Handelsregister: Ablehnung der Eintragung wegen fehlerhaftem Bestätigungsvermerk zur Zwischenbilanz
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschafterversammlung beschloss Kapitalerhöhungen (aus Gesellschaftsmitteln und gegen Einlagen) auf Basis einer Zwischenbilanz zum 30.9.1993. Das Registergericht lehnte die Eintragungsanträge ab, weil der Bestätigungsvermerk der Zwischenbilanz nicht den Anforderungen des § 4 KapErhG entsprach. Das Gericht verlangte eine an den gesetzlichen Wortlaut angelehnte Formulierung und die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag; berufsrechtliche Empfehlungen binden nicht.
Ausgang: Anmeldungen zur Eintragung der Kapitalerhöhungen wegen nicht ordnungsgemäßen Bestätigungsvermerks und Einheit der Beschlüsse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer auf einer Zwischenbilanz beruhenden Kapitalerhöhung setzt einen ordnungsgemäßen Bestätigungsvermerk der Prüfer nach § 4 KapErhG voraus.
Der Wortlaut des Bestätigungsvermerks nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KapErhG ist nicht beliebig; er ist aus Gründen der Klarheit eng an den gesetzlichen Wortlaut (analoge Orientierung an § 322 Abs. 1 HGB) anzulehnen.
Enthält der Gesellschaftsvertrag ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluss oder satzungsmäßige Rücklagen, hat der Prüfer dies im Bestätigungsvermerk zu bestätigen.
Berufsrechtliche Empfehlungen oder Stellungnahmen (z. B. des Instituts der Wirtschaftsprüfer) sind für die Auslegung gesetzlicher Formvorschriften nicht verbindlich und können die gerichtliche Auslegung nicht verdrängen.
Tenor
Die Eintragung der Gesellschafterbeschlüsse vom 15. Oktober 1993 und 3. Dezember 1993 in das Handelsregister wird abgelehnt (Anmeldungen vom selben Tage; UR-Nr. 304/93 und 388/93 des Notars …
Rubrum
23 HR B 3193
AMTSGERICHT DUISBURG
BESCHLUSS
In der Handelsregistersache
der …
hat das Amtsgericht Duisburg - Registergericht
am 31. Dezember 1993
b e s c h l o s s e n:
Die Eintragung der Gesellschafterbeschlüsse vom 15. Oktober 1993 und 3. Dezember 1993 in das Handelsregister wird abgelehnt (Anmeldungen vom selben Tage; UR-Nr. 304/93 und 388/93 des Notars …
Gründe
I.
Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft beschloß am 15. Oktober und 3. Dezember 1993 das Stammkapital von 3.576.000,00 DM durch die teilweise Umwandlung der in der Zwischenbilanz zum 30. September 1993 ausgewiesenen Gewinnrücklage aus Gesellschaftsmitteln um 603.000,00 DM und weiterhin gegen Einlagen um 1.323.000,00 DM auf insgesamt 5.502.000,00 DM zu erhöhen (SB II, 11 - 48, 49 - 74).
Nachdem bereits die Registeranmeldung des Beschlusses vom 15. Oktober 1993 beanstandet worden war, wies das Registergericht nach Eingang der zusätzlichen Anmeldung vom 3. Dezember 1993 den beurkundenden Notar mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 1993 (HB II, 13 ) darauf hin, daß die Zwischenbilanz nicht den in § 3 (richtig: § 4) Abs. 1, 2 KapErhG vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk trage; der Text des Vermerks müsse lauten: "Die Zwischenbilanz entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung der Vorschrift des § 4 KapErhG in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes.”
Die Gesellschaft reichte am 20. Dezember 1993 eine Zwischenbilanz zum 30. September 1993 ein, die folgenden Bestätigungsvermerk der … trug:
„Die vorstehende Bilanz zum 30. September 1993 entspricht nach unseren Feststellungen den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 789).”
Das Gericht teilte dem Notar am 21. Dezember 1993 mit, daß dieser Bestätigungsvermerk nicht den Anforderungen des § 4 KapErhG entspreche, wie sie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 1993 angesprochen seien.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 wandte sich die Prüfungsgesellschaft selbst unmittelbar an das Gericht (am selben Tage hatte ein Prokurist der Prüfungsgesellschaft bereits in einem Telefongespräch versucht, den Richter von der Unrichtigkeit seines Standpunkts zu überzeugen) und teilte mit, sie könne die vom Gericht vorgeschlagene Fassung des Bestätigungsvermerks aus - näher dargelegten - berufsrechtlichen Gründen nicht akzeptieren.
II.
Die Anmeldungen vom 15. Oktober und 3 . Dezember 1993 sind insgesamt zurückzuweisen, weil sie hinsichtlich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht ordnungsgemäß sind und die beiden Kapitalerhöhungen (aus Gesellschaftsmitteln und gegen Einlagen) nach dem geäußerten Willen der Beteiligten eine Einheit bilden.
1. – Die Zwischenbilanz, die der angemeldeten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt worden ist, trägt keinen ordnungsmäßigen Bestätigungsvermerk. Wird der Kapitalerhöhungsbeschluß auf der Grundlage einer Zwischenbilanz gefaßt, so muß diese Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KapErhG). Die Bilanz ist durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie diesen Anforderungen gerecht wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KapErhG). Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KapErhG). Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 KapErhG, in dem auf bestimmte Prüfungsvorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird.
Anders als in § 322 Abs. 1 HGB ist der Wortlaut des Bestätigungsvermerks nach § 4 Abs. 2. Satz 2 KapErhG im Gesetz weder ausdrücklich noch durch die Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 2 KapErhG vorformuliert. Dies bedeutet jedoch nicht, daß seine Fassung sich nicht aus dem Gesetz ergibt und deshalb vom Prüfer nach eigenem Ermessen gewählt werden kann. Es ist vielmehr im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit seiner Aussage und der Vergleichbarkeit mit anderen Bestätigungsvermerken unabdingbar, die Textfassung dieses Vermerks so eng wie möglich an den Wortlaut des gesetzlichen Bestätigungsvermerks anzulehnen. Nur so kann sichergestellt werden, daß die Adressaten - neben den Gesellschaftern vor allem das Registergericht und die künftigen Benutzer des Handelsregisters - sich ein zutreffendes Bild über die Tragweite des Vermerks und über den Unterschied zu anderen Bestätigungsvermerken machen können.
Im Anschluß an Wortwahl und Satzbau des Bestätigungsvermerks in § 322 Abs. 1 HGB muß der entsprechende Vermerk bei der Zwischenbilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KapErhG daher zumindest wie folgt lauten:
„Die Zwischenbilanz entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung der Vorschrift des § 4 KapErhG (in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes).“
Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1. KapErhG wäre auch folgende Fassung zulässig:
„Die Zwischenbilanz entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz (§ 4 KapErhG).“
Im vorliegenden Fall ist der Bestätigungsvermerk außerdem durch die Worte ”... sowie dem Gesellschaftsvertrag“ zu erweitern. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich in zulässiger Weise ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluß (§ 14 Abs. 2, satzungsmäßige Rücklage). In einem solchen Fall hat der Prüfer im Bestätigungsvermerk auf die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag hinzuweisen. Diese Regelung des § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB gilt auch für die Bestätigung der Zwischenbilanz nach § 4 KapErhG (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. 1991, Anhang § 57 b, zu §§ 3-5 KapErhG, Rdn. 9; Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl. 1988, Anhang § 57 b, zu §§ 3-5 KapErhG, Rdn. 11, 15; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 2. Aufl. 1990, Anhang § 57 b, Rdn. 42, 35) . Insofern ist die Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. Dezember 1993 unvollständig.
2. – Die Einwände der Prüferin in ihrem Schreiben an das Gericht vom 28. Dezember 1993 greifen nicht durch.
a) Ihre Auffassung, der Wortlaut des Bestätigungsvermerks sei ihr durch berufsrechtliche Empfehlungen zwingend vorgegeben und sie dürfe hiervon nur unter ganz besonderen Umständen abweichen, ist falsch. Der bloße Umstand, daß in einer Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA 1/1960 in der Fassung von 1990) die von der Prüferin verwendete Fassung empfohlen wird, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Eine solche Stellungnahme kann nicht kraft besonderer Autorität die gerichtliche Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift verdrängen. Sie ist lediglich eine Meinungsäußerung, die in der juristischen Diskussion wie jede andere Ansicht nur Gewicht hat, soweit ihr überzeugende Argumente zugrunde liegen. In der Kommentarliteratur wird sie deshalb auch, nur beiläufig als Formulierungsvorschlag erwähnt (vgl. Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl. 1988, Anhang § 57 b, zu §§ 3-5 KapErhG, Rdn. 15 Fußn. 10).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. in Düsseldorf ist ein privatrechtlicher eingetragener Verein, dem die überwiegende Anzahl der deutschen Wirtschaftsprüfer auf freiwilliger Grundlage angehört; er hat sich selbst im Wesentlichen die satzungsmäßige Aufgabe gestellt, für einheitliche Grundsätze der fachgerechten Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer einzutreten und zu diesen Fragen gutachterliche Stellungnahmen auszuarbeiten (vgl. Hofmann, DB 1989, 637). Seine Verlautbarungen (Stellungnahmen und Fachgutachten) mögen zwar einen Bestand von anerkannten Grundsätzen und Regeln der ordnungsmäßigen Berufsausübung wiedergeben, wie er nach eingehender Diskussion im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer für richtig und notwendig gehalten wird (vgl. hierzu etwa Schüler, WPg 1989, 1 ff). Sie haben aber trotz der hierauf bezogenen Empfehlungen der öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsprüferkammer keine rechtliche Verbindlichkeit (vgl. Taupitz, BB 1990, 2367 ff).
b) Der Hinweis der Prüferin, durch die vom Gericht für erforderlich gehaltene Formulierung "nach unserer pflichtgemäßen Prüfung” könne der unzutreffende Eindruck vermittelt werden, es habe eine Vollprüfung stattgefunden, trifft nicht zu. Die Bestätigungsvermerke nach § 322 Abs. 1 HGB und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KapErhG sind nach dem Gesetz beide zu erteilen, wenn "nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben” sind. Auskunft über den sachlichen Umfang der Prüfung gibt nicht, die Formel von der ”pflichtgemäßen Prüfung”, sondern der übrige Text des Bestätigungsvermerks. Dort wird ausgedrückt, unter welchen Gesichtspunkten geprüft worden ist: im Fall des § 322 Abs. 1 HGB im Hinblick auf sämtliche maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 KapErhG nur im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz .1 angesprochenen Vorschriften, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, daß die ausgewiesene und umzuwandelnde Rücklage wirklich wertmäßig vorhanden ist. Mit der Berufung auf die "pflichtgemäße Prüfung" versichert der Prüfer, daß er im Bewußtsein seiner Verantwortung gegenüber den Adressaten des Vermerks die erforderliche Sorgfalt aufgewandt, hat. Daß diese Sorgfalt bei der Prüfung einer Zwischenbilanz im Sinne des § 4 KapErhG geringer sein darf als bei der Prüfung einer Jahresbilanz oder eines vollständigen Jahresabschlusses, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Duisburg, 31. Dezember 1993
Amtsgericht
Richter am Amtsgericht