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Amtsgericht Duisburg·11 Gs 795/12·01.07.2013

Ordnungsgeld gegen Zeugen: Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 Abs.1 Nr.5 StPO verneint

StrafrechtStrafprozessrechtZeugnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg setzte gegen den Zeugen A. B. ein Ordnungsgeld von 50 EUR fest, weil er sich im Vernehmungstermin weigerte, vollständig auszusagen. Zentral war die Frage, ob dem Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht des §53 Abs.1 Nr.5 StPO als Mitarbeitender eines Internetdienstes zusteht. Das Gericht verneinte dies, da seine Tätigkeit nicht als Mitwirkung an redaktionell aufbereiteter, allgemein zugänglicher Information zu qualifizieren sei.

Ausgang: Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Aussageverweigerung festgesetzt; Antrag auf Zeugnisverweigerung nach §53 Abs.1 Nr.5 StPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Zeugnisverweigerungsrecht des §53 Abs.1 Nr.5 StPO setzt berufsmäßige Mitwirkung an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung redaktionell aufbereiteter, allgemein zugänglicher Informationen voraus.

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Die bloße technische Einstellung oder das Einstellen fremder Texte in einen abrufbaren Speicher begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht.

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Entscheidend ist, dass die Mitwirkung auf den redaktionellen Teil oder die redaktionell aufbereitete Information eines Mediendienstes gerichtet ist; Verantwortlichkeit des Betreibers für eingestellte Inhalte allein genügt nicht.

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Bei fehlender Grundlage für ein Zeugnisverweigerungsrecht kann ein gegen den Zeugen zu erlassendes Ordnungsmittel festgesetzt werden, ohne zuvor eine abschließende Entscheidung über die Strafbarkeit des veröffentlichten Inhalts zu treffen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO§ Art. 5 GG

Tenor

Gegen den Zeugen A. B., wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 EUR, ersatzweise - bei Nichtbeitreibbarkeit - je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Gründe

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Gegen den Zeugen war - wie erfolgt - ein Ordnungsmittel festzusetzen, denn dieser hat sich im Vernehmungstermin vom 21.06.2012 geweigert, vollständig auszusagen.

3

Ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO besteht nicht. Dieses steht nur Personen zu, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informationsdiensten- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken. Der Dienst müsste einer allgemein zugänglichen Unterrichtung oder der Meinungsbildung dienen, wie das z.B. bei Fernsehtexten, über Internet zugänglichen online-Ausgaben von Fernsehnachrichten, Tageszeitungen oder Magazinen sowie juristischen Datenbanken (Juris u.ä.) der Fall ist. Erforderlich ist, dass eine redaktionell aufbereitete Information zur Unterrichtung oder Meinungsbildung bestimmt ist. Es müssen für die Allgemeinheit relevante Informations- und Kommunikationsbedürfnisse befriedigt werden. Deshalb muss die Mitwirkung des Zeugen für den redaktionellen Teil des Medienerzeugnisses oder für die redaktionell aufbereitete Information des Mediendienstes bestimmt gewesen sein. Bei Mediendiensten begründet deshalb die bloße Einstellung eines fremden Textes in einen abrufbaren Speicher das Zeugnisverweigerungsrecht nicht, denn insoweit liegt keine redaktionell aufbereitete Information vor (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 53, Rdnr. 34).

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Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen aufgrund der zu seiner Tätigkeit vom Zeugen gemachten Angaben nicht. Der Zeuge hat zu seiner Tätigkeit und zum Betreiber ausgeführt, er sei bei „XX“, dem Betreiber der Internetplattform als Produktmanager angestellt. Zu seinen Aufgaben gehöre auch eine „redaktionelle“ Betreuung der Plattform, die durch ihn und den Betreiber erfolge. Er treffe dabei Entscheidungen, ob und in welcher Form in die Einträge eingegriffen werden solle. Die Einträge würden vom Nutzer zunächst eingestellt und nach Kenntnisnahme geprüft. Auch der in Rede stehende Bericht sei geprüft worden, zudem sei auch eingegriffen worden. Die Prüfung erfolge vor dem Hintergrund, dass der Betreiber die Verantwortung für die eingestellten Berichte trage.

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Die erfolgte Tätigkeit des Zeugen vor dem Hintergrund einer (zivil- oder strafrechtlichen) Verantwortlichkeit des Betreibers erfüllt damit jedoch nicht die Voraussetzungen, die an inhaltlich aufbereitete Informationen zu stellen sind.

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Ob eine Strafbarkeit wegen der eingestellten Bewertung unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 GG besteht, bedarf zum augenblicklichen Verfahrensstand keiner abschließenden Entscheidung.

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