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Amtsgericht Duisburg·201 Ds 150/24·29.01.2025

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrenseinstellung (§ 153a StPO)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg stellte das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Der Beschluss regelt zugleich die Kosten- und Auslagentragung. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), notwendige Auslagen trägt der Angeklagte (§467 Abs.5 StPO).

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da Auflagen erfüllt; Kosten trägt die Staatskasse, Auslagen der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren kann gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.

2

Die Erfüllung der Auflagen führt zur Beendigung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO ohne weitere prozessuale Fortführung.

3

Bei Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten nach §467 Abs.1 StPO.

4

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind gemäß §467 Abs.5 StPO von ihm selbst zu tragen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Rubrum

1

201 Ds-175 Js 380/23-150/24
Amtsgericht Duisburg Beschluss
2

In der Strafsache

3

gegen              …

4

Verteidiger:               …

5

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

6

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

7

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

8

Duisburg, 30.01.2025

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Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht