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Amtsgericht Duisburg·27 C 672/89·24.07.1990

Verkehrsunfall: Teilweiser Anspruch auf Schmerzensgeld und Attestkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte nach einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Schmerzensgeld, Kosten ärztlicher Befunde und Haushaltshilfe geltend. Streitpunkt war die Höhe des Schmerzensgeldes sowie die Erstattungsfähigkeit der Attest- und Haushaltshilfekosten. Das Gericht sprach 540 DM Restschmerzensgeld und 90 DM Attestkosten (insgesamt 630 DM) zu, die übrigen Ansprüche wurden abgewiesen. Maßgeblich waren Schwere und Dauer der Verletzungen sowie die Schadensminderungspflicht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restschmerzensgeld 540 DM und Attestkosten 90 DM (insgesamt 630 DM) zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 7 StVG in Verbindung mit deliktischen Ansprüchen (§§ 823, 847 BGB).

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzungen sowie dem Verschuldensgrad des Schädigers.

3

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind nur für den tatsächlich erforderlichen Zeitraum der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ersatzfähig.

4

Kosten für eingeholte ärztliche Befundberichte sind erstattungsfähig, sofern der Geschädigte nicht seine Schadensminderungspflicht verletzt hat und zum Zeitpunkt der Beschaffung keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Haftpflichtversicherer selbst einen Bericht einholen würde.

Relevante Normen
§ 7 Abs. I, II StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 288 BGB§ 284 BGB§ 92 Abs. I ZPO

Tenor

für R e c h t  erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 630,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09. 09.1989 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8/13, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/13.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Am 11.08.1989 ereignete sich zwischen dem Personenkraftwagen der Klägerin und dem des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ein Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) verschuldet hatte.

3

Durch den Unfall erlitt das Fahrzeug der Klägerin Totalschaden, desweiteren fielen Sachverständigen-, Mietwagen- und Abschleppkosten an. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 3.443,53 DM, den die Beklagte zu 2) regulierte.

4

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Thorax-Prellung, eine leichte Schädelprellung und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter.

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Aufgrund der Verletzungen war sie 2 Wochen lang zu 100 % und 2 weitere Wochen zu 20 % arbeitsunfähig.

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Während der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahm die Klägerin eine Haushaltshilfe in Anspruch, die für den Ehemann der Klägerin und deren 3jähriges Kind den Haushalt betreute und notwendige Besorgungen und Putzarbeiten ausführte. Die Haushaltshilfe war vom 12.08.1989 täglich 3 Stunden tätig. Die Entschädigung belief sich auf 12,-- DM pro Stunde.

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Für die Fertigung eines ärztlichen Berichtes der Städt. Kliniken vom 28.08.1989 und eines ärztlichen Attestes vom 24.08.1989 zahlte die Klägerin 60,-- bzw. 30,— DM.

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Die Beklagte zu 2) zahlte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von   460,-- DM und Haushaltshilfekosten in Höhe von 540,— DM.

9

Die Klägerin macht weitere Schadensersatzansprüche geltend.

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Sie ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,-- DM angemessen sei. Unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlung von 460,-- DM verbleibe somit noch ein Restschmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.540,-- DM.

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Darüber hinaus seien die Beklagten zur Erstattung der Kosten für die ärztliche Bescheinigung bzw. des Attestes in Höhe von insgesamt 90,—DM verpflichtet. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einen Arztbericht ohnehin habe einholen wollen. Die von der Klägerin eingeholten ärztlichen Berichte stammten vom 24.08., 28.08. und 18.09.1989. Zu dieser Zeit habe die Beklagte zu 2) noch kein ärztliches Gutachten eingeholt.

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Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) lediglich für 15 Tage die Haushaltshilfekosten erstattet, die Haushaltshilfe sei jedoch an 16 Tagen tätig gewesen und über diesen Zeitraum in entsprechender Weise entlohnt worden.

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Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 08.09.1989 seien die Beklagten erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden.

14

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1.               an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.540,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.09.1989 zu zahlen,

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2.              an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 126,-- DM  nebst 4 % Zinsen seit dem 09.09.1989 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, daß der Klägerin weitere Ansprüche nicht mehr zustünden.

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Ein höherer Schmerzensgeldanspruch als der bereits gezahlte Betrag könne der Klägerin nicht zustehen. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine äußeren Verletzungszeichen gefunden. Ein Thoraxkompressions-schmerz habe sich nicht nachweisen lassen.

22

Im Übrigen sei die Klägerin lediglich in der Zeit vom 11.08. bis 25.08.1989 arbeitsunfähig gewesen.

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Aus diesem Grunde könne die Klägerin auch lediglich den Ersatz der Kosten für Haushaltshilfe bis zum 25. 08. 1989 ersetzt verlangen. Die Beklagte zu 2) habe für 15 Tage die Kosten getragen, also mehr als notwendig.

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Die Kosten für die ärztlichen Befundberichte stünden der Klägerin nicht zu. Diese hätte wissen müssen, daß die Haftpflichtversicherung einen Arztbericht einholt, so daß die von der Klägerin angeforderten Befunde nicht notwendig gewesen seien.

25

Wegen des übrigen Inhalts der zwischen den Parteien gewechselten und mündlich vorgetragenen Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Urkunden wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet ( § 7 Abs. I, Abs. II StVG, 823, 847 BGB).

28

Der Klägerin steht noch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 540,-- DM sowie die Erstattung der Kosten für die ärztlichen Befundberichte in Höhe von 90,-- DM zu.

29

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.000,-- DM für angemessen. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Attest des sie behandelnden Arztes vom 24.08.1989 erlitt die Klägerin unfallbedingt eine Thoraxprellung und eine leichte Schädelprellung. Die Bewegungsmöglichkeit der linken Schulter war schmerzhaft eingeschränkt. Sie wurde daraufhin für 2 Wochen bis zum 25.08.1989 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

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Im Hinblick auf diese schmerzhaften Verletzungen, die sich über einen Zeitraum von 2 Wochen hinziehen, des Umstandes, daß die Verletzungen der Klägerin durch den Beklagten zu 1) nicht vorsätzlich sondern lediglich fahrlässig herbeigeführt worden waren, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM insgesamt für angemessen.

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Desweiteren sind der Klägerin die Kosten für die Befundberichte in Höhe von insgesamt 90.--DM zu erstatten.

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Derartige Attestkosten kann die Klägerin nur dann nicht verlangen, wenn sie die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nicht beachtet hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einen Arztbericht einholen werde.

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Die ärztlichen Befunde der Städt. Kliniken und das ärztliche Attest des sie weiterbehandelnden Arztes datieren vom 28. 08 1989 bzw. 24. 08. 1989. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte zu 2) einen Arztbericht einholen werde. Die Klägerin wußte daher zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht* ob die Beklagte zu 2) ihrerseits sich ein entsprechendes Attest besorgen werde und hat zur Durchsetzung ihrer Ansprüche dann die Befunde eingeholt. Insoweit hat sie nicht gegen eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

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Der Klägerin steht eine Erstattung der Kosten der eingeschalteten Haushaltshilfe über den 26. 08. 1989 hinaus nicht zu.

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Nach dem von ihr selbst vorgelegten Attest bestand lediglich für 2 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, was bedeutet daß dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit am 27.08.1989 nicht mehr vorlag, da der Unfall sich bereits am 11.08.1989 ereignete. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß über diesen Zeitraum hinaus eine Haushaltshilfe erforderlich gewesen wäre.

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Der Zinsanspruch begründet sich aus den §§ 288, 284 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 11, § 711, §              713 ZPO.