Erhöhtes Beförderungsentgelt gegen Minderjährige bestätigt (60 DM Vertragsstrafe)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der minderjährigen Beklagten Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von 60,-- DM wegen Nichtvorlage der Wertmarke. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Beförderungsbedingungen und die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin. Das Amtsgericht bejaht die Wirksamkeit einer Generaleinwilligung der Mutter, hält die Vertragsstrafe für verhältnismäßig und die Nachreichungsmöglichkeit für ausreichend. Der Vollstreckungsbescheid bleibt aufrechterhalten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts (60 DM) stattgegeben; Vollstreckungsbescheid bleibt aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Generaleinwilligung der gesetzlichen Vertreterin in die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel umfasst die wirksame Zustimmung zu den üblichen Beförderungsbedingungen und damit zu dort vorgesehenen Sanktionen bei Nichtvorlage des Fahrausweises.
Eine unter der Bedingung erteilte Einwilligung, die die Wirksamkeit der Zustimmung von der Vorzeigbarkeit des Fahrausweises bei jeder einzelnen Fahrt abhängig macht, ist treuwidrig und unbeachtlich.
Die Vereinbarung eines erhöhten Beförderungsentgelts (Vertragsstrafe) ist zulässig und durchsetzbar, sofern sie verhältnismäßig ist und dem Ziel dient, die vertragliche Zahlungs- und Fahrausweispflicht durchzusetzen.
Besteht in den Beförderungsbedingungen die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage eines gültigen Fahrausweises innerhalb einer festgelegten Frist gegen eine geringe Gebühr, ist das Vorbringen, der Fahrgast habe die Fahrkarte zwar besessen, diese aber bei Kontrolle nicht auffinden können, unbeachtlich für die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Bei Zahlungsverzug aus Beförderungsverträgen sind Verzugszinsen und erstattungsfähige vorgerichtliche Mahnkosten nach den §§ 284, 286, 288 BGB begründet.
Tenor
I.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. September 1995 – 11 XXIV B 839/95 – bleibt aufrechterhalten.
II.Die weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 9 der im Verkehrsverbund XY geltenden Beförderungsbedingungen Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes im Betrage von 60,-- DM verlangen.
Die Beförderungsbedingungen sind Gegenstand des Beförderungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden.
Die für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beklagten liegt vor.
Die Mutter der Beklagten hat ihr grundsätzliches Einverständnis zur Benutzung der U-Bahn durch ihre Tochter dadurch gegeben, daß sie bei der Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer Schülermonatskarte für die Beklagte gestellt hat. Diese Form des Einverständnisses ist als Generaleinwilligung zu einem Kreis von zunächst noch nicht individualisierten Geschäften zulässig.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Einwilligung sei nur unter der Bedingung erteilt worden, daß die Minderjährige einen gültigen Fahrausweis mit sich führe und auch vorzeigen könne, ist dies unbeachtlich, da eine entsprechende Einschränkung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Einerseits macht sich der Erziehungsberechtigte in der Regel keine Gedanken darüber, wie der Minderjährige die einzelne Fahrt durchführt. Zum anderen will er ihm durch Generaleinwilligung gerade eine gewisse Handlungs- und Bewegungsfreiheit geben.
Die Anerkennung einer solchen Bedingung, wie die Beklagte sie für richtig hält, würde dazu führen, daß die gesetzliche Vertreterin das Risiko, ob die Minderjährige eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zahlt oder nicht, auf die Klägerin abwälzen könnte. Dies wäre weiterhin im Hinblick darauf, daß die gesetzliche Vertreterin ihre Tochter die U-Bahn in Anspruch nehmen läßt, eine unzulässige Belastung der Klägerin, weil dieser jede Möglichkeit genommen würde, über den Weg der Vertragsstrafe Einfluß auf das Verhalten der Jugendlichen zu nehmen.
Die Klägerin kann außer mit wirtschaftlich aufwendigen Zugangskontrollen zu ihren Verkehrsmitteln aber nur durch Erhebung einer Vertragsstrafe darauf hinwirken, dass die Verträge eingehalten werden.
Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages hatte die Beklagte auch die sich daraus für sie ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Einer ausdrücklichen Zustimmung zu einer einzelnen Vertragsbestimmung bedurfte es daher ebenfalls nicht.
Zu Unrecht meint die Beklagte, die vorstehende Rechtsauffassung bedeuten eine Aushöhlung des im bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Minderjährigenschutzes.
Dieser Minderjährigenschutz wird nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, daß der Minderjährige für sein Unrecht auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Ein Minderjähriger wird zum einen auch bei anderen Rechtsgeschäften, die mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, nicht vor den Folgen, beispielsweise einer positiven Forderungsverletzung, geschützt. Zum anderen billigte man dem Minderjährigen – bei Annahme eines "Generalkonsenses unter einer Bedingung" bei solchen Geschäften eine übermäßige Freiheit zu, so daß der erwünschte Erziehungszweck vollständig verfehlt würde.
Das in den Beförderungsbedingungen festgesetzte erhöhte Beförderungsentgelt ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Erhaltung der vertraglichen zahlungs- und Fahrausweispflicht des Fahrgastes ist auch in der Höhe von 60,-- DM nicht zu beanstanden. Die entsprechende Notwendigkeit ergibt sich schon aus der großen Zahl von "Schwarzfahrern".
Die Beklagte hatte im übrigen auch die ihr durch das Merkblatt vermittelte Möglichkeit, den gültigen Fahrausweis innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der Klägerin vorzulegen, um so dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60,-- DM zu entgehen.
Der Einwand der Beklagten, sie habe die gültige Wertmarke bei der Kontrolle durch die Schaffnerin bei sich gehabt, habe diese Marke jedoch nicht finden können, ist unbeachtlich. Gerade für diesen Fall, daß der Fahrgast – aus welchen Gründen auch immer – seine eigentlich vorhandene gültige Fahrkarte nicht vorlegen kann, sehen die Beförderungsbedingungen die Möglichkeit vor, die gültige Fahrkarte im nachhinein, wenn auch innerhalb einer Woche, gegen Zahlung von 5,-- DM vorzulegen.
Zweifelsfrei ist aber, daß eine Kundenkarte, zu deren Gültigkeit nach den Verkehrsbedingungen eine Wertmarke für einen bestimmten Monat vorgeschrieben ist, nicht gültig ist, wenn die entsprechende Wertmarke nicht bei der Kontrolle vorgelegt werden kann.
Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes XY sind insoweit ausgewogen. Eine unangemessene Benachteiligung der Fahrgäste ist nicht gegeben.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Klägerin kann vorgerichtliche Mahnkosten gemäß § 286 Abs. I BGB erstattet verlangen, wobei die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO auf 5,-- DM geschätzt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344, 700 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 60,-- DM