Schadensersatz nach Schulwegunfall: Mitverschulden und Ladungssicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz, nachdem ein 11-jähriger Beklagter beim Spielen auf Rollerblades auf die Fahrbahn lief und der Kläger vollbremsen musste, wodurch Ladungsschäden entstanden. Das Gericht erkennt einen deliktischen Anspruch nach §§ 823, 828 BGB an, zieht jedoch wegen unzureichender Ladungssicherung nach § 22 StVO ein Mitverschulden von 1/3 ab. Es werden 2.093,08 EUR nebst Zinsen zugesprochen; die Klage im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.093,08 EUR nebst Zinsen zuerkannt, übrige Klage abgewiesen; Mitverschulden 1/3 berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein deliktischer Schadensersatzanspruch kann gegenüber einem minderjährigen Schädiger nach §§ 823, 828 BGB bestehen, wenn dessen Verhalten die altersentsprechende Einsichtsfähigkeit übersteigt und kausal für den Schaden ist.
Die dem Fahrzeugführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung (§ 22 StVO) begründet ein mögliches Mitverschulden nach § 254 BGB, wenn die Ladung nicht hinreichend gesichert war.
Kosten für erforderliche und substantiierte Sachverständigengutachten sind als Schaden erstattungsfähig, sofern deren Notwendigkeit und Höhe nachgewiesen sind.
Zinsansprüche auf Schadensersatz ergeben sich bei Verzug des Schädigers vom Zeitpunkt des Verzugseintritts an.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.093,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 EUR vorläufig voll-streckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor der Be-klagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 828 BGB in Höhe von insgesamt 4.093,72 DM (2.093,08 EUR). zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der 11jährige Beklagte beim Spielen auf dem Schulhof der Schule an der xx einem Ball nachgelaufen ist, wobei er Rollerblades an den Füßen trug und erst auf der Fahrbahn der xx zum halten kam und sich an einem parkenden Fahrzeug festhalten konnte. In diesem Moment hat der Kläger ein Vollbremsung seines Fahrzeugs durchgeführt. Dies hat der 11jährige Beklagte, als Zeuge vernommen, ausgesagt Der Beklagte schilderte, dass das Fahrzeug des Klägers mit lautem Quietschen zum Stehen gekommen ist.
Das Gericht folgt der Aussage des Jungen. Er machte seine Angaben altersentsprechend präzise.
Der Beklagte hat dadurch, dass er mit Rollerblades ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn der xx gelaufen ist und sich gerade noch an einem haltenden Fahrzeug festhalten konnte, um nicht weiter zu rollen, eine Ursache gesetzt, die für die Vollbremsung des Klägers ursächlich war. Der 11jährige Beklagte hätte auch erkennen können und müssen, dass er vor allen Dingen mit Rollerblades nicht ohne Weiteres auf die Fahrbahn der Straßen laufen konnte. Er hätte zunächst vorsichtig am Bürgersteig anhalten müssen, um den Straßenverkehr zu beobachten. Diese einfachen Verkehrsregeln müssen auch 11jährige schon begreifen, da sie schon ab 6 Jahre den Schulweg meistern müssen.
Durch die Abbremsung des Fahrzeugs hat sich das mitgeführte Buffet in den Innenraum des Pkws ergossen. Der Pkw musste gereinigt werden und teilweise mussten Ersatzteile erneuert werden. Der Kläger kann sich auf das Sachverständigengutachten berufen.
Hierbei sind Kosten in Höhe von 3.772,88 DM netto von dem Sachverständigen berechnet. Die Ausführungen der Gegenseite zu diesem Sachverständigengutachten sind unsubstantiiert.
Weiterhin macht der Kläger Kosten des Sachverständigen in Höhe von 629,53 DM geltend.
Weiterhin konnten größere Teile des Buffets nicht ausgeliefert werden. Insoweit hat die Ehefrau des Klägers nachvollziehbar dargelegt, was alles zum Unfallzeitpunkt von dem Kläger im Fahrzeug transportiert worden ist. Die Zeugin hat bekundet, dass Suppe im Fahrzeug vorhanden war und mehrere Wärmebehälter mit Schweinefiletspitzen und weiteren Gerichten.
Es ist nachvollziehbar, dass nur die Käseplatte, die Fischplatte und der Brotkorb weiter verwendet werden konnten. Die Zeugin hat insoweit ausgeführt, dass diese Platten mit Folie ordnungsgemäß und Stramm eingewickelt waren, so dass diese Sachen weiter verwendet werden konnten. Der Kläger hat insoweit durch den Unfall einen Schaden in Höhe von 1.725,00 DM erlitten.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 1/3 des Gesamtschadens anrechnen zu lassen. Gemäß § 22 StVO hat der Fahrer die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Gemäß § 22 StVO gehören zur Ladung alle Sachen, die das Fahrzeug im Einzelfall befördern soll, soweit diese nicht zur Fahrzeugausrüstung gehören. Die einzelnen Terrinen mit den Speisen gehörten somit zur Ladung. Der Kläger hätte diese einzelnen Wärmebehälter durch Verkeilen oder Verpackung in größeren Körben gegen das Umstürzen sichern können. Das Auslegen einer rutschfesten Matte im Fahrzeug reichte nicht aus. Insoweit muss ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden.
Der Kläger kann somit 2/3 des ihm entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.