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Amtsgericht Duisburg·312 OWi-114 Js 64/18-46/18·15.08.2018

Verurteilung wegen Störung der Nachtruhe (LlmschG/BKatV)

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtImmissionsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Duisburg wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Das Verfahren stützte sich auf §§ 17 Abs. 1 Buchst. e, 9 Abs. 1 LlmschG i.V.m. § 2 BKatV. Das Gericht sah die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit als erfüllt an. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Ausgang: Antrag/Anklage wegen Störung der Nachtruhe als begründet angesehen; Betroffener zu 100 EUR Geldbuße verurteilt, Kosten trägt er.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Störung der Nachtruhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchst. e) LlmschG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LlmschG darstellen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

2

Für die Festsetzung einer Geldbuße ist der einschlägige Bußgeldkatalog (BKatV) zu berücksichtigen; die Höhe bemisst sich nach Tatbestand, Schwere der Störung und einschlägigen Vorschriften.

3

Bei Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.

4

Die Amtsgerichte sind zur Ahndung einfacher Störungen der Nachtruhe zuständig und haben die Tatumstände, einschließlich Zeit, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung, zu würdigen.

Relevante Normen
§ 17 Abs. I e) LlmschG§ 9 Abs. I e) LlmschG§ 2 BKatV

Tenor

Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

Rubrum

1

Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

2

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

3

(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

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