Zurückweisung: Auflassung unter Bedingung unwirksam (§ 925 Abs. 2 BGB)
KI-Zusammenfassung
B stellte am 27.10.2014 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag im Zusammenhang mit einer in einem Scheidungsfolgenvergleich erklärten Auflassung. Das Gericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil die Auflassung unter der Bedingung der Rechtskraft der Scheidung erklärt worden war. Eine solche unter einer Bedingung erklärte Auflassung ist nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam. Zudem wurde auf das Nichtvorlegen des Vergleichs in der Form des § 29 GBO hingewiesen.
Ausgang: Antrag des B vom 27.10.2014 wegen unwirksamer bedingter Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung ist gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam.
Ein Antrag auf Durchsetzung oder Eintragung einer Auflassung kann nicht erfolgreich sein, wenn die zugrunde liegende Auflassung unwirksam ist.
Ein gerichtlicher Vergleich, der für grundbuchliche Eintragungen maßgebliche Erklärungen enthält, ist in der, für die Vorlage beim Grundbuchamt vorgesehenen, Form des § 29 GBO vorzulegen.
Bei Anträgen des Grundbuchamts ist die Wirksamkeit der der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zu prüfen; fehlende Formvorschriften können zur Zurückweisung führen.
Tenor
wird der von B am 27.10.2014 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Im Scheidungsverfahren des Amtsgerichts Köln (#######) haben die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. am 09.09.2014 für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen, der unter anderem die Auflassung des ½ Miteigentumanteils der Beteiligten zu 1. an dem im Grundbuch von B verzeichneten Grundstücks an den Beteiligten zu 2. enthält.
Die Auflassung ist somit unter einer Bedingung (für den Fall der rechtskräftigen Scheidung) erklärt worden. Eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung ist gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam.
Der Antrag vom 27.10.2014 ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der gerichtliche Vergleich vom 09.09.2014 nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegendiesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.