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Amtsgericht Düsseldorf·UB 9498 - 30·04.04.2018

Antrag auf umfassende Grundbucheinsicht zurückgewiesen (§12 GBO)

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte umfassende Einsicht in Grundbuch und Kopien für ein konkret bezeichnetes Blatt; eine offensichtliche Blattangabe war fehlerhaft. Zentral war, ob das Grundbuchamt schuldrechtliche Unterlagen (z.B. Kreditverträge) herausgeben muss. Das Amtsgericht wies die Anträge nach §12 GBO zurück, da die gesuchten Unterlagen nicht zur Zuständigkeit des Grundbuchamts gehören und der Grundbesitz nicht Teil der Erbmasse war.

Ausgang: Anträge auf umfassende Grundbucheinsicht und Kopien nach §12 GBO abgewiesen; gesuchte schuldrechtliche Unterlagen beim Grundbuchamt nicht vorhanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine umfassende Akteneinsicht nach §12 GBO ist zu verweigern, wenn die begehrten Unterlagen nicht bei der Grundbuchabteilung aufbewahrt werden.

2

Das Grundbuchamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. Kreditverträge, finanzielle Absprachen) herauszugeben, da diese nicht Bestandteil des Grundbuchs sind.

3

Grundschulden sind dingliche Sicherungsmittel; aus dem Grundbuch lässt sich regelmäßig nicht auf die Valutierung oder die konkreten Kreditverbindlichkeiten schließen.

4

Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Blattangabe begründet nicht ohne Weiteres einen Einsichtsanspruch, wenn die Antragstellerin keinen rechtlichen Bezug zu dem genannten Grundbuchbestand darlegt.

5

Wenn ein Grundstück bereits zu Lebzeiten veräußert und nicht Teil der Erbmasse geworden ist, besteht kein Einsichtsanspruch der Erben in diesbezügliche Grundbuchunterlagen im Zusammenhang mit der Erbmasse.

Relevante Normen
§ 12 GBO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 74/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch X Blatt ####, X Blatt #### eingetragenen Grundbesitz

wird beschlossen:

Die Anträge vom 23.02.2018 bzw. 01.03.2018 auf umfassende Grundbucheinsicht bzw. Fertigung von Kopien werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Zunächst wird klargestellt, dass es sich bei der Grundbuchangabe X  Blatt #### um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Nach dem Grundbuchinhalt hat die Antragstellerin niemals rechtlichen Bezug zu diesem Grundbesitz.

3

Nach Prüfung der hiesigen F & E - Recherche handelt es sich richtig um den Grundbesitz X Blatt ####.

4

Die Antragstellerin ist Miterbin nach Frau N. Y. (Erbschein Amtsgericht Düsseldorf ## VI ###/##). Vorgelegt wird eine Kopie der Klage vom 13.05.2015 (Landgericht Düsseldorf). Es geht um die Frage von Nachlassverbindlichkeiten insbesondere um die Übertragung von Grundbesitz und Belastungen Abt. III. (Amtsgericht Düsseldorf Blatt ####).

5

Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 wurden der Antragstellerin jeweils eine Kopie der in Frage stehenden Übertragungsverträge ausgehändigt.Die Frage einer eventuellen Valutierung von Grundschulden kann weder aus dem Grundbuch noch aus den Grundakten geklärt werden. Grundschulden sind ein dingliches Sicherungsmittel und forderungsunabhängig. Eventuelle Kreditverbindlichkeiten ergeben sich nur aus der Sicherungsabrede zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese schuldrechtlichen Vereinbarungen liegen dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht vor.

6

Auch "Irgendwelche finanziellen Absprachen" sind schuldrechtlicher Natur und liegen der Grundbuchabteilung nicht vor.

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Der Grundbesitz X Blatt #### wurde bereits zu Lebzeiten des Eigentümers H. Y. veräußert. Frau N. Y. war Erbin nach H. Y. (Erbschein vom 04.12.1987, AG Düsseldorf ## VI ####/##). Der Grundbesitz ist nicht in die Erbmasse gefallen.

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Eine "umfassende Akteneinsicht" kann im Hinblick auf § 12 GBO nicht gewährt werden.

9

Im Übrigen werden die gesuchten Unterlagen (Kreditverträge / finanzielle Absprachen) nicht bei dem Grundbuchamt aufbewahrt.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Düsseldorf, 05.04.2018

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Amtsgericht

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C

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Rechtspflegerin