Klage auf Reisepreisminderung wegen Baulärms abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Reisepreisminderung für eine Pauschalreise nach Fuerteventura wegen Baulärms. Das Gericht stellte fest, dass Ansprüche nach §§ 651c–f BGB gemäß § 651g Abs.1 BGB binnen eines Monats nach Reiseende geltend zu machen sind. Die schriftliche Mitteilung der Ehefrau enthielt kein allgemeines Zahlungsverlangen und genügte daher nicht. Mangels fristgerechter Anmeldung wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung mangels frist- und formgerechter Geltendmachung nach § 651g Abs.1 BGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Reisenden aus §§ 651c–f BGB sind gemäß § 651g Abs. 1 BGB innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Für die Anmeldung der Ansprüche ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, wohl aber muss die Anzeige die Reisemängel so bezeichnen und ein allgemeines Zahlungsverlangen enthalten, dass der Veranstalter ein Reklamationsverfahren einleiten kann.
Ein allgemeines Zahlungsverlangen genügt; ein konkretes Zahlungsbetragsbenennen ist nicht erforderlich, da dies den Reisenden als Laien überfordern würde.
Ein bloßes Ersuchen um Auskunft oder die Bitte um Stellungnahme zu Mängeln stellt kein Zahlungsverlangen im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB dar und erfüllt daher die Anzeigeanforderungen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus einer Flugpauschalreise in der Zeit vom 31.08. bis zum 14.09.2002 auf die Insel Fuerteventura in die Anlage A nicht zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Reiseleistung der Beklagten tatsächlich mit Mängeln behaftet war, die zu einer Minderung führen und oder ob der Kläger diese Mängel an Ort und Stelle bei der Reiseleitung gerügt hat. Auf jeden Fall ist eine wirksame Geltendmachung der Ansprüche bei der Beklagten gemäß § 651 g Abs. 1 BGB nicht erfolgt.
Der Reisende hat Ansprüche nach §§ 651 c bis f innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
Für die Anmeldung der Ansprüche ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Palandt - Sprau § 651 g Anmerkung 1 a).
Die inhaltlichen Anforderungen an die Anspruchsanmeldung ergeben sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Daher muss es genügen, wenn der Reisende die Reisemängel einzeln so beschreibt, dass der Veranstalter er-kennen kann, dass der Kunde ein Reklamationsverfahren einleiten will und dies mit einem allgemeinen Zahlungsverlangen verbindet. Weitere Form-
erfordernisse sind im Interesse des Verbraucherschutzes abzulehnen (Führich Reiserecht 4. Auflage, Rn. 369).
Notwendiger Inhalt einer entsprechenden Anspruchsanmeldung ist daher die Bezeichnung der Reisemängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen.
Wenn der Reisende wegen bestimmter zu bezeichnender Mängel Ansprüche mit einem Zahlungsverlangen verbindet, kann sich der Reiseveranstalter darüber Klarheit verschaffen, ob die Mängelrügen berechtigt sind und er Regressansprüche gegen seine Leistungsträger durchsetzen kann. Es reicht ein allgemeines Zahlungsverlangen aus. Ein konkretes Zahlungsverlangen kann nicht gefordert werden, da der Reisende als Laie überfordert ist und so unbeholfene Anspruchssteller benachteiligt würden.
Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich aber auch ein allgemeines Zahlungsverlangen nicht. Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich, dass sie die Punkte Lärmbelästigung durch Bauarbeiten gerügt hat.
Es lässt sich aber aus dem Schreiben ein allgemeines Zahlungsverlangen auch dann nicht entnehmen, wenn man das Schreiben sehr großzügig auslegt. Die Ehefrau des Klägers bat am Ende des Schreibens lediglich um Auskunft darum, weshalb die Position Baulärm nicht schon im Prospekt oder spätestens bei Zusendung der Reiseunterlagen dem Reisenden mitgeteilt worden ist. Sie verbleibt mit dem Schlusssatz: Ich würde nunmehr gerne hierzu Ihre Meinung beziehungsweise Stellungnahme erfahren. Es ist in keiner Weise angedeutet, dass die Ehefrau des Klägers beziehungsweise der Kläger mit diesem Schreiben Reisepreisminderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Es ist eben in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass man Geld von der Beklagten verlangt.
Der Kläger hat somit seine Minderungsansprüche nicht innerhalb der Monats-frist nach Beendigung der Reise angemeldet. Aus diesem Grund scheidet somit ein Minderungsanspruch gegen die Beklagte aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.