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Amtsgericht Duisburg·3 C 654/02·07.04.2002

Pauschalreise: Minderung wegen Busfahrerstreik; Haftung des Veranstalters

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Pauschalreise)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Minderung des Reisepreises wegen erheblicher Verzögerung des Rückflugs infolge eines Streiks der Busfahrer auf Mallorca. Streitpunkt war, ob der Streik als höhere Gewalt den Reiseveranstalter entlastet. Das Gericht gewährte eine Minderung von 111 DM (56,75 €) und führte aus, dass Streiks von eingesetzten Leistungsträgern dem Veranstalter nach § 278 BGB zuzurechnen sind. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneinte es.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält Minderung von 56,75 €; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Reiseveranstalter haftet nach §§ 651c, 651d BGB für Minderungen des Reisepreises, wenn Hauptleistungen der Pauschalreise durch Beeinträchtigungen wie Transportausfälle beeinträchtigt werden.

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Ein vertraglicher Haftungsausschluss für 'höhere Gewalt' entbindet den Veranstalter nicht, wenn die Störung (z. B. Streik) im Risikobereich der vom Veranstalter eingesetzten Leistungsträger liegt.

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Streiks von Leistungsträgern oder deren Hilfspersonen sind dem Reiseveranstalter als dessen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn diese im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung tätig sind.

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Die Höhe der Minderung ist nach dem Umfang der Beeinträchtigung zu bemessen; das Gericht kann gemäß § 287 ZPO schätzen und hierfür anteilige Tagessätze bzw. stundenbezogene Prozentsätze heranziehen.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB) besteht nur, wenn ein Reisetag für die Urlaubsnutzung tatsächlich vollständig entwertet ist.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 651 d Abs. I, 651 c Abs. I BGB§ 651 c BGB§ 278 BGB§ 287 ZPO§ 651 f Abs. II BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,75 Euro (111,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

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Der Kläger ist gemäß §§ 651 d Abs. I, 651 c Abs. I BGB zu einer Minderung des Reisepreises von 56,75 Euro berechtigt.

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Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten war der Rückflug für die von ihm im Juni 2001 nach Mallorca gebuchte Flugreise ursprünglich für den 1.7.2001, 8.50 Uhr bestimmt. Unstreitig ist weiterhin, dass die Reiseleitung der Beklagten dem Kläger mitgeteilt hat, dass er wegen eines Streiks der Busfahrer auf der Insel Mallorca in Eigeninitiative versuchen sollte, in den frühen Morgenstunden des 1.7.2001 den Flughafen zu erreichen. Dementsprechend hatte sich der Kläger um ein Taxi bemüht. Da der für ihn und seine Familie vorgesehene Flug ersatzlos gestrichen wurde und der Rückflug erst am 1.7.2001 um 14.00 Uhr angetreten werden konnte, hat sich der Kläger 15,5 Stunden auf dem Flughafen in Palma de Mallorca aufhalten müssen. Auch dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

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Darauf, dass sie für Streik ausdrücklich einen Haftungsausschluss vereinbart habe und es in § 10 ihrer Reisebedingungen für Pauschalreisen heiße

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"darüber hinaus haftet B Flugreisen GmbH nicht bei Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krieg, innere Unruhen, Natur- und sonstige Katastrophen, Epidemien, Umweltbelastungen, Verfügungen der Behörden usw...."

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kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn bei einem Streik bei einem der Leistungsträger liegt schon keine höhere Gewalt vor. Daneben sind selbst durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt hervorgerufene Beeinträchtigungen der Hauptleistungen des Reiseveranstalters, wie etwa Transport, Unterkunft und Verpflegung als minderungsrelevante Reisemängel anzusehen (vgl. LG Frankfurt, RRA 2000 118 f.; LG Kleve, RRA 2000, 99 f). Das Risiko, vertragliche Hauptleistungen infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt nicht erbringen zu können, trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reiseveranstalter.

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Für die Frage, ob Streik als höhere Gewalt anzusehen ist, ist entscheidend, ob er aus dem Risikobereich des Reiseveranstalters stammt. In diesem Fall liegt keine höhere Gewalt vor. Findet der Streik dagegen bei einem außenstehenden Dritten statt, sei es ein privater, sei es ein Hoheitsträger, liegt höhere Gewalt vor (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 87, 823 f.; LG Hannover, NJW-RR 89, 820 f.).

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Zu dem Risikobereich des Reiseveranstalters gehört der Streik bei den eingeschalteten Leistungsträgern, die für ihn als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB tätig werden. Als ein solcher Leistungsträger sind auch die von den Beklagten beauftragten selbständigen Busunternehmer einzustufen und ihre Hilfspersonen (Busfahrer). Denn diese werden im Rahmen der reisevertraglichen Leistungen, (hier: Transfer Flughafen - Hotel und zurück) für sie tätig. Damit, dass nicht die mit ihr vertraglich verbundenen Busunternehmer, sondern deren Busfahrer gestreikt haben, kann sich die Beklagte nicht entlasten. Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind nämlich Erfüllungsgehilfen des Schuldners, sofern dieser mit ihrer Heranziehung einverstanden war. Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Auch der Streik der Busfahrer und die damit verbundenen Störungen, die ihre eigentliche Ursache innerhalb des von der Beklagten beauftragten Unternehmens haben, ist ihr deshalb gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

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Zu berücksichtigen war demgemäß, dass für den Kläger und seine Familie aufgrund des Busfahrerstreiks und der Tatsache, dass er sich selbst um die Fahrt zum Flughafen kümmern musste, die Nachtruhe vollständig entfallen ist, wenn auch nicht verkannt wird, dass es auch bei der vorgesehenen Abflugzeit zu einer Verkürzung gekommen wäre. Darüber hinaus hat der Kläger, bezogen auf die ursprüngliche Abflugzeit, erst nach mehr als 4 Stunden Wartezeit, nämlich nach 5 Stunden und 10 Minuten den Rückflug antreten können. All dies rechtfertigt eine Minderung von 111,-- DM, wobei sich das Gericht an einem Viertel des Tagespreises von 359,57 DM (= rund 90,-- DM) orientiert hat und für die Flugverspätung von 1 Stunde 10 Minuten eine Minderung von 21,-- DM angesetzt hat, § 287 ZPO. Dabei ist beachtet worden, dass der Reisende Flugverspätungen gerade im Zeitalter des Massentourismus bis zu 4 Stunden entschädigungslos hinzunehmen hat. Darüber hinausgehende Verspätungen berechtigen zu einer Minderung von 5 % des Tagesreisepreises pro Verspätungsstunde.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht dem Kläger gemäß § 651 f Abs. II BGB nicht zu. Der Kläger konnt eim Hinblick auf die Flugzeit nicht davon ausgehen, dass der Abreisetag einer Urlaubs-

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nutzung zugänglich war. Ein Reisetag ist deshalb nicht aufgrund des Busfahrerstreiks völlig vertan.

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Der Umstand, dass der Kläger bereits am Donnerstag (28.6.2001) seiner einwöchigen Reise durch Aushang erfahren haben will, dass die Rückreise nicht gesichert sei, vermag eine "erhebliche Beeinträchtigung" der Reise nicht

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zu begründen. Denn eine solche wird erst angenommen, wenn zugrunde-

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liegende Mängel zu einer Minderung von mehr als 50% berechtigen, was hier

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ersichtlich nicht der Fall ist.

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Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung ist hier nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist §§ 511 Abs. IV ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO.

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Streitwert: 289,56 Euro.