Zurückweisung der Anerkennung eines türkischen Adoptionsurteils wegen Verstoßes gegen das HAÜ
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute X beantragten die Anerkennung eines Adoptionsurteils des Familiengerichts in Karliova (30.07.2008). Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Anerkennungsantrag zurück, da durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit bestanden. Es sei das Haager Adoptionsübereinkommen verletzt, weil in Deutschland keine hinreichende Elterneignungsprüfung und keine Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes erfolgt sei. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme der Bundeszentrale für Auslandsadoptionen verwiesen.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung des türkischen Adoptionsurteils zurückgewiesen wegen Verstoßes gegen das Haager Adoptionsübereinkommen (fehlende Elterneignungsprüfung/Adoptionsbedürftigkeit) leading to fehlende Konsensfähigkeit der Zentralbehörden
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung eines ausländischen Adoptionsurteils nach dem Haager Adoptionsübereinkommen setzt voraus, dass die zuständigen Zentralbehörden beider Vertragsstaaten die in Art. 18 Buchstabe c HAÜ geforderten Prüfungen und Feststellungen (insbesondere Elterneignungsprüfung und Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes) getroffen haben.
Bestehen durchgreifende Bedenken, dass diese Prüfpflichten nicht erfüllt wurden, rechtfertigt dies die Verweigerung der Anerkennung des ausländischen Adoptionsurteils.
Das Gericht kann zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit auf die Stellungnahmen der zuständigen deutschen Zentralstelle (Bundeszentrale für Auslandsadoptionen) und deren Bewertung der Verfahrens- und Sachvorgänge zurückgreifen.
Fehlt die nach Art. 18 c HAÜ erforderliche Konsensfähigkeit der Zentralbehörden, liegt ein Versagungsgrund für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen vor.
Tenor
In dem Adoptionsverfahren
betreffend: B geb. xx.xx.xxxx
Eheleute X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxx u.a.,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird der Antrag vom 11.02.2010 zurückgewiesen.
Gründe
Der Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Familiengerichts in Karliova vom 30. Juli 2008 stehen durchgreifende Bedenken entgegen.
Das Haager Adoptionsübereinkommen ist verletzt, weil mangels hinreichender Elterneignungsprüfung beider Antragsteller in Deutschland, sowie fehlender Prüfung einer Adoptionsbedürftigkeit für das Kind keine Konsensfähigkeit der deutschen und türkischen Zentralen Behörde nach Artikel 18 Buchstabe c HAÜ festgestellt werden kann.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 27.11.2009 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie müsste binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht in Düsseldorf oder dem Landgericht in Düsseldorf eingegangen sein.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Darüber hinaus ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen.
Düsseldorf, 12. März 2010
Amtsgericht – Betreuungsgericht -
xxxxxxxx
Richterin am Amtsgericht