Widerruf/Unterlassung wegen eidesstattlicher Erklärung im Vorprozess unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der klagende Verein verlangte von einem Mitglied Widerruf und Unterlassung wegen einer in einem anderen Gerichtsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Erklärung, die einem Vorstandsmitglied den Versuch der Einflussnahme auf eine Falschaussage vorwarf. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ehrkränkende Äußerungen von Parteien oder Zeugen in gerichtlichen Verfahren können grundsätzlich nicht durch gesonderte Widerrufs- oder Unterlassungsklagen abgewehrt werden, weil ihre Überprüfung im Ausgangsverfahren zu erfolgen hat. Ein Ausnahmefall (bewusst/leichtfertig unwahr bzw. völlig ohne Verfahrensbezug) lag nicht vor.
Ausgang: Widerrufs- und Unterlassungsklage wegen einer in einem Vorprozess abgegebenen eidesstattlichen Erklärung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Juristische Personen genießen Ehrenschutz, wenn rufschädigende Angriffe ihren sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.
Ehrkränkende Äußerungen, die Parteien oder Zeugen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tätigen bzw. zur Vorlage vor Gericht abgeben, können regelmäßig nicht mittels gesonderter Widerrufs- oder Unterlassungsklagen abgewehrt werden; die Wahrheit ist im Ausgangsverfahren zu klären.
Der Schutz der prozessualen Äußerungsfreiheit beruht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör und gilt auch dann, wenn Äußerungen die Ehre Dritter berühren.
Eine ausnahmsweise Zulassung von Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen wegen prozessualer Äußerungen kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei bewusst oder leichtfertig unwahren Behauptungen oder völlig fehlendem Zusammenhang zum Verfahren.
Ein fehlender Verfahrensbezug liegt nicht schon deshalb vor, weil die Äußerung einen vereinsinternen Vorgang betrifft; bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann ein Bezug zum laufenden Verfahren gegeben sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der A. und des Asports. Die Beklagte ist Mitglied des Klägers. Zwischen den Parteien, insbesondere dem Vorstand des Klägers und der Beklagten herrscht seit geraumer Zeit ein angespanntes und von zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geprägtes Verhältnis.
Im Rahmen des beim Landgericht Duisburg anhängigen Verfahrens B ./. C e.V., Aktenzeichen 10 O 380/05, einem Rechtsstreit zwischen einer Züchterin und dem Kläger, gab die Beklagte eine "eidesstattliche Erklärung zur Vorlage vor Gericht" vom 16.03.2006 ab. Hierin heißt es u.a. "Ferner erkläre ich, dass ein Vorstandsmitglied unter Hinweis von Geldvorteilen ein Mitglied des C (Züchter) versucht hat, zu einer falschen Aussage gegen mich zu bewegen".
Die Vorstandsmitglieder forderten die Beklagte einzeln auf, diesen Teil der Versicherung zu widerrufen oder zu erklären, dass es sich bei der besagten Person nicht um sie handele. Die Beklagte zweifelte mit E-Mail vom 21.07.2006 an, dass die Mitglieder des Vorstands eine von ihr abgegebene eidesstattliche Erklärung besitzen. Der Vorsitzenden D der Kommission für den Asport bestätigte sie am 18.07.2006 handschriftlich auf deren Schreiben vom 15.07.2006, dass es sich bei den von ihr genannten Vorstandsmitgliedern nicht um sie handele.
Weitere Aufforderungen und eine Nachfrage des Ehrenrates blieben fruchtlos. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 27.07.2006 daraufhin, dass sie sich nicht nötigen lasse, vor dem Gerichtstermin ihre Aussage in Bezug auf die betreffende Person zu machen und dass das, was hier betrieben werde, eine Einschüchterung und Bedrohung von ihr als Zeugin vor dem Gerichtstermin sei. Der Ehrenrat antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2006. Mit weiteren Schreiben von diesem Tag wurde jedes einzelne Vorstandsmitglied zur Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert.
Mit Anwaltsschreiben vom 04.09.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 20.09.2006 eine beigefügte Widerrufs- und Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden. Die ihr gesetzte Frist ließ die Beklagte verstreichen. Der Kläger erhob daraufhin die vorliegende Widerrufs- und Unterlassungsklage. Bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ist unter dem 29.11.2006 eine Klagerücknahme erfolgt.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe eine bewusst irreführende Erklärung abgegeben, um ihn und seine Organe in dem Verfahren B, das aufgrund des hohen Streitwertes eine besondere Wichtigkeit für ihn habe, unglaubwürdig zu machen. Soweit die Beklagte mit dem Vorwurf den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn E- habe treffen wollen, sei dieser zum Zeitpunkt der Erklärung am 16.03.2006 – unstreitig – kein Vorstandsmitglied mehr gewesen. Dass Herr E. die in der Erklärung von Frau F. vom 12.02.2003 (Blatt 36 d.A.) enthaltenen Äußerungen gemacht habe, müsse hilfsweise auch bestritten werden.
Die Situation, in der die streitgegenständliche Aussage getroffen worden sei, habe auch vom zeitlichen Zusammenhang her einen Schluss auf den alten Vorwurf von Frau F. nicht zugelassen, sei vielmehr nur in Bezug auf den aktuellen Vorstand und dessen Mitglieder zu verstehen gewesen, den die Beklagte hiermit gezielt in Verruf habe bringen und schwächen wollen. Da die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen den Vorstand vorgerichtlich nur selektiv entlastet habe, sei davon auszugehen, dass die falsche Äußerung zumindest ab diesem Zeitpunkt von ihr bewusst aufrechterhalten worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, der grundsätzliche Schutz von Äußerungen, die in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren getroffen werden, greife unter den gegebenen Umständen vorliegend nicht. Er beruft sich darauf, dass die Äußerung auch mit dem dortigen Streit - Schadensersatz wegen einer aus Sicht der dortigen Klägerin in unrechtmäßiger Weise verhängten Zuchtsperre – nicht im Zusammenhang stehe und eine gerichtliche Überprüfung in einem zweiten Verfahren deshalb zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihre Aussage aus der Versicherung an Eides Statt vom 16.03.2006,
ein Mitglied des Vorstandes habe einen Züchter versucht, durch Hin-
weise auf geldwerte Vorteile zu einer Falschaussage gegen sie –
die Beklagte – zu bewegen, zu widerrufen;
2. es zu unterlassen, eine solche Behauptung in Zukunft zu wiederholen;
3. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung
ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, in keiner Weise derzeitige Amtsinhaber des Klägers bezichtigt zu haben, sondern Herrn E., der während seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied im Sommer 2002 der Züchterin F. in Aussicht gestellt habe, ihr finanziell entgegen zu kommen, wenn sie zugeben würde, dass der seinerzeit im Streit stehende ungewollte Wurf ihr – der Beklagten – passiert wäre und ihr gehören würde. Er als Zuchtleiter hätte die Möglichkeit, da etwas zu machen.
Herr E. sei auch am 16.03.2006 als Beauftragter für molekularbiologische Untersuchungen noch ehrenamtlich für den Vorstand des Klägers tätig gewesen, was für sie gleichbedeutend mit einem Vorstandsamt gewesen sei. Aufgrund des seinerzeitigen Schriftverkehrs zwischen den Parteien sei dem Kläger bekannt gewesen, wen sie mit ihrer Äußerung tatsächlich habe treffen wollen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Widerrufs- und Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht gemäß §§ 1000, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 f. StGB zu.
Als eingetragener Verein und damit als juristische Person genießt auch der Kläger Ehrenschutz. Der von Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsbereich ist betroffen, wenn die juristische Person rufschädigenden Angriffen ausgesetzt ist (vgl. OLG München, MDR 2003, 1418 f. mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
Allerdings können ehrkränkende Äußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Es besteht nicht nur der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, solange die Unwahrheit nicht bewiesen ist. Derartige Ehrenschutzklagen unterliegen nach gefestigter Rechtsprechung der Abweisung, ohne dass es auf die Unwahrheit der Äußerung ankommt. Denn es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Parteien alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines Anderen berührt wird (vgl. BGH NJW 77, 1681 f., OLG Hamm, NJW 92, 1329 f.).
Gleiches gilt für Zeugen. Auch diese sollen ihre Bekundungen oder eine für das gerichtliche Verfahren bestimmte eidesstattliche Versicherung frei vor der Furcht von Widerrufs- oder Unterlassungsklagen abgeben können. Solche Ansprüche des Beeinträchtigten bestehen deshalb während des Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1986, 2502 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 3268 f.). Grund dafür ist, dass die Wahrheit des Vorbringens einer Partei sowie die Aussage eines Zeugen in dem Verfahren geprüft werden muss, in dem die Äußerungen gemacht worden sind. In diesem Verfahren kann der Betroffene seine Darstellung des Sachverhalts vorbringen. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie in einem anderen Verfahren oder Rechtsstreit abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung jenes Verfahrens eingegriffen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Für die im Verfahren B ./. C. e.V. – LG Duisburg 10 O 380/05 – vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Beklagten vom 16.03.2006 greift damit grundsätzlich die Ehrenschutzfreiheit ein. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist nicht gerechtfertigt.
Zwar ist nach häufig vertretener Ansicht (vgl. hierzu Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rand-Nr. 182) das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn die streitgegenständliche Äußerung bewusst oder leichtfertig unwahr aufgestellt worden ist, Derartiges lässt sich jedoch hier nicht feststellen. Ob dieser Auffassung im Hinblick darauf, dass die Prüfung in beiden Verfahren mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen die ungestörte Verfolgung von Rechtsschutz nachträglich stören kann, überhaupt zu folgen ist, ist letztlich unerheblich.
Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Äußerung auf eine "Erklärung zur Vorlage vor Gericht" von Frau F. vom 12.03.2003 berufen. Aus dieser ist zu entnehmen, dass der Zuchtleiter E. Frau F. anlässlich eines Telefonats im Sommer 2002 unterstellt hat, dass nicht sie die Züchterin eines ungewollten Wurfs sei, sondern die Beklagte. In einem weiteren Gespräch soll Herr E. entsprechend der zuvor genannten Erklärung Frau F. in Aussicht gestellt haben, ihr finanziell entgegen zu kommen, wenn sie zugebe, dass der Wurf der Beklagten passiert sei und ihr gehören würde. Er als Zuchtleiter hätte die Möglichkeit, da etwas zu machen.
Davon, dass die Beklagte bewusst oder leichtfertig eine Behauptung aufgestellt hat, deren Unwahrheit ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Aus der streitbefangenen Erklärung vom 16.03.2006 ergibt sich nicht, welches Vorstandsmitglied betroffen ist, insbesondere ob es sich um ein aktuelles Vorstandsmitglied oder ein ehemaliges Vorstandsmitglied gehandelt hat. Vielmehr bleibt völlig offen, wer gemeint ist und wann sich der behauptete Vorfall zugetragen hat. Eine bewusst irreführende Erklärung lässt sich ebenfalls nicht ohne Weiteres annehmen. Dies gilt umso mehr, als Herr E. zum Zeitpunkt des von Frau F. geschilderten Vorfalls unstreitig Vorstandsmitglied des Klägers war und die Beklagte unter Verweis auf die Vereinszeitschrift geltend gemacht hat, Herr E. sei selbst zum Zeitpunkt der Erklärung in dem landgerichtlichen Verfahren noch ehrenamtlich als Beauftragter für molekularbiologische Untersuchungen tätig gewesen. Dies sei für sie gleichbedeutend mit einem Vorstandsamt gewesen sei. Wer von den Vorwürfen betroffen war bzw. dass es sich nicht um den aktuellen Vorstand handelte, hätte der Kläger im übrigen zumindest aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 25.11.2003 (Blatt 64 d.A.) auch erkennen können, selbst wenn diese den Schreiben/Aufforderungen der Vorstandsmitglieder und des Ehrenrats aus den Monaten Juli/August 2006 bis auf eine Ausnahme nicht nachgekommen war.
Die streitbefangene Äußerung steht schließlich nicht in keinerlei Zusammenhang mit dem landgerichtlichen Verfahren. Auch aus diesem Grund ist eine Unterlassungs- und Widerrufsklage nicht ausnahmsweise zuzulassen.
In dem Verfahren vor dem Landgericht geht es um eine hohe Schadensersatzforderung gegen den Kläger wegen einer Zuchtsperre, die aus Sicht der dortigen Klägerin B. unrechtmäßig gegen sie verhängt worden ist. Teilt ein anderes Vereinsmitglied dem Gericht vor diesem Hintergrund mit, dass es (auch) zu Unregelmäßigkeiten seitens eines Vorstandsmitglieds gekommen sein soll, von denen es selbst betroffen war, kann jeglicher Bezug zum laufenden Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass Frau B Afghanenzüchterin ist und die Beklagte Salubkis züchtet, ist dabei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr auf das vereinsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis abzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Übrigen auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Streitwert: für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme am 29. November 2006
4.000,00 EUR, für die Zeit danach 3.000,00 EUR.