Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg stellte das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Der Beschluss regelt zugleich die Kosten- und Auslagentragung. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), notwendige Auslagen trägt der Angeklagte (§467 Abs.5 StPO).
Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da Auflagen erfüllt; Kosten trägt die Staatskasse, Auslagen der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren kann gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Die Erfüllung der Auflagen führt zur Beendigung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO ohne weitere prozessuale Fortführung.
Bei Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten nach §467 Abs.1 StPO.
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind gemäß §467 Abs.5 StPO von ihm selbst zu tragen.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Rubrum
| 201 Ds-175 Js 380/23-150/24 | ||
| Amtsgericht Duisburg Beschluss | ||
In der Strafsache
gegen …
Verteidiger: …
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Duisburg, 30.01.2025
Amtsgericht
…
Richterin am Amtsgericht