Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung wegen nicht behobener Eintragungshindernisse
KI-Zusammenfassung
Die Firma beantragte die Eintragung ins Handelsregister; das Registergericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Grundlage sind in der gerichtlichen Verfügung vom 01.09.2023 genannte Eintragungshindernisse, die trotz Erinnerung nicht beseitigt wurden. Das Gericht begründet die Zurückweisung mit dem Fortbestand der Hindernisse. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.
Ausgang: Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wegen nicht behobener Eintragungshindernisse kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Firma in das Handelsregister ist zurückzuweisen, wenn rechtserhebliche Eintragungshindernisse bestehen und diese vom Anmeldenden nicht beseitigt werden.
Eine Erinnerung gegen eine gerichtliche Verfügung beseitigt Eintragungshindernisse nur, wenn sie substantiiert darlegt und die notwendigen Voraussetzungen zur Aufhebung des Hindernisses aufzeigt.
Die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung kann kostenpflichtig erfolgen; verbleiben die Eintragungshindernisse, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen.
Gegen einen Beschluss des Registergerichts steht dem Betroffenen die Beschwerde zu; Form- und Fristvorschriften der Rechtsmittelbelehrung sind zu beachten.
Tenor
In der Handelsregistersache
Firma O., T.-straße N01, S.
wird der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 29.08.2023 - UR N02 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 01.09.2023 genannten Gründe entgegen.
Trotz Erinnerung ist dieses Eintragungshindernis nicht behoben worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Düsseldorf, 05.10.2023
E.
Richter am Amtsgericht