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Amtsgericht Düsseldorf·HRB 4153·27.12.2020

Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 29 BGB analog) durch das Registergericht

ZivilrechtGesellschaftsrechtRegisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf bestellte auf Antrag der Gesellschafter X gemäß § 29 BGB analog zum einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführer. Der eingetragene Geschäftsführer ist durch ein Urteil an der Geschäftsführung gehindert, ein weiterer Geschäftsführer fehlt und dringende Geschäfte sind zu erledigen. Ein neutraler Vorschlag scheiterte an dessen Widerspruch; die Gesellschafterstellung der Antragsteller ist durch Erbschein belegbar.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführers gemäß § 29 BGB analog stattgegeben; X bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog ist zulässig, wenn der eingetragene Geschäftsführer an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist und dringende Geschäfte die Bestellung erforderlich machen.

2

Das Registergericht kann einen Notgeschäftsführer auch gegen den Widerspruch des eingetragenen Geschäftsführers bestellen, wenn dessen Verhalten die Bestellung oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung vereitelt und daher alternative Lösungen gescheitert sind.

3

Zur Feststellung der Berechtigung der Antragsteller im Registerverfahren genügen geeignete Urkunden, insbesondere ein Erbschein, sofern keine begründeten Zweifel an der Gesellschafterstellung bestehen.

4

Eilbedürftigkeit kann die Bestellung eines extern vorgeschlagenen Interimsmanagers rechtfertigen, auch wenn dieser den Antragstellern persönlich nicht bekannt ist und von Beratern vorgeschlagen wurde.

Relevante Normen
§ 29 BGB

Tenor

wird auf Antrag der Beteiligten

1. Frau S.,

2. Herr E.,

3. Herr J.,

gemäß § 29 BGB analog

Herr X.,

zum einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführer bestellt.

Gründe

2

Der eingetragene Geschäftsführer Herr Y. ist auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2020 - 39 O 44/20 an der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gehindert. Ein weiterer Geschäftsführer ist nicht vorhanden. Unter den Beteiligten besteht Uneinigkeit über die jeweilige Gesellschafterstellung. Eine zeitnahe Einigung zwischen den zerstrittenen Parteien über die Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht zu erwarten. Es sind dringende Geschäfte zu erledigen. Ohne die Bestellung eines Geschäftsführers droht der Gesellschaft Schaden.

3

Die Bestellung des Herrn X. entgegen dem Widerspruch von Herrn Y. vom 12.08.2020 erfolgt, weil das Verhalten des vorgenannten Herrn Y. im weiteren Verfahren gezeigt hat, dass dieser gegen die Bestellung eines jeden anderen zum Notgeschäftsführer ist, sofern dieser nicht von ihm selbst ausgewählt wurde.

4

An diesem Verhalten scheiterte auch die Bestellung eines neutralen, von der IHK zu Düsseldorf vorgeschlagenen Geschäftsführers.

5

Die Gesellschafterstellung der Antragsteller ist für das Registergericht , wie auch im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2020 - 39 O 44/20 festgestellt, nicht anzuzweifeln. Ein Erbschein liegt vor.

6

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der von Ihnen vorgeschlagene Herr X. ihnen nicht persönlich bekannt ist, sondern von Seiten ihrer Berater als geeigneter Interimsmanager vorgeschlagen wurde.

7

Es war daher wie geschehen zu entscheiden, da die Angelegenheit inzwischen eilbedürftig ist.

8

Der Geschäftswert für diesen Beschluss wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

13

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

14

Düsseldorf, 28.12.2020

15

H.

16

Rechtspflegerin