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Amtsgericht Duisburg·18 Cs-141 Js 135/09-235/09·28.02.2011

Strafverfahren wegen Steuerverkürzung: Freispruch mangels Vorsatz

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen angeblicher Steuerverkürzung durch unrichtige Einkommensteuererklärungen für 2001–2004 angeklagt; sie hatte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Gericht stellte fest, dass der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns nicht erbracht werden konnte. Die glaubhafte Einlassung der Angeklagten blieb un- bzw. nicht widerlegt, weshalb sie freigesprochen wurde. Die Kosten hat die Landeskasse zu tragen (§ 467 StPO).

Ausgang: Angeklagte wegen Steuerverkürzung mangels nachgewiesenem Vorsatz freigesprochen; Kosten trägt die Landeskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerverkürzung setzt den Nachweis des Vorsatzes voraus; bloße unbewusste oder fahrlässige Fehler reichen nicht aus.

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Kann der Ankläger den Vorsatz nicht hinreichend nachweisen, ist der Angeklagte freizusprechen.

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Für die Beurteilung der doppelten Haushaltsführung und des Vorsatzes ist die subjektive Überzeugung des Steuerpflichtigen über seinen Lebensmittelpunkt erheblich.

4

Eine im Hauptverfahren nicht durch das Ergebnis widerlegte, nachvollziehbare Einlassung des Angeklagten kann den Beweis des Vorsatzes entfallen lassen.

5

Bei Freispruch ist nach § 467 StPO die Landeskasse für die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten einzustehen.

Relevante Normen
§ 467 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Rubrum

1

18 Cs-141 Js 135/09-235/09
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

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gegen              …

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wegen              Steuerverkürzung

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hat das Amtsgericht Duisburg

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 01.03.2011,

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an der teilgenommen haben:

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als Richterin

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als Vertreter der Staatsanwaltschaft

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als Verteidigerin der Angeklagten

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

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Der Angeklagten wird zur Last gelegt, sie habe sich durch Abgabe einer unrichtigen Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils einer Steuerverkürzung schuldig gemacht.

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Hierzu hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:

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Die Angeklagte war in den Jahren 2001 bis 2004 als Bilanzbuchhalterin bei dem Steuerberater … tätig. Das ist sie auch heute noch.

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Sie wohnte in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Zeugen …. Außerdem hatte sie eine Wohnung in …. Diese Wohnung hatte auch ihr Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1998 bewohnt.

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Die Angeklagte hat seit ihrem ersten Lebensjahr in … mit ihren Eltern gewohnt. Dort ging sie zur Schule und machte ihre Berufsausbildung. Auch während ihrer Berufstätigkeit in … und … in Bayern von 1980 bis zum 30. 06. 1994 wohnte die Angeklagte in der Wohnung in …. In … war die Angeklagte beim Arbeitsamt von Juli 1994 bis 1997 arbeitslos gemeldet. Daraufhin bezahlte ihr das Arbeitsamt … eine Umschulung zur Steuerfachangestellten. Diese Umschulung führte sie in Nordrhein Westfalen durch. Nach dem Tode des Vaters Ende des Jahres 1998 wurde zum 01. 01. 1999 der Mietvertrag für die Wohnung in … auf den Namen der Angeklagten umgeschrieben.

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Am 14. 06. 1999 begann die Angeklagte ihre Tätigkeit bei der Steuerberater …. Bereits mit Datum vom 12. 05. 1995 hatte sie gemeinsam mit dem Zeugen … die Wohnung in … gemietet.

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Ab dem Jahre 1999 machte die Angeklagte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in ihren Einkommenssteuererklärungen geltend. Dazu legte sie zunächst dem Finanzamt … und später dem Finanzamt … die Mietverträge für die beiden Wohnungen in … und … vor.

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Da die Angeklagte zu ihren Verwandten und Freunden in … nach wie vor eine sehr enge Beziehung hatte und regelmäßig an den Wochenenden nach … fuhr, war sie von ihrem Gefühl her der Ansicht, dass ihr Lebensmittelpunkt in … lag.

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Ihr Lebenspartner, der Zeuge …, war in den Jahren 2001 bis 2004 während der Woche aus beruflichen Gründen nur sehr selten in …. Meist kam er nur an den Wochenenden in die Wohnung in … Dann war die Angeklagte sehr häufig bei ihren Verwandten in ….

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Die Angeklagte machte in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2004 ebenfalls Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

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In der Hauptverhandlung konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie damit vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.

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Die Angeklagte lässt sich so wie oben dargestellt ein.

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Diese Einlassung war durch das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen.

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Die Angeklagte war daher mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

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….