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Amtsgericht Duisburg·33 C 2837/08·29.10.2008

Totalschaden: Restwertangebot über Internetbörse und Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall war die Haftung dem Grunde nach unstreitig; gestritten wurde über die Höhe der Totalschadensabrechnung, insbesondere den anzusetzenden Restwert und weiteren Nutzungsausfall. Die Haftpflichtversicherung hatte ein höheres, befristetes Restwertangebot eines Aufkäufers (inkl. Abholung/Zahlung) übermittelt, das die Klägerin aber nur gegenüber der Versicherung „annahm“. Das Gericht sah das Angebot als annahmefähig und zumutbar an; die Annahme hätte gegenüber dem Aufkäufer erklärt werden müssen. Wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht sowie bereits ausgeglichener Nebenpositionen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz (u.a. höherer Wiederbeschaffungsaufwand/Nutzungsausfall) wegen anzusetzenden höheren Restwerts und bereits erfolgter Regulierung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Totalschadensfall genügt der Geschädigte grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er das Fahrzeug zum im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verwertet; weist der Schädiger jedoch eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann deren Nutzung im Rahmen der Schadensminderungspflicht geboten sein.

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Ein vom Haftpflichtversicherer übermitteltes Restwertangebot ist für die Schadensabrechnung berücksichtigungsfähig, wenn Höhe, Anbieter, Annahmefrist sowie Abholung/Zahlung so konkret benannt sind, dass der Geschädigte das Angebot ohne eigene zusätzliche Ermittlungen gegenüber dem Aufkäufer annehmen kann.

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Die Erklärung der Annahme eines Restwertangebotes muss gegenüber demjenigen abgegeben werden, der das Angebot unterbreitet; richtet der Geschädigte die Annahmeerklärung an den bloßen Vermittler (Haftpflichtversicherer), wahrt er die Annahmefrist grundsätzlich nicht.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn der Geschädigte ein zumutbares, annahmefähiges Restwertangebot nicht fristgerecht gegenüber dem Aufkäufer realisiert und deshalb einen geringeren Restwert erzielt; weitergehender Ersatz oberhalb der fiktiven Abrechnung unter Ansatz des höheren Restwertes kann dann ausgeschlossen sein.

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Nutzungsausfall ist nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem er schlüssig dargelegt und erforderlich ist; orientiert sich der geltend gemachte Zeitraum ohne ausreichende Begründung an einer fehlerhaften Abwicklungsannahme, ist eine am Gutachten ausgerichtete kürzere Ausfallzeit maßgeblich.

Relevante Normen
§ 249 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 91 a ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Am 05.04.2008 ereignete sich in Duisburg-Huckingen auf der Rstraße im Bereich der Kreuzung mit der D Straße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin des Pkw R mit dem amtlichen Kennzeichen DU- sowie die Beklagte zu 1.) als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw O mit dem amtlichen Kennzeichen DU- beteiligt waren. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich um die Höhe des abzurechnenden Gesamtschadens.

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Nach dem Unfall holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen … ein, das dieser mit Datum vom 12.04.2008 erstattete (Blatt 10 f. d.A.). Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten einen Restwert von 1.300,00 EUR fest. Die Klägerin übersandte der Beklagten zu 2.) das Gutachten und forderte sie zur Regulierung auf. Die Beklagte zu 2.) übersandte dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit Schreiben vom 29.04.2005 ein Restwertangebot über 2.130,00 EUR der Firma …, das bis zum 20.05.2008 gültig war und teilte mit, dass der Aufkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten abholen und den Restwert an ihn auszahlen werde (Blatt 27/28 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2008 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2.) die Annahme des Restwertangebotes der Firma ….. Da die Beklagte zu 2.) darauf nicht reagierte, richtete die Klägerin ein weiteres Schreiben vom 23.05.2008 an die Beklagte zu 2.). Diese rechnete mit Schreiben vom 27.05.2008 den Schaden ab, übernahm die Kosten des Sachverständigengutachtens und den vom Sachverständigen … übermittelten Wiederbeschaffungswert, legte jedoch den Restwert des Angebotes der Firma …. der Abrechnung zugrunde, zuzüglich einer Kostenpauschale und kam somit auf einen Betrag von 2.776,34 EUR. In diesem Abrechnungsschreiben wies die Beklagte zu 2.) daraufhin, dass die Veräußerung des verunfallten Fahrzeuges grundsätzlich nicht über die Versicherung geht, sondern der Unfallgeschädigte sich als Eigentümer selbst mit dem Aufkäufer in Verbindung setzen müsse (vgl. Blatt 34 d.A.). Als sich nunmehr die Klägerin an den von der Beklagten zu 2.) benannten Restwertaufkäufer wandte, teilte dieser mit handschriftlichen Schreiben vom 30.05.32008 mit, dass sein Kunde kein Interesse mehr habe, er das Fahrzeug nunmehr vielmehr nur noch für 1.750,00 EUR abnehmen könne. Hierauf wandte sich die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 30.05.2008 wiederum an die Beklagte zu 2.), die mit Erwiderungsschreiben vom 11.06.2008 auf die aufgelaufene Angebotsfrist hinwies (Blatt 44 d.A.).

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Mit ihrer Klage vom 27.06.2008 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von 4.715,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der wirtschaftlich total beschädigten Restwerte des Pkw, sowie Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Pkw in Verzug befinde sowie 759,22 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen. Im Verlaufe des Rechtsstreites erklärte die Klägerin die Hauptforderung in Höhe eines am 02.07.2008 gezahlten Betrages von 602,00 EUR für erledigt. Hierbei bezog sie sich auf ein weiteres Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2.) vom 30.06.2008, in dem Nutzungsausfall für 14 Tage, die An- und Abmeldekosten pauschal in Höhe von 70,00 EUR sowie anteilige Anwaltskosten von 359,50 EUR bei der Abrechnung zusätzlich berücksichtigt wurden.

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Sie trägt vor, dass sie entgegen der Auffassung der Beklagten das Restwertangebot verbindlich gegenüber der Beklagten zu 2.) habe annehmen können. Demzufolge seien die Beklagten nicht berechtigt, unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht auf das höhere offenbar auch gar nicht ernstgemeinte Restwertangebot zu verweisen. Die Beklagte zu 2.) sei vielmehr verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des wirtschaftlich total beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 4.400,00 EUR der Abrechnung zugrunde zu legen Zug um Zug gegen Übergabe der Restwerte des verunfallten Fahrzeuges. Bis zur Anmeldung des ersatzweise angeschafften Fahrzeuges seien 60 Tage vergangen, so dass insoweit eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.580,00 EUR geltend gemacht werde sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR, insgesamt 4.715,00 EUR. Abzüglich des erledigten Teiles stünde die Forderung noch in voller Höhe offen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 4.715,00 EUR

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zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

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ab dem 21.06.2008, abzüglich am 02.07.2008 gezahlter 206,00 EUR Zug

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um Zug gegen Herausgabe der wirtschaftlich total beschädigten Restwerte

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des Fahrzeugs R mit der Fahrgestell-Nr. V,

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festzustellen, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Pkw R in Verzug befinde, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 abzüglich am 02.07.2008 gezahlter 359,50 EUR.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die berechtigten Ansprüche der Klägerin seien durch vorgerichtliche Zahlung in vollem Umfange erloschen. Die Beklagte zu 2.) habe berechtigtermaßen der Totalschadensabrechnung das Restwertangebot von 2.130,00 EUR entsprechend dem Restwertangebot der Firma … zugrunde gelegt. Entsprechend den von der Klägerin in Auftrag gegebenen DEKRA Gutachtens sei auch ein angemessener Nutzungsausfall von 14 Tagen angesetzt und gezahlt worden. Zu Unrecht versuche die Klägerin, die Beklagte zu 2.) als Versicherung in die Abwicklung der Restwerte mit einzubeziehen. Dabei verkenne die Klägerin allerdings, dass die Beklagte zu 2.) durch die frühzeitige Übermittlung des Restwertangebotes der Firma … ihr den Weg aufgezeigt habe, tatsächlich einen höheren Restwert zu erzielen. Die Klägerin hätte innerhalb der Bindungsfrist bis zum 20. Mai 2006 ohne jeden Aufwand zur Erzielung des angegebenen Restwertes annehmen können.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze sowie den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung des von ihr weiter geltend gemachten Schadensersatz aus den dem Grunde nach unstreitigen Unfallereignis vom 05.04.2008. Die berechtigten Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten aus diesem Unfallereignis sind durch die vorgerichtliche und nach Einreichung der Klage erfolgte weitere Teilzahlung in vollem Umfange erloschen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Die Parteien streiten im Wesentlichen im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob die Annahme des Restwertangebotes der Beklagten zu 2.) mit dem Schreiben vom 08.05.2008 gegenüber der Beklagten zu 2.) ausreichend war, so dass der Klägerin nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht unter dem Gesichtspunkt gemacht werden kann, dass sie ein über den von dem Sachverständigen festgestellten Restwert von 1.300,00 EUR hinaus gehenden Restwertangebot in Höhe von 2.130,00 EUR nicht angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Urteil vom 30.11.1999 (abgedruckt in NJW 2000, 800 f.) ausgeführt, dass der Geschädigte bei der Ersatzbeschaffung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung auszulösen. In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte der BGH weiter ausgeführt (Seite 803) ein bindendes Angebot der Firma … gegenüber der Klägerin habe nicht vorgelegen, so dass diese sich erst noch an die Firma … hätte wenden müssen, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot einzuholen. Der Klägerin sei deshalb vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen Restwertverkäufer abverlangt worden, zu der sie nicht verpflichtet war. Dieser Restwertaufkäufer habe sich in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin befunden und das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, dass sich die Firma R bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten an den Firmenort zu verbringen. So lange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit erkläre, brauche sich der Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht einzulassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 15.10.2007 näher präzisiert, der Geschädigte verletze seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein annahmefähiges und zumutbares Restwertangebot ausschlage, das ihm durch Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Geschädigten als Gebot auf einer Internetverkaufsbörse unterbreitet werde (vgl. Versicherungsrecht 2008, 1231 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügte das von der Beklagten zu 2.) mit Schreiben vom 29.04.2008 der Klägerin unterbreitete Restwertangebot den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof und das OLG Düsseldorf an die Verpflichtung der Annahme eines Restwertangebotes gestellt haben. Dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008 ist die Höhe des Restwertangebotes, der Verkäufer und die Frist, innerhalb deren dem Aufkäufer gegenüber das Restwertangebot anzunehmen war, ausdrücklich benannt. In diesem Schreiben hat die Beklagte zu 2.) auch darauf hingewiesen, dass der Aufkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten abholen und den Restwert an den Empfänger des Schreibens, den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges auszahlen wird. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2.) in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass sie den Restwert gemäß dem Restwertangebot ihrer Schadensabrechnung zugrunde legen werde, wenn der Geschädigte den Restwert zu einem wesentlich ungünstigeren Wert verkaufen werde. Der diesem Schreiben beizugefügten Kopie der Restwertangebote aus Auto-Online ergibt sich der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Restwertaufkäufers mit dem höchsten Gebot. Weder aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008 noch aus dem Restwertgebot lässt sich irgendein Hinweis darauf entnehmen, dass das Restwertangebot der Firma … über 2.130,00 EUR unseriös ist und nicht ernst gemeint. Die Klägerin hat sich eigenen Bekunden zufolge auch nicht an den Restwertaufkäufer … innerhalb der Frist bis 20.05.2000 gewandt, sondern an die Beklagte zu 2.) als Versicherung. Diese war jedoch nicht die richtige Ansprechpartnerin für die Annahme des Restwertangebotes, worauf die Beklagte zu 2.) in dem Schreiben vom 29.04.2008 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Dieses Angebot war auch verbindlich, so dass es unverständlich ist, dass sich die Klägerin nicht an den Restwertaufkäufer, sondern an die Versicherung gewendet hat. Dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers das Restwertangebot lediglich vermittelt, nicht aber selbst Vertragspartner des Restwertangebotes sein will und ist, liegt auch für den geschäftlich nicht erfahrenen Geschädigten auf der Hand und ergab sich so auch nach Auffassung des Gerichtes eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.04.2008.

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Die Annahmefrist des Restwertangebotes vom 29.04.2008 bis zum 20.05.2008 war auch ausreichend und setzte die Klägerin nicht hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung unzulässig unter Druck.

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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, das Restwertangebot sei nicht von einem Aufkäufer des regionalen Marktes gekommen. Bezogen auf den Schadensort Duisburg und den Ort, an dem der unfallbeschädigte Pkw abgeholt werden sollte, ist der Geschäftssitz des Restwertaufkäufers in Gronau nicht so weit entfernt, dass von einem regionalen Aufkäufer nicht mehr gesprochen werden könnte. Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Online-Restwertangebot handelte und der Interessent in Gronau geschäftsansässig ist, hätte die Klägerin das Restwertangebot auch nicht ablehnen dürfen. Das hat sie im Übrigen ja auch nicht getan, sie hat sich lediglich an den falschen Adressaten gewandt. Der Beklagte zu 2.) kann ihrerseits wiederum kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf das Schreiben der Klägerin vom 08.05.2008, dem ihr gegenüber zu Unrecht die Annahme des Restwertangebotes erklärt worden ist, nicht geäußert hat. Angesichts der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 29.04.2008 und dem beigefügten Restwertangebot durfte die Beklagte zu 2.) davon ausgehen, dass es eines zusätzlichen Hinweises darauf, nicht sie sei Adressat der Annahmeerklärung, sondern der Restwertaufkäufer selbst, nicht bedurft hat.

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Die Klägerin muss sich mithin wegen der unterbliebenen aber gebotenen Annahme des Restwertangebotes vom 29.04.2008 gegenüber dem Restwertaufkäufer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, der dazu führt, dass sie über den bisher abgerechneten Teilbetrag hinaus einen weiteren Anspruch gegenüber den Beklagten nicht geltend machen kann. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen weiteren Teilbetrag Zug um Zug gegen Entgegennahme des beschädigten Pkw zu bezahlen. Sie ist auch nicht in Verzug mit der Entgegennahme dieses unfallbeschädigten Fahrzeuges.

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Warum der Sachverständige lediglich zu einem Restwert von 1.300,00 EUR gelangt, während der Restwertaufkäufer … 2.130,00 EUR geboten hat, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher vertieft werden. Das deutlich geringere Restwertangebot des Sachverständigengutachtens durfte jedenfalls für die Klägerin kein Anlass sein, das höhere Restwertangebot der Firma … für bedenklich zu halten. Dass die Firma … nach Ablauf der Angebotsfrist ein anderes Angebot gemacht hat, stellt keinerlei Indiz dafür da, dass das zunächst abgegebene Angebot über 2.130,00 EUR nicht seriös war. Das hätte die Klägerin allenfalls dann behaupten können, wenn sie innerhalb der Gebotsfrist den Restwertaufkäufer … aufgefordert hätte, das Fahrzeug gegen Bezahlung des angebotenen Preises abzuholen und er dies verweigert hätte. Das hat die Klägerin innerhalb der Gebotsfrist allerdings nicht getan. Sie kann deswegen auch gar nicht wissen, ob das Angebot des Restwertaufkäufers etwa unseriös war, wie sie im Nachhinein vermutet hat.

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Soweit die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, ist diese im erforderlichen Umfange durch die Beklagte zu 2.) bereits ausgeglichen worden. Dass ein Nutzungsausfall von insgesamt 60 Tagen entstanden ist, ist einerseits von der Klägerin gar nicht näher dargelegt worden, dürfte allerdings andererseits darauf beruhen, dass die Klägerin fälschlich die Beklagte zu 2.) als Abwicklungspartnerin für den unfallbeschädigten Pkw ansah. Der von den Beklagten anerkannte Nutzungsausfall von 14 Tagen entspricht den Feststellungen des Sachverständigen in dem im Übrigen auch nicht angegriffenen Gutachten.

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Soweit schließlich die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich Pauschalkosten in Höhe von 20,00 EUR der Abrechnung zugrunde gelegt hat, begegnet das keine Bedenken. Die von der Klägerin geltend gemachte Pauschalkosten von 25,00 EUR sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts überhöht.

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Über den von der Beklagten zu 2.) vorgerichtlich anerkannten und der Abrechnung vom 30.06.2008 zugrunde gelegten Betrag der Anwaltskosten hinaus steht der Klägerin auch ein darüber hinausgehender Anspruch nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen, so dass von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte zu 2.) befand sich im Zeitpunkt der weiteren Zahlung nicht in Verzug.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.715,00 EUR (bezifferte Klageforderung).