Löschungsantrag gegen Satzungsneufassung: Eintragung durch Vorstandsbeschluss bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte die Löschung der am 07.05.2009 eingetragenen Satzungsneufassung nach § 24 FamFG. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und hielt die Eintragung für ordnungsgemäß, weil die Satzung den Vorstand zur Satzungsänderung ermächtigte. § 32 BGB sei durch § 40 BGB abdingbar; die Mitglieder haben die Satzung bei Eintritt anerkannt.
Ausgang: Antrag auf Löschung der Eintragung der Satzungsneufassung nach § 24 FamFG als unbegründet zurückgewiesen; Eintragung aufgrund wirksamen Vorstandsbeschlusses bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsänderungen können durch Vorstandsbeschluss wirksam erfolgen, sofern die Satzung eine entsprechende Ermächtigung vorsieht.
Die Bestimmung des § 32 BGB, wonach grundsätzlich die Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen zuständig ist, ist nach § 40 BGB abdingbar.
Die Eintragung einer Satzungsneufassung in das Vereinsregister ist rechtmäßig, wenn der eingetragene Beschluss des zuständigen Organs (hier Vorstand) wirksam zustande gekommen ist.
Mit dem Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die geltende Satzung an und ist an darin getroffene Regelungen, auch hinsichtlich der Zuständigkeit für Satzungsänderungen, gebunden.
Tenor
In der Vereinsregistersache Verein E, W Platz 1, 00000 E
Beteiligter:
Herr T, Q Str. 0, N
wird der Antrag vom 27.09.2009 bzw. 17.10.2009 gemäß § 24 FamFG auf Löschung der am 07.05.2009 erfolgten Eintragung der Satzungsneufassung zurückgewiesen.
Gründe
Die Eintragung vom 07.05.2009 ist nach erneuter Prüfung der Angelegenheit nach hiesiger Rechtsauffassung auf Grundlage eines wirksamen Vorstandsbeschlusses ordnungsgemäß erfolgt.
Das hier zugrundeliegende Verfahren einer Satzungsänderung durch Vorstandsbeschluss konnte nach entsprechender Grundlage in der Satzung wirksam durchgeführt werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung das zuständige Organ für die Durchführung einer Satzungsänderung ist.
Diese Bestimmung ist jedoch nach § 40 BGB abdingbar.
Dies ist vorliegend geschehen.
Auch bereits vor Eintragung der Satzungsneufassung am 07.05.2009 war nach der bis dahin geltenden Satzung der Vorstand als das für Satzungsänderungen zuständige Organ bestimmt.
Es besteht kein Anlaß, die Zulässigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen.
Mit Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die geltende Satzung an und muss diese dann auch gegen sich gelten lassen.
Auf den bisherigen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit – insbesondere auch auf die Ausführungen Vereins mit Schriftsatz vom 23.11.2009 – wird ebenfalls nochmals Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht E – Registergericht -,N straße 00, 00000 E schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Registergericht – E eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwere gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (§ 391 Abs. 2 FamFG).