Verurteilung wegen Störung der Nachtruhe (LlmschG/BKatV)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Duisburg wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Das Verfahren stützte sich auf §§ 17 Abs. 1 Buchst. e, 9 Abs. 1 LlmschG i.V.m. § 2 BKatV. Das Gericht sah die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit als erfüllt an. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.
Ausgang: Antrag/Anklage wegen Störung der Nachtruhe als begründet angesehen; Betroffener zu 100 EUR Geldbuße verurteilt, Kosten trägt er.
Abstrakte Rechtssätze
Die Störung der Nachtruhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchst. e) LlmschG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LlmschG darstellen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Für die Festsetzung einer Geldbuße ist der einschlägige Bußgeldkatalog (BKatV) zu berücksichtigen; die Höhe bemisst sich nach Tatbestand, Schwere der Störung und einschlägigen Vorschriften.
Bei Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.
Die Amtsgerichte sind zur Ahndung einfacher Störungen der Nachtruhe zuständig und haben die Tatumstände, einschließlich Zeit, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung, zu würdigen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).
Rubrum
Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).
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