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Amtsgericht Duisburg·2 C 2862/05·24.04.2006

Zahlungsurteil wegen fiktiver Kfz-Reparatur nach Gutachten

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrszivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 437,22 € auf Grundlage eines Gutachtens mit Stundenlohnsätzen einer markengebundenen Werkstatt. Das Amtsgericht gibt der Klage statt, weil die Beklagte keine konkreten, gleichwertigen und günstigeren Reparaturalternativen substantiiert nachgewiesen hat. Das tatsächliche Reparaturverhalten des Klägers ist für die fiktive Schadensberechnung unbeachtlich. Zins- und Kostenansprüche werden zugerechnet; die Berufung wird nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 437,22 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der fiktiven Schadensberechnung kann der Geschädigte Ersatz auf Grundlage eines Gutachtens mit Stundenlohnsätzen einer markengebundenen Werkstatt verlangen, wenn der Schädiger keine konkrete und gleichwertige günstigere Reparaturalternative nachweist.

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Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine benannte Werkstatt gleichwertige Leistungen zu niedrigeren Preisen erbringt; bloße Aufzählungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

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Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, eigenständig Preise verschiedener Werkstätten zu ermitteln; Nachweise, die erst in der Klageerwiderung vorgebracht werden, sind zeitlich und substantiell regelmäßig unzureichend.

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Bei fiktiver Schadensberechnung bleibt das konkrete Verhalten des Geschädigten (ob und wo er reparieren ließ) unbeachtlich, sofern die Berechnung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Verbot der Bereicherung entspricht.

5

Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen nach §§ 286, 288 BGB, wenn der Schuldner in Verzug ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 249 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 437,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Eine Darstellung des Tatbestandes ist nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

5

Der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende und von dieser dem Grunde nach nicht bestrittene Schadensersatzanspruch umfasst auch die von dem Gutachter K zugrundegelegten Stundenlohnsätze einer markengebundenen Werkstatt.

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1.

7

Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig von der vom BGH offengelassenen Frage, ob auch eine nicht markengebundene Werkstatt als gleichwertige Reparaturalternative, auf die sich der Geschädigte nach den Grundsätzen des Urteils BGH NJW 2003, 2086 ff. verweisen lassen müsste, in Betracht kommt. Anders als in den beiden von der Beklagten vorgelegten Urteilen der Amtsgerichte Bottrop und Essen hat die Beklagte dem Kläger hier nicht konkrete günstigere Reparaturmöglichkeiten nachgewiesen.

8

Zum einen erfolgte eine Aufzählung entsprechender Werkstätten erst in der Klageerwiderung. Dies ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend, da dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, sich selbständig nach Preisen in verschiedenen Werkstätten zu erkundigen. In der genannten Entscheidung hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte keine eigene Initiative entfalten muss. Zum anderen ist von der Beklagten nicht dargelegt, dass und inwiefern eine in den genannten Werkstätten durchgeführte Reparatur derjenigen gleichwertig sei, die durch eine markengebundene Fachwerkstatt erfolgt, ist seitens der Beklagten nicht dargelegt. Auf diesen Punkt kommt es aber auch nach der zitierten Entscheidung des BGH an, wonach der Schädiger für die Unwirtschaftlichkeit der vorgelegten Schadensberechnung beweispflichtig ist. Einen solchen Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht geführt und schon nicht dargelegt, wo eine Reparatur in einer von einer Markenwerkstatt zu erwartenden Qualität günstiger zu erlangen gewesen wäre. Bezüglich der von ihr aufgeführten Werkstätten hätte vorgetragen werden müssen, dass es sich um Meisterbetriebe handelt, welche die Reparaturen nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführen und hierbei Originalersatzteile verwenden und eine Dreijahresgarantie auf die aufgeführten Arbeiten erteilen (vgl. Bl. 3 des von der Beklagten vorgelegten Urteils AG Essen vom 11.10.2004, Az. 10 C 267/04).

9

2.

10

Dass der Kläger die Reparatur tatsächlich nicht in der markengebundenen Werkstatt hat durchführen lassen, deren Preise dem Gutachten zugrunde liegen, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Grundsätzlich ist der Geschädigte zu einer fiktiven Schadensberechnung unabhängig davon berechtigt, wie er den als Schadensersatz erlangten Betrag verwendet.

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Unerheblich wäre es auch, wenn die vom Kläger beauftragte und auch durchgeführte Reparatur von gleicher Qualität wie in einer markengebundenen Werkstatt und gleichzeitig günstiger als dort gewesen wäre. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung spielt es gerade keine Rolle, ob, wo, in welchem Umfang und zu welchem Preis der Schaden tatsächlich behoben wird (Palandt-Heinrichs § 249 Rn. 14). Konsequenterweise sind die Umstände der de facto durchgeführten Reparatur auch in der vorliegenden Konstellation unerheblich; es kommt allein darauf an, ob der Schädiger die vorgelegte Berechnung unter Hinweis auf gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeiten angreifen kann. In diesem Sinne ist auch die Formulierung des BGH in NJW 2003, 2086, 2088 zu verstehen, wonach das konkrete Verhalten des Geschädigten die Schadenshöhe nicht beeinflusst, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet (vgl. auch nochmals Palandt aaO.).

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II.

13

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1; 286 Abs. 1 BGB.

14

III.

15

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

16

IV.

17

Die Berufung war nicht zuzulassen, da nicht erkennbar ist, dass vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des BGH die rechtliche Lage bezüglich der konkret vorliegenden Konstellation noch umstritten ist.

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Streitwert: 437,22 €