach dem Urlaub noch weiterhin spürbar waren, wobei andererseits wiederum zu berücksichtigen ist, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten fahrlässig geschah, was sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes ebenfalls auswirkt. Aus diesem Grunde hält das Gericht das geltend gemachte Mindestschmerzensgeld von 500,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.

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Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf die von der Kasse nicht übernommene Differenz der Behandlungskosten in Höhe von 58,45 Euro zu. Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 653,56 Euro.

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Im Übrigen sind Minderungs- und Entschädigungsansprüche seitens des Klägers nicht gegeben.

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Zunächst kann der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger bei der örtlichen Reiseleitung der Beklagten vor Ort in der erforderlich konkreten Weise Mängel angezeigt und Abhilfe verlangt hat, auf sich beruhen, denn schon aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich, dass die von ihm behaupteten Mängel unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags und der Katalogausschreibung keinen Anspruch auf Minderung rechtfertigen.

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Soweit der Kläger die fehlende Sauberkeit des Restaurants in der gebuchten Hotelanlage beanstandet, vermag das Gericht darin einen substantiiert vorgetragenen Reisemangel nicht zu sehen. Aus der Formulierung "nicht einmal gründlich geputzt" entnimmt das Gericht, dass sehr wohl eine Reinigung stattgefunden hat, diese allerdings nach der Meinung des Klägers nicht gründlich war. Das aber ist eine Wertung, die den vom Kläger angelegten Maßstab der Gründlichkeit nicht erkennen lässt. Auf der Insel Kos herrschen möglicherweise regional andere Vorstellungen darüber, was einer "gründlichen" Reinigung entspricht. Im Übrigen erscheint der Vortrag des Klägers insoweit auch in seiner Allgemeinheit etwas übertrieben. Wenn man morgens stets am Boden des gesamten Restaurantbereichs Pommes Frites, Gurken und Ähnliches vom Vorabend wiederfindet, müsse sich ja im Laufe kurzer Zeit eine große Menge ansammeln, was offenbar nicht der Fall war, da es der Kläger sonst erwähnt hätte. Da der Kläger weiter vorträgt, mittags hätten sich die Brotkrümel vom Frühstück befunden, lässt das den Schluss zu, dass zwischen Frühstück und Mittagessen sehr wohl geputzt worden ist, denn mittags fanden sich ja nur die Brotkrümel vom Frühstück vor. Das aber dürfte sich ebenfalls nicht gehäuft haben, sondern jeweils weggeputzt worden sein, wenn auch nicht in der vom Kläger vorgegebenen gründlichen Art. Allerdings hat der Reisende im südlichen Ausland dem Reiseveranstalter und dem Hotelier nicht vorzuschreiben, wie gründlich die Reinigung des Restaurantbereichs vorzunehmen ist. Auch die Tatsache, dass nach dem vom Kläger beispielhaft erwähnten Vorfall mit dem umgefallenen Wasserglas das Tischtuch nicht gewechselt wurde, stellt allenfalls einen entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit dar, nicht aber einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel. Unsubstantiiert ist auch die Beanstandung des Klägers hinsichtlich des Service. Dass Anfang der letzten Woche ein Teil der Liegestühle weggeräumt wurde, weil sich die Saison dem Ende zuneigte, kann das Gericht nicht als Mangel einstufen. Dieser Sachvortrag hat keinen konkreten Bezug zur Reise des Klägers. Der Kläger hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm zu irgendeinem Zeitpunkt seines Urlaubes kein Liegestuhl zur Verfügung stand. Wann das Wasser des Swimmingpools im Hauptbereich einfach abgelassen wurde, teilt der Kläger nicht mit, so dass sich das Gericht auch nicht imstande sieht, eine Beeinträchtigung des Urlaubs des Klägers insoweit festzustellen.

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Das Gericht sieht auch keinen Mangel der Reiseleitung darin, dass es in diesem Hotel Frühstück nur bis 9.30 Uhr gab. Die Beschränkung der Frühstückszeit auf einen bestimmten Zeitraum ist international üblich und deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Beendigung des Frühstückes um 9.30 Uhr verfrüht wäre, kann nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat die Beklagte hinsichtlich der Mahlzeiten in der Katalogbeschreibung keine längeren Frühstückszeiten zugesichert, an die sie sich etwa hätte halten müssen. Sie hat auch kein Spätaufsteherfrühstück zugesichert.

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Auch soweit der Kläger die Qualität des dargebotenen Frühstücks bemängelt, vermag das Gericht einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel nicht zu erkennen. Zwar hat die Beklagte unter dem Stichwort Mahlzeiten reichhaltiges Frühstücksbuffet zugesichert, allerdings insoweit keine speziellen Zusicherungen in Bezug auf bestimmte Bestandteile des Frühstücks gemacht. Es spricht nicht gegen die Annahme eines reichhaltiges Frühstücksbuffet, wenn im Rahmen des Buffets nur 1 Saft und 2 Sorten Tee angeboten werden. Auf frische Brötchen, wie aus Deutschland gewöhnt, hat der Reisende auf Kos keinen gleichsam einklagbaren Anspruch, auch nicht auf die Anzahl der angebotenen Marmeladen. Vollkommen unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, die angebotene Wurst habe sich teilweise bereits gewellt. Wann das nach welcher Zeit der Fall gewesen sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass sich bei hohen Außentemperaturen Wurst oder auch Käse bei längerem Liegen schon während der Frühstückszeit wellen kann. Das liegt in der Natur der Sache. Der Reisende ist nicht verpflichtet, solche Wurst zu verzehren. Der nächste Mangelpunkt seitens des Klägers zeigt immerhin, dass im Rahmen des reichhaltigen Frühstücksbuffets auch Quark mit Schokocreme angeboten worden ist, was schon für eine gewisse Reichhaltigkeit des Frühstücks auf Kos spricht.

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Soweit der Kläger auf das Obstangebot in dem gebuchten Hotel C. für sämtliche Mahlzeiten eingeht, muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Beklagte bei der Beschreibung der Mahlzeiten Obst nicht ausdrücklich zusichert, so dass der Reisende auch keinen Anspruch auf derartiges zugesichertes Obst hat. Dass es solches gab, wenn es auch dem Kläger nicht gefiel, ergibt sich schon aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers. Anspruch auf Trauben, Kiwis oder Bananen hat der Reisende in Griechenland nicht.

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Der vom Kläger als einmalig geschilderte Vorgang, dass das Essen ungefragt abgeräumt wurde, stellt für sich gesehen keinen Reisemangel dar, andererseits war es möglicherweise die Ursache dafür, dass das Geschirr alsdann nicht mehr abgeräumt wurde. Der Kläger kann sich aber nicht einerseits darüber beschweren, das Essen sei ungefragt abgeräumt worden und anschließend sich darüber beschweren, dass auf seine Beanstandung hin das Geschirr nicht mehr abgeräumt wurde.

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Keinen Minderungsgrund sieht das Gericht auch in der vom Kläger beanstandeten Eintönigkeit des Essens. Die Beklagte hat bei der Beschreibung des Hotels C. bei den Mahlzeiten für abends lediglich Buffet mit kalten und warmen Speisen zugesagt, nicht aber eine besondere Abwechslung oder auch nur eine besondere Reichhaltigkeit. Demgemäß hatte der Kläger keinen Anspruch auf gefüllte Weinblätter oder Gyros. Auch hier begibt sich der Kläger in Widerspruch mit eigenem Sachvortrag, wenn er einerseits das Essen als eintönig bezeichnet, andererseits aber angibt, es habe nur einmal Gyros gegeben. Das spricht nicht für Eintönigkeit. Dass sich während der Reise einmal die kleine Tochter und tags darauf auch die Ehefrau übergeben musste, lässt keine Rückschlüsse auf die Qualität der dargeboten Mahlzeiten zu. Es gibt unzählige Gründe, warum sich Reisende im Urlaub eine Magen- und Darmverstimmung zuziehen, ohne dass dies stets den Mahlzeiten im Hotel angelastet werden kann. Immerhin haben sich der Kläger und das andere Kind nicht übergeben, weshalb eine Kausalität des eingenommenen hoteleigenen Essens für das Unwohlsein von Ehefrau und Tochter nicht naheliegend ist.

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Keinen Mangel der Reiseleitung stellt es auch dar, dass nach der Behauptung des Klägers kaum Auswahl an Kuchen und Gebäck vorhanden war. Die Beklagte bietet im Rahmen der All Inklusive Leistung unter dem Stichwort Speisen und Getränke insoweit an "Kaffee, Tee, Gebäck und Eis" an der Snackbar von 16.00 bis 17.00 Uhr. Von Kuchen ist dort keine Rede. Das Gebäck ist ausdrücklich erwähnt. Allzu allgemein gehalten ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, Kaffee und Tee seien kalt angeboten worden. An welchen Tagen das zu welcher Zeit so war, trägt der Kläger nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angebotenen Beweis hierzu durch Vernehmung von Zeugen eine nach der Zivilprozessordnung unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes darstellen würde.

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Schließlich stellt es keinen Mangel dar, dass die Getränke nach der Behauptung des Klägers im Rahmen des All-Inklusive-Angebotes außerhalb der Mahlzeiten nur an der Poolbar angeboten wurden. Hierzu sichert die Beklagte im Rahmen der All-Inklusive-Leistung zu, Erfrischungsgetränke und lokale alkoholische Getränke wie Wein, Bier und Ouzo an der Poolbar von 10.00 bis 18.00 Uhr und an der Hotelbar von 18.00 bis 23.00 Uhr. Dass das tatsächliche Angebot davon abwich, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich somit, dass die vom Kläger vorgetragenen auf das Hotel bezogenen Mängel keinen Minderungsanspruch rechtfertigen.

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Dem Kläger steht dementsprechend nicht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Die Minderung des Reisepreises im Bezug auf die Verletzung und die Einschränkungen für die restlichen 4 Tage des Urlaubes rechtfertigen keine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, da hierdurch der Urlaub nicht in einem Umfange eingeschränkt war, dass eine Gesamtminderung des Reisepreises von 25 % oder mehr erreicht werde.

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Die Zinsforderung ist gem. § 288, 286 BGB gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711ZPO.

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Streitwert:

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2.517,45 Euro (entsprechend der Festsetzung vom 08.10.2007).