Themis
Anmelden
Amtsgericht Duisburg·105 K 105/16·19.03.2018

Zurückweisung der Erinnerung gegen Beitrittsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen den Beitrittsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren. Das Amtsgericht hält den Beitritt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG für rechtmäßig und die Zulassung für durch Zustellung wirksam. Die Einwendung, die Grundschuld sei erloschen, ist durch den Zuschlagbeschluss widerlegt. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Beitrittsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt kraft Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG.

2

Die Zulassung zum Beitritt wird wirksam durch Zustellung des Beschlusses an den Schuldner oder seinen Bevollmächtigten (§ 22 Abs. 1 ZVG, § 176 ZPO).

3

Ein Beitrittsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er Vollstreckungstitel, die Rechtsgrundlage der Zwangsversteigerung und die Forderungshöhe bezeichnet.

4

Ist aus einem Zuschlagbeschluss ersichtlich, dass eine Grundschuld weiterhin in Abteilung III des Grundbuchs besteht, steht dies einer Behauptung des Schuldners, die Grundschuld sei nicht mehr vorhanden, entgegen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG§ 22 Abs. 1 ZVG§ 176 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Schuldner.

Gründe

2

Die Erinnerung des Schuldners ist unbegründet.

3

Der Beitrittsbeschluss vom 26.01.2018 ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Der Beitritt erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der dem Anordnungsbeschluss entspricht. Die Zulassung des Beitritts wird wirksam durch Zustellung an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 ZVG) oder seinen Bevollmächtigten (§ 176 ZPO).

4

Soweit der Schuldner vorträgt, die Grundschuld aus der vollstreckt wird, existiere nicht mehr, ist dies nicht richtig. Wie der Rechtspfleger im Nichtabhilfebeschluss vom 13.02.2018 bereits ausgeführt hat, ist ausweislich des Zuschlagbeschlusses des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2013 die Grundschuld in Abteilung III Nr. bestehen geblieben und nach wie vor im Grundbuch eingetragen.

5

Der Antrag auf Zulassung zum Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Schuldners auch nicht unbestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Gläubigerin aus dem dinglichen Anspruch vollstrecken will. Es wird sowohl der Vollstreckungstitel, das Recht aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werden soll und die Höhe der Forderung bezeichnet. Damit ist der Antrag eindeutig und hinreichend bestimmt.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

8

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.