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Amtsgericht Duisburg·151 C 1620/23·14.12.2023

Anfechtungsklage gegen Beschluss zur Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren (WEG §23)

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, focht einen Versammlungsbeschluss an, wonach über die Genehmigung eines Treppenlifts nach Vorlage technischer Details im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden solle. Streitfrage war, ob eine solche Regelung ohne Einstimmigkeit zulässig ist. Das AG Duisburg wies die Klage ab: §23 Abs.3 S.2 WEG erlaubt einen solchen Vorbeschluss (sog. Absenkungsbeschluss) und dieser stellt noch keine Genehmigung der baulichen Maßnahme dar; materielle Prüfungen erfolgen beim späteren Umlaufbeschluss.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Beschluss zur späteren Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren (Treppenlift) als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung ausreicht.

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Ein in der Versammlung gefasster Beschluss, die spätere Entscheidung im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit zu ermöglichen (sog. Absenkungsbeschluss), stellt keine bereits erteilte Genehmigung einer baulichen Maßnahme dar.

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Die materiellen Anforderungen und Prüfpflichten für die Genehmigung baulicher Veränderungen sind erst an dem späteren Umlaufbeschluss zu messen; gegen materielle Einwendungen kann erst dieser Beschluss angefochten werden.

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Die Vorbefassung der Versammlung genügt, wenn sie dem Informationsbedarf zum Beschlussgegenstand entspricht; bei geringem Informationsbedarf reicht die Nennung des Gegenstands und die Festlegung des Umlaufverfahrens aus.

Relevante Normen
§ 23 WEG§ 23 Abs. 3 S. 3 WEG§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG§ 20 WEG§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Rubrum

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521 C 1620/23
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Amtsgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigte:              …

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gegen

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte:              …

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hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.12.2023durch die Richterin am Amtsgericht …

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Am 17.07.2023 wurde in der Eigentümerversammlung der nachfolgende Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen zu TOP 11 gefasst (Protokoll Bl. 4 d.A.).

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„Frau … strebt aufgrund ihrer Gehbehinderung den Einbau eines Treppenlifts an. Da zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung keine detaillierten Informationen über die geplante bauliche Veränderung vorliegt, beschließt die Gemeinschaft der Eigentümer, über die Genehmigung nach Vorliegen eben dieser Details im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.“

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Der Kläger ist der Ansicht, dass eine mehrheitliche Beschlussfassung nach § 23 WEG ausgeschlossen sei. Mangels Öffnungsklausel sei im Umlaufverfahren eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Daher wiederspreche der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Der Kläger beantragt,

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Der Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 17.07.2023 wird für ungültig erklärt, soweit dort mit Mehrheit der Stimmen im Umlaufverfahren beschlossen werden soll.

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Die Beklagten beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Beschluss als seit der WEG-Reform zulässiger sogenannter „Absenkungsbeschluss“ entsprechend § 23 Abs. 3 S. 3 WEG entsprechend ordnungsgemäßer Verwaltung gefasst worden sei. Danach könnten die Wohnungseigentümer für einen konkreten Einzelfall beschließen, dass ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden könne.

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In Hinblick auf den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Beschluss zu TOP 11 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Ein Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er entsprechend den gesetzlichen Vorrausetzungen gefasst wurde.

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So liegt der Fall hier:

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TOP 11 wurde konform zur Grundlage des § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasst.

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§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG bestimmt, dass auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufbeschluss genügt.

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Bei einem nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG zu fassenden Beschluss handelt sich um die später auf Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucksache 19/22634 vom 19.09.2020, Seite 45) eingefügte Möglichkeit für die Wohnungseigentümer zu beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand auch im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Der Rechtsausschuss hat seine Auffassung wie folgt begründet: "Wenn sich die Wohnungseigentümer etwa in der Eigentümerversammlung mangels hinreichender Informationen nicht in der Lage sehen, abschließend einen Beschluss über einen bestimmten Gegenstand zu fassen, können sie so beschließen, diesen Beschluss im Umlaufverfahren nachzuholen." (BT-Drucksache 19/22634 vom 19.09.2020, Seite 45).

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Dies entspricht dem hiesigen Fall.

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Der Sinn und Zweck der Vorschrift zielt nämlich gerade darauf, dass - genau wie im vorliegenden Fall - nachträglich über eine, auch bauliche, Maßnahme mit der Mehrheit beschlossen werden kann für die z.B. die technischen Informationen fehlen, damit keine erneute Versammlung abgehalten werden muss (so auch Dötsch in Bärmann, § 23 WEG, 15. Aufl., Rn. 195 mwN, allerdings für einen Heizungsumbau).  Die Anforderungen, die an solche Beschlüsse nach § 20 WEG für bauliche Veränderungen zu stellen wären, sind daher erst an den später zu fassenden Umlaufbeschluss zu stellen. Dieser muss dann erst die gesetzlichen Kriterien wie bspw.  Brandschutzvorgaben u.a. erfüllen. Der hier angegriffene Beschluss beinhaltet daher auch noch keine Gestattung des Einbaus des Treppenlifts, sondern behält diese Entscheidung dem später zu fassenden Umlaufbeschluss vor. Allein beschlossen wird die Möglichkeit, diesen mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen. So wird wörtlich angegeben, dass „über die Genehmigung nach Vorliegen eben dieser (technischen) Details im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen“ ist. Da bereits semantisch gar keine Genehmigung vorliegt, greifen auch die von dem Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen eine Genehmigung wie fehlender Brandschutz, Versperren des Kellerabgangs ect. – hier nicht. Es bleibt ihm natürlich unbenommen, gegen einen gefassten Genehmigungsbeschluss im Umlaufverfahren vorzugehen.

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Es fehlt auch nicht an der von dem Kläger bemängelten Vorbefassung der Versammlung mit der Thematik in Hinblick auf den später zu fassenden Umlaufbeschluss. Das Ausmaß der erforderlichen Vorbefassung misst sich an dem Informationsbedarf zum Beschlussgegenstand. Dieser ist hier noch sehr gering, so dass die Nennung des Beschlussgegenstandes und Beschlussfassung in der Versammlung für eine Vorbefassung bereits ausreichend sein dürfte. Für den Umlaufbeschluss dürften entsprechend den Vorgaben in dem angegriffenen Beschluss die technischen Details beizufügen sein.

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II.

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Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

49

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

50

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.

51

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

52

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden…

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