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Amtsgericht Duisburg·33 C 2118/16·12.01.2017

Stromliefervertrag: Verzugsschaden und Begrenzung von Inkassokosten (AG Duisburg)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Stromlieferungsvertrag restliche Entgelte, Nichterfüllungsschaden sowie Mahn- und Inkassokosten. Das Gericht sprach 464,70 € nebst Zinsen sowie 2,50 € Mahnkosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Es bejahte Ansprüche für gelieferten Strom, Rücklastschriftkosten und einen nach § 287 ZPO geschätzten Nichterfüllungsschaden. Weitere Inkassokosten wurden wegen Begrenzung auf anwaltliche Gebühren und Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht ersetzt.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen; weitergehende Inkassokosten im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Stromlieferungsvertrag kann der Lieferant für die tatsächlich gelieferte Energiemenge Vergütung nach dem vereinbarten Arbeitspreis verlangen.

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Wird der Versorgungsvertrag wegen Zahlungsverzugs berechtigt gekündigt, kann der Gläubiger einen Nichterfüllungsschaden für die Restlaufzeit verlangen; dessen Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Bei kalendermäßig bestimmten Abschlagsfälligkeiten tritt Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung ein; notwendige Mahnkosten können als Verzugsschaden ersatzfähig sein.

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Rücklastschriftkosten sind als Schadensersatz ersatzfähig, wenn der Schuldner durch die Rückbuchung einer vereinbarten Lastschrift seine vertraglichen Pflichten verletzt; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Inkassokosten sind als Verzugsschaden nur bis zur Höhe fiktiver vorgerichtlicher Anwaltskosten ersatzfähig; eine doppelte oder überhöhte Inanspruchnahme verstößt gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 287 ZPO§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 286 BGB§ 280 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 2,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Rubrum

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33 C 2118/16
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Amtsgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:              …

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g e g e n

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Beklagten,

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hat das Amtsgericht Duisburgim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung

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am 13.01.2017durch die Richterin …

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für Recht erkannt:

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 2,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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1.

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Aufgrund der Schlussrechnung vom 04.10.2014 besteht zu Gunsten der Klägerin ein Zahlungsanspruch i.H.v. 464,70 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem anteiligen Paketverbrauch i.H.v. 1.037,88 €, dem Nichterfüllungsschaden für die restliche Vertragsdauer i.H.v. 46,22 €, Mahnkosten i.H.v. 2,50 €, Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,00 € sowie Inkassokosten i.H.v. 35,10 €. Hiervon waren die vom Beklagten geleisteten Zahlungen in den Monaten November 2013 bis April 2014 in Höhe von insgesamt 660 € in Abzug zu bringen.

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Im Einzelnen ergeben sich die Ansprüche der Klägerin wie folgt:

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a)

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Zu Gunsten der Klägerin besteht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Stromlieferungsvertrages in Höhe von 1.037,88 €.

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Unstreitig hat nämlich die Klägerin an den Beklagten im Zeitraum vom 06.11.2013 bis zum 12.09.2014 insgesamt 4.460,61 kWh Strom geliefert. Für diese Menge an Strom war ein Arbeitspreis i.H.v. 23,27 Cent pro Kilowattstunde Strom vereinbart. Es ergibt sich demnach ein Forderungsbetrag zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 1.037,88 €.

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b)

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Darüber hinaus besteht ein Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 46,22 € aufgrund des ihr entstandenen Nichterfüllungsschadens. Bei Vertragsabschluss hatten die Parteien eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten vereinbart. Zum Zeitpunkt der berechtigten Kündigung durch die Klägerin aufgrund der entstandenen Zahlungsrückstände bestand daher noch eine weitere Vertragslaufzeit von zwei Monaten. Da monatliche Abschläge i.H.v. 110 € geschuldet waren, bestand zu Gunsten der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 220 €. Von diesem macht die Klägerin 21 % als Nichterfüllungsschaden geltend. Das Gericht schätzt den Nichterfüllungsschaden nach § 287 ZPO ebenfalls zumindest in dieser Höhe. Denn von dem entgangenen Gewinn der Klägerin waren lediglich ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Diese dürften grundsätzlich in niedrigerer Höhe zu bemessen sein als das, was die Klägerin von sich aus in Abzug gebracht hat.

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c)

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Es besteht des Weiteren ein Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 2,50 € (Mahnkosten) aus §§ 286, 280 BGB. Denn die Klägerin hat den Beklagten unter dem 28.05.2014 angemahnt. Für diese vorgerichtliche Mahnung hat der Beklagte Schadensersatz in der beanspruchten Höhe zu leisten. Denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mahnung befand er sich mit dem Abschlag für den Monat Mai 2014 in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Denn bereits im Vertrag war für die monatlichen Abschlagszahlungen eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit festgesetzt, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Höhe nach sind die Mahnkosten i.H.v. 2,50 € nicht übersetzt. Das Gericht schätzt regelmäßig vorgerichtliche Mahnkosten in dieser Höhe (ebenso Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 45 m.w.N.).

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d)

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Der Anspruch auf Erstattung von Bankrücklastschriftkosten i.H.v. 3,00 € folgt aus §§ 280, 281 BGB. Denn der Beklagte hat im abgeschlossenen Versorgungsvertrag sein Einverständnis mit der Einziehung der monatlichen Abschläge erklärt. Durch die Rückbuchung des Abschlags für den Monat Mai 2014 hat er somit seine Pflichten aus dem Versorgungsvertrag verletzt. Das Gericht schätzt die Rücklastschriftkosten gemäß § 287 ZPO in der beanspruchten Höhe.

33

e)

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Schließlich besteht zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtliche Inkassokosten i.H.v. 35,10 € aus §§ 286, 280 BGB. Auch die vorgerichtlichen Inkassokosten stellen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar. Das Inkassounternehmen wurde unter dem 03.07.2014 beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte bereits mit den monatlichen Abschlägen für die Monate Mai und Juni 2014 in Verzug, ohne dass einer Mahnung bedurfte, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Inkassokosten sind jedoch gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG maximal in Höhe der Kosten eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 46). Aus Gründen der Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB können darüber hinaus Inkassokosten in der Regel nur in Höhe der RVG-Geschäftsgebühr verlangt werden, soweit diese nicht auf die Prozessgebühr angerechnet wird (§ 15 a RVG). Denn der Gläubiger hätte sich zur Schadensminderung bereits vorgerichtlich des Rechtsanwaltes bedienen können, den er nunmehr im streitigen gerichtlichen Verfahren beauftragt hat. Soweit der Gläubiger die Möglichkeit und die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht nutzt und sich des teureren Angebots eines Inkassodienstleisters bedient, muss er aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Im Übrigen würde im vorliegenden Fall auch deshalb nichts anderes gelten, weil die vom Rechtsanwalt (und ebenso vom Inkassodienstleistungsunternehmen) festgesetzten Gebühren, die sich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Rahmengebühr halten, vom Gericht überprüft werden können. Im vorliegenden Fall hat das Inkassounternehmen lediglich die fälligen Abschlagsforderungen für die Monate Mai und Juni 2014 angemahnt. Selbst wenn das Inkassounternehmen vor der Mahnung eine rechtliche Prüfung der Forderung vorgenommen hätte, wäre diese Tätigkeit als derart einfach zu bewerten, dass hierfür maximal eine 0,65-fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen ist. In dieser Höhe sind die Inkassokosten erstattungsfähig (0,65 × 45,00 € + Auslagenpauschale gem. Z. 7002 Anl. 1 RVG = 35,10 €).

35

2.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus Mahnkosten für die Anmahnung der Schlussrechnung sowie weitere vorgerichtliche Inkassokosten i.H.v. 70,20 € geltend macht, besteht zu ihren Gunsten lediglich ein erstattungsfähiger Anspruch i.H.v. 2,50 €. Ein solcher Anspruch folgt aus §§ 286, 280 BGB. Ein weiterer Anspruch i.H.v. 70,20 € ist demgegenüber nicht gegeben. Zweifelhaft ist bereits, ob ein solcher Anspruch entstanden ist. Zumindest würde die Geltendmachung gegen § 254 BGB verstoßen.

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Im Einzelnen:

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a)

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Der Anspruch auf Erstattung weiterer Mahnkosten ist entstanden, da die Klägerin den Anspruch aus der Schlussrechnung vom 04.10.2014 mit Schreiben vom 29.10.2014 unter Fristsetzung bis zum 08.11.2014 nochmals angemahnt hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte mit dem Forderungsbetrag aus der Schlussrechnung in Verzug. Denn in der Schlussrechnung war bereits eine Zahlungsfrist bis zum 17.10.2014 gesetzt. Eine Mahnung war daher gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

40

b)

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Ein weiterer Anspruch i.H.v. 70,20 € aufgrund des nochmaligen Tätigwerdens der … besteht hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt kann der Gläubiger die Kosten des Inkassobüros nur bis zu der Höhe erstattet verlangen, in der auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorgerichtliche Kosten angefallen wären. Hätte die Klägerin von Beginn an sich eines Rechtsanwaltes zum Forderungseinzug bedient, hätte dieser nur einmal seine Geschäftsgebühr abrechnen können. Denn gemäß § 15 Abs. 1 RVG gelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von dessen Beauftragung bis zur Beendigung des Auftrages ab. Da vorliegend das Inkassounternehmen lediglich mit dem Forderungseinzug beauftragt war, hätte ein anstelle des Inkassounternehmens beauftragter Rechtsanwalt nur einmal seine Geschäftsgebühr berechnen können. Denn beim Einzug der rückständigen Abschlagszahlungen und beim Einzug der Schlussrechnungsforderung handelt es sich um dieselbe Tätigkeit auf Grundlage desselben Auftrags. Selbst wenn der beauftragte Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit doppelt beauftragt worden wäre, würde § 15 Abs. 5 RVG eingreifen. Er könnte demnach nicht mehr verlangen als er erhalten hätte, wenn er von Anfang an mit der Angelegenheit betraut worden wäre. Gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG muss diese Regelung ebenso auf Inkassounternehmen Anwendung finden.

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Soweit eine solche Regelung für das Inkassodienstleistungsunternehmen nicht greift, wäre der Forderungsschuldner durch die Beauftragung des Inkassounternehmens schlechter gestellt als bei Beauftragung eines vorgerichtlich bestellten Rechtsanwalts. Durch die Beauftragung des Inkassounternehmens und die doppelte Inrechnungstellung der Gebühren hat die Klägerin demnach gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Sie kann den Anspruch, der ihr grundsätzlich aus §§ 286, 280 BGB zusteht, daher wegen § 254 BGB nicht erstattet verlangen.

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3.

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Der Zinsanspruch hinsichtlich des Forderungsbetrages aus der Schlussrechnung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Mit der Schlussrechnungsforderung befand sich der Beklagte spätestens seit dem 18.10.2014 in Verzug. Soweit die Klägerin Verzugszinsen erst seit dem 09.11.2014 geltend macht, schadet dies nicht. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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4.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits konnten vollständig dem Beklagten auferlegt werden. Denn die Zuvielforderung der Klägerin war lediglich geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung wird nicht zugelassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere setzt sich das Gericht in seiner Entscheidung weder in Widerspruch zur bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ist eine Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Erzielung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Unproblematisch findet § 254 BGB im Bereich des § 286 BGB auch ohne Erhebung einer entsprechenden Einrede bereits deshalb Anwendung, weil es sich bei § 286 BGB um einen Schadenersatzanspruch handelt, bei dem ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit von Amts wegen zu prüfen ist. Soweit das Gericht auf die vorgerichtlichen Inkassokosten die Regelung gemäß § 15 Abs. 1 RVG anwendet, beruht die Entscheidung nicht hierauf. Denn das Gericht hält Inkassokosten auch deshalb nur in Höhe einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr für erstattungsfähig, weil es sich bei der Erstellung eines Mahnschreibens durch ein Inkassounternehmen um eine Tätigkeit einfachster Art handelt, für die eine höhere Geschäftsgebühr nicht angemessen ist.

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Der Streitwert wird auf 629,35 EUR bis zum 04.09.2016 und auf 483,60 EUR seit dem 05.09.2016 festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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