Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall wegen überhöhter Geschwindigkeit (Anscheinsbeweis)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn, bei dem sein Motorrad von einem Pkw erfasst wurde. Streitfragen betrafen Verursachung und Schwere der Verletzungen; das Gericht hielt den Beklagten für verschuldet. Wegen überhöhter Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn wurde den Beklagten Haftung und Zahlung von 4.000 DM zuerkannt. Zinsen wurden wegen Verzuges zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wurde dem Kläger in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zu gesamtschuldnerischer Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall kann der Anscheinsbeweis zugunsten des Verunglückten für ein Verschulden des nachfolgenden bzw. überholenden Kraftfahrers sprechen, insbesondere bei regennasser Fahrbahn und erkennbarem Kontrollverlust des Fahrzeugs.
Bei durch einen Verkehrsunfall verursachter Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB; die Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs haftet nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz mit.
Die Beklagten können den den Anscheinsbeweis begründenden ersten Eindruck nur durch konkrete und substantiiert vorgetragene Umstände entkräften; bloße Rügen ohne Nachweis reichen nicht aus.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich an Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit sowie dem erlittenen seelischen Leid; stationäre Behandlung und längere Arbeitsunfähigkeit können einen höheren Anspruch tragen.
Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.045,16 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall vom 11.10.1999 auf der Autobahn A 59 miteinander verbunden. Der Kläger war Halter und Fahrer des Motorrades X mit dem polizeilichen Kennzeichen aa.
Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des unfallbeteiligten Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen bb, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Der Kläger befuhr mit seinem Krad die Autobahn auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 65 km/h. Er wurde plötzlich von dem von hinten herankommenden Pkw des Beklagten zu 1. erfasst und gegen die Leitplanken geschleudert.
Der Pkw hat sich danach mehrfach gedreht und ist dann gegen eine Betonmauer etwa 61 m hinter der Unfallstelle zum Stehen gekommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei durch die Fahrweise des Beklagten zu 1. verursacht worden. Der Beklagte zu 1. sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und dann ins Schleudern geraten.
Der Kläger behauptet, er sei durch den Unfall erheblich verletzt worden. Er habe ein stumpfes Bauchtrauma, Ellenbogenprellungen rechts, Hüftprellung links und eine Mittelgliedfraktur am linken Daumen erlitten. Er sei für 2 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen und bis zum 16.11.1999 arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei im Bereich der Unfallstelle entsprechend der Beschilderung auf maximal 60 km/h begrenzt gewesen. Der Wagen des Beklagten zu 1. sei aufgrund eines geplatzten Reifens plötzlich ausgebrochen. Der Beklagte zu 1. haben den Unfall somit nicht vermeiden können.
Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger eine Fraktur des linken Daumens erlitten habe. Sie bestreiten auch, dass der Kläger bis einschließlich zum 16.11.1999 unfallbedingt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei.
Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- DM zu hoch sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 13.11.2001 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. November 2001 und 11.12.2001 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und 3. ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- DM gemäß §§ 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall vom 11.10.1999 verschuldet hat.
Für ein Verschulden des Beklagten zu 1. spricht schon der Anscheinsbeweis. Der Zeuge P. hat nämlich glaubhaft erklärt, dass es im Zeitpunkt des Unfalls geregnet habe.
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen E. ergibt sich, dass der Beklagte zu 1. auch schneller als 60 km/h gefahren ist. Im Unfallbereich war die maximale Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Der Zeuge E. hat bekundet, dass er etwa 70 bis 80 km/h gefahren ist. Dabei sei er dann von dem Beklagtenfahrzeug überholt worden. dann habe er bemerkt, dass der Autofahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte. Das Fahrzeug sei erst nach rechts und dann nach links getrudelt und dann habe es sich um die eigene Achse gedreht und dann mit der hinteren Seite den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kläger getroffen. Dieser sei dann auf einer kurzen Wiese gelandet.
Der Zeuge G., der im Fahrzeug als Beifahrer fuhr, bekundete, er habe plötzlich eine ruckende Bemerkung bemerkt und der Beklagte zu 1. habe versucht das Fahrzeug in der Spur zu halten. Dann sei das Fahrzeug plötzlich ausgebrochen. Der Zeuge G. konnte zur gefahrenen Geschwindigkeit nur allgemeine Angaben machen. Er hat bekundet, dass sein Bruder, der Beklagte zu 1. mit dem allgemeinen Verkehrsfluss gefahren sei.
Auch der Zeuge P., der sich in einem nachfolgenden Pkw befunden hat, bekundete, dass er plötzlich gesehen hat, wie das Fahrzeug des Beklagten zu 1. angefangen hat zu schlingern. Es wurde dann heftiger. Der Zeuge P. bekundete, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. dann erst nach links gegen die Leitplanke geschleudert wurde und dann nach rechts geschwenkt und dabei den auf der rechten Fahrspur fahrenden Kläger touchiert hat.
Der Zeuge P. bekundete, dass er 60 km/h gefahren sei. Es ist aber unstreitig, dass der Beklagte zu 1. auf der linken Fahrspur gefahren ist und dabei das Fahrzeug des Zeugen E. überholt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Zeuge P. sein Fahrzeug mit 60 km/h geführt hat, lässt sich daraus kein Rückschluss auf die gefahrene Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs herleiten.
Die Beklagten haben den gegen den Beklagten zu 1. sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen können.
Somit steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn zu Stande gekommen ist. Den Beklagten zu 1. trifft ein Verschulden, da er die zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten hat. Die Beklagten sind somit verpflichtet, Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen.
Aufgrund der vorgelegten Arztberichte ergibt sich, dass der Kläger multiple Prellungen, ein stumpfes Bauchtraume und eine DI-Grundgliedbasisfraktur links erlitten hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des Prof. Stremmel, Bethesda-Krankenhaus. Aufgrund der Bescheinigung der Bundesknappschaft, dem Versicherungsträger des Klägers, der Bergmann ist, ergibt sich, dass der Kläger vom 11.10.1999 bis zum 16.11.1999 arbeitsunfähig krank war. Der Kläger musste 2 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung verbleiben. Im Hinblick auf die erheblichen Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, erschien ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- DM angemessen aber auch ausreichend. Hierbei musste auch berücksichtigt werden, dass der Kläger durch diesen Unfall einen erheblichen Schrecken erlitten hat. Die erheblichen Prellungen sind auch lange Zeit schmerzhaft
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.