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Amtsgericht Düsseldorf·99 XVII C 550·05.04.2011

Ausweitung des Betreuungsauftrags nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

ZivilrechtBetreuungsrechtVorsorgevollmacht (Erwachsenenbetreuung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Aufgabenkreis des Betreuers erweitert, nachdem der Bevollmächtigte von der Betroffenen widerrufen worden war. Mangels wirksamer Vollmacht erstreckt sich die Betreuung nun auf die zuvor durch die Vollmacht abgedeckten und zur Besorgung erforderlichen Angelegenheiten. Die Entscheidung ist gemäß § 287 FamFG sofort wirksam. Das Gericht ordnet eine erneute Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit bis spätestens 31.03.2018 an.

Ausgang: Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nach Widerruf der Vollmacht stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam; erneute Prüfung bis 31.03.2018 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine erteilte Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen und besteht keine wirksame Vollmacht mehr, kann der Betreuungsaufgabenkreis auf die zuvor von der Vollmacht abgedeckten sowie zur Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen erforderlichen Bereiche ausgedehnt werden.

2

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer betreuungsrechtlichen Entscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 287 FamFG zulässig.

3

Zum typischen Aufgabenkreis eines Betreuers können die Geltendmachung von Rechten gegen den früheren Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden sowie Wohnungs- und Heimangelegenheiten gehören.

4

Das Betreuungsgericht hat die Pflicht, in geeigneten Zeitabständen oder auf bestimmte Frist eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung anzuordnen.

Relevante Normen
§ 287 FamFG

Tenor

wird der Aufgabenkreis des Betreuers – Betreuungsstelle – erweitert und umfasst jetzt insgesamt:

Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthaltes, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidung über die Entgegennahme das Öffnen und Anhalten der Post.

Das Gericht wird spätestens bis zum 31.03.2018 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Nach der Mitteilung des Betreuers hat er mit Erklärung vom 06.04.2011 gegenüber dem Bevollmächtigten die von der Betroffenen erteilten Vollmachten widerrufen.

3

Mangels wirksamer Vollmacht, ist die Betreuung nunmehr auf die Bereiche zu erstrecken, die zuvor von der Vollmacht abgedeckt waren und die darüber hinaus zur Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen erforderlich sind.

4

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

6

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

7

Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.