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Amtsgericht Duisburg·33 C 1016/11·03.11.2011

Kreuzungszusammenstoß: Haftungsverteilung 50:50, Klage teils stattgegeben, Widerklage stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Kreuzungsunfall Schadensersatz; Teile waren von den Beklagten bereits anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien gegen §1 Abs.2 StVO verstoßen haben und verteilte die Haftung hälftig (50:50). Die Klage wurde insoweit auf das Anerkannte begründet und sonst abgewiesen; die Widerklage des Beklagten wurde stattgegeben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben (anerkanntes Teilanerkenntnis), übrige Klage abgewiesen; Widerklage des Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Betrieb eines Fahrzeugs für die daraus entstehenden Unfallfolgen; eine Haftung der anderen Beteiligten bleibt hiervon unberührt.

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Bei Mitbeteiligung mehrerer Fahrzeuge ist der Ersatzumfang nach § 17 Abs. 2 StVG anhand der Umstände des Einzelfalls und des Verursachungsbeitrags aufzuteilen; eine 50:50-Aufteilung ist möglich, wenn beide Seiten Verkehrsverpflichtungen verletzt haben.

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Ein von der Beklagten erklärtes Anerkenntnis ist vom Gericht zu berücksichtigen und begründet einen Anspruch auf Zahlung des anerkannten Betrags.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; die Verzinsung außergerichtlicher Anwaltskosten erfolgt nach §§ 291, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.457,78 € seit dem 18.02.2011 und aus 186,23 € seit dem 18.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 734,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen.

Tatbestand

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Die Parteien sind über einen Verkehrsunfall miteinander verbunden, der am 17.11.2010 in Duisburg auf der Kreuzung AStraße/Bstraße stattfand. Beteiligt waren die Drittwiderbeklagte zu 3) als Fahrerin des Pkw X des Klägers, der bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des Lkw S, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.Die Drittwiderbeklagte zu 3) befuhr die Astraße in Richtung Hstraße. Die Astraße hat an dieser Stelle zwei Fahrstreifen in diese Richtung. Die Drittwiderbeklagte zu 3) befuhr den linken der beiden Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1) befuhr die Bstraße in Richtung stadteinwärts. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist. Der Verkehr an dieser Kreuzung ist durch eine Wechsellichtzeichenanlage geregelt.Dem Kläger entstand ein Schaden in Höhe von 2.915,56 € (Reparatur- und Gutachterkosten sowie Nutzungsausfall). Ferner macht er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € geltend. Die Beklagte zu 2) lehnte vorgerichtlich jedenfalls vor dem 17.02.2011 eine Regulierung des Schadens ab.Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstand ein Schaden in Höhe von 1.448,62 € (Reparaturkosten netto), den er mit der Widerklage zu 50 % nebst 10 € Kostenpauschale und anteiliger Anwaltskosten geltend macht. Die Drittwiderbeklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 05.01.2011 eine Regulierung ab.Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 3) sei bei Grünlicht in die freie Kreuzung eingefahren. Der Zeuge R habe sich leicht versetzt hinter ihr auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Der Beklagte zu 1) sei offensichtlich bei Rotlicht und ohne auf die Drittwiderbeklagte zu 3) zu achten in die Kreuzung eingefahren. Da die Ampel nicht für beide Richtungen „grün“ zeigen könne, müsse der Beklagte zu 1) auf seiner Seite Rotlicht gehabt haben.

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Der Kläger hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.915,56 € zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz hierauf seit dem 18.02.2011 und weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 316,18 € zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz hierauf seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 1.457,78 € (= 50 %) nebst Anwaltskosten in Höhe von 186,23 € anerkannt.Am 05.05.2011 ist ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.

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Der Kläger stellt nunmehr den ursprünglichen Antrag unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils.

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Die Beklagten beantragen,die Klage, soweit sie über das Anerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,den Kläger und Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 734,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Es habe zuvor wegen der Verkehrslage auf der Hstraße im Bereich der Kreuzung einen Rückstau auf beiden Spuren gegeben. Es habe sich allerdings in der Mitte der Kreuzung eine Gasse gebildet, sodass er habe fahren können. Der Zeuge R, der auf dem rechten Fahrstreifen gestanden habe, habe ihm durch Blickkontakt signalisiert, dass er fahren könne. Die Drittwiderbeklagte zu 3) sei dann, nachdem sie wegen des Rückstaus hinter der Ampel habe warten müssen, in die Kreuzung eingefahren und es sei zur Kollision gekommen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist am 17.03.2011, die Widerklage am 27.04.2011 zugestellt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.09.2011 durch Vernehmung des Zeugen R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

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I.

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In Höhe von 1.457,78 € nebst Anwaltskosten in Höhe von 186,23 € waren die Beklagten gemäß § 307 ZPO zu verurteilen, da sie insoweit den Anspruch anerkannt haben.

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II.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Ersatz seiner Unfallschadens gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens gemäß § 7 Abs. 1 StVG, da der Beklagte zu 1) beim Betrieb seines Fahrzeugs das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat.Auch der Kläger haftet grundsätzlich für die Unfallfolgen gemäß § 7 Abs. 1 StVG, da auch sein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war.Für keine der Parteien beruhte der Unfall auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder stellt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.Da der Kläger und die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG beide für die Unfallfolgen haften, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG.Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger und die Beklagten jeweils zu 50 % für die Unfallfolgen haften.Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Unfallhergang fest:Sowohl die Drittwiderbeklagte zu 3) als auch der Zeuge R fuhren bei Grünlicht in die Kreuzung ein, wobei sich der Zeuge R versetzt auf der rechten Spur zunächst vor der Drittwiderbeklagten zu 3) befand. Im Kreuzungsbereich staute sich der Verkehr auf beiden Fahrstreifen, sodass die Fahrzeuge die Kreuzung nach Passieren der Ampel nicht passieren konnten. Als der Zeuge R auf dem rechten Fahrstreifen als vorderster aber noch vor der sog. Fluchtlinie der Fahrbahnränder stand, wurde die Ampel bereits im Querverkehr für den Beklagten zu 1) grün. Dieser fuhr in die Kreuzung ein. Im selben Moment fuhr die Drittwiderbeklagte zu 3) auf dem linken Fahrstreifen der Astraße in den Kreuzungsbereich ein, nachdem sie nach Passieren der Ampel nochmals hatte anhalten müssen, obwohl sie nach rechts keine freie Sicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Stau auf dem linken Fahrstreifen bereits aufgelöst.Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen R sowie den im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigten Angaben der Drittwiderbeklagten zu 3) und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung.Der Zeuge R hat ausgesagt, dass er auf dem rechten Fahrstreifen hinter der Ampel und noch vor dem Kreuzungsbereich gestanden habe, als der Beklagte zu 1) von rechts bereits grün bekommen habe. Auf beiden Fahrstreifen der Astraße habe sich ein Rückstau gebildet. Er selbst sei nicht der erste gewesen, der bei Umspringen auf Grün die Ampel passiert habe, jedenfalls ein Lkw sei noch vor ihm gewesen. Nach dem Passieren der Ampel habe er vor der Kreuzung noch einige Zeit wegen des Rückstaus warten müssen. Der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht direkt in die Kreuzung eingefahren, als sei die Kreuzung frei. In diesem Moment habe ihn auf dem linken Fahrstreifen die Drittwiderbeklagte zu 3) überholt und es sei zum Zusammenstoß gekommen.Dass die Lichtzeichenanlage nicht für beide Seiten gleichzeitig „grün“ gezeigt hat, kann vorliegend unterstellt werden; insoweit bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.Sowohl die Drittwiderbeklagte zu 3) als auch der Beklagte zu 1) haben gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 1) hätte trotz des Grünlichts nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, sondern hätte dem Querverkehr die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen. Die Drittwiderbeklagte zu 3) hätte auf den bereits seitlich einfahrenden Verkehr achten müssen. Zwar darf der Fahrer des rückstauenden Kreuzungsverkehrs grundsätzlich die Kreuzung noch bevorrechtigt räumen. Dabei hat er aber auf den Querverkehr zu achten. Auf Seiten der Drittwiderbeklagten zu 3) kommt erschwerend hinzu, dass sie nach rechts keine freie Sicht hatte und dass sie sich zum Zeitpunkt, als der Querverkehr bereits grün hatte, noch vor der Fluchtlinie der Fahrbahnränder befunden hat. Angesichts dessen ist trotz des grundsätzlichen Vorrechts, die Kreuzung zu räumen, eine Haftung von 50:50 angemessen.Insoweit muss sich der Kläger den anerkannten Betrag entgegenhalten lassen. Gleiches gilt für die in entsprechender Höhe anerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Anwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

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Der Beklagte zu 1) hat nach dem Vorstehenden gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Zahlung von 734,31 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.Dies entspricht seinem hälftigen Unfallschaden in Höhe von 724,31 € sowie einer Kostenpauschale von 10 €.Ebenfalls vom nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden erfasst sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 €. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Anwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. § 93 ZPO war nicht anzuwenden, da die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben, indem sie vorgerichtlich eine Regulierung des Schadens ablehnten.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.