Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg stellt das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat. Die Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt (§467 Abs.1 StPO). Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst (§467 Abs.5 StPO). Die Entscheidung beendet das Verfahren ohne Urteil.
Ausgang: Verfahren endgültig nach §153a Abs.2 StPO eingestellt, da Auflagen erfüllt; Staatskasse trägt Kosten, Angeklagter trägt eigene notwendigen Auslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Die Erfüllung der Auflagen ist Voraussetzung für die endgültige Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO.
Bei einer Einstellung nach §153a StPO sind die Verfahrenskosten der Staatskasse zuzurechnen (§467 Abs.1 StPO).
Dem Angeklagten bleiben bei Einstellung nach §153a StPO die selbst entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Rubrum
| 201 Ds-175 Js 380/23-150/24 | ||
| Amtsgericht Duisburg Beschluss | ||
In der Strafsache
Gegen
…Verteidiger: …
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Duisburg, 30.01.2025
Amtsgericht
…Richterin am Amtsgericht