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Amtsgericht Düsseldorf·98 XIV 2304 L·21.05.2015

Fortdauer der geschlossenen Unterbringung nach PsychKG bis 22.05.2017 angeordnet

Öffentliches RechtPsychischengesundheitsrecht (PsychKG)Polizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Ordnungsamt beantragte die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik. Das Gericht hat dem Antrag bis einschließlich 22. Mai 2017 stattgegeben, da beim Betroffenen eine schwere, behandlungsbedürftige psychische Störung besteht und wegen fehlender Einsicht jederzeit mit erheblichen Gewalttaten zu rechnen ist. Eine reizabschirmende, stationäre Behandlung sei erforderlich; die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet.

Ausgang: Antrag des Ordnungsamts auf Fortdauer der geschlossenen Unterbringung bis 22.05.2017 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG ist gerechtfertigt, wenn beim Betroffenen eine schwere, behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt.

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Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist zulässig, wenn gegenwärtig jederzeit mit einer unberechenbaren, schwerwiegenden Fehlhandlung zu rechnen ist, die die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet.

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Fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, sodass die Gefahr nur durch geschlossene Unterbringung abwendbar ist, rechtfertigt die Anordnung der stationären Unterbringung.

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Länger andauernde Unterbringung ist zu bejahen, wenn realistische, weniger einschneidende Alternativen nicht ersichtlich sind und die Behandlung in einer reizabschirmenden Umgebung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

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Die sofortige Wirksamkeit einer Unterbringungsentscheidung kann angeordnet werden, wenn die Qualität der gegenwärtigen Gefahr das Abwarten der Rechtskraft ausschließt (§ 13 Abs. 1 PsychKG i.V.m. § 324 Abs. 2 FamFG).

Relevante Normen
§ 312 Nr. 3, 331 FamFG in Verbindung mit §§ 10 bis 13 PsychKG NW§ 1 Abs. 2 PsychKG NW§ 13 Abs. 1 PsychKG in Verbindung mit § 324 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik wird angeordnet bis einschließlich

22. Mai 2017.

Zugleich wird die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.

Gründe

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Der zulässige Unterbringungsantrag des Ordnungsamtes ist auch weiterhin gemäß der §§ 312 Nr. 3, 331 FamFG in Verbindung mit den §§ 10 bis 13 PsychKG begründet.  Bei dem Betroffenen besteht auch weiterhin eine schwere behandlungsbedürftige psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt.

3

Durch diese psychische Störung droht gegenwärtig, d.h. jederzeit eine unbe-rechenbare schwerwiegende Fehlhandlung des Betroffenen, durch die die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wird. Diese Gefahr ist mangels einer entsprechenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nur durch die geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik abwendbar.

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Bereits seit seiner Jugend ist das sexuelle Triebempfinden des Betroffenen, der in ungünstigen sozialen Verhältnissen aufwuchs und die Sonderschule besuchte, beherrscht von Vergewaltigungsphantasien. Schon zu dieser Zeit  war die „Gemütsarmut“ des Betroffenen stark ausgeprägt. Seine Frustrationstoleranz ist bis zum heutigen Tage als sehr gering einzustufen. Nach einer sexuellen Nötigung im Jahre 1982 und einer Vergewaltigung im November 1982 vergewaltigte der Betroffene im Jahr 1984 eine weitere junge Frau, die er zur Verdeckung dieser Tat ermordete. Der Betroffene wurde zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt, die er vollständig verbüßte. Nach Entlassung aus der Haft offenbarte er sich dem zur Führungsaufsicht bestellten Bewährungshelfer. Der Bewährungshelfer hat zunächst die seit 10.12.1994 stationäre psychiatrische Behandlung vermittelt, die mangels weiterer Kooperationsbereitschaft des Betroffenen und gegenwärtiger Gefahr der Tatwiederholung seit 30.03.1995 in eine Unterbringung gemäß den §§ 10,11 PsychKG NW eingemündet ist.

5

Die Unterbringung besteht seit dem 08.06.1995 und ist zuletzt durch Beschluß vom 23. Mai 2013 verlängert worden.

6

Nach dem eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn G besteht bei dem Betroffenen eine Perönlichkeitsstörung mit Anteilen der schizoiden und der dissozialen (nach der DSM IV Antisozialen) Persönlichkeitsstörung. Ebenso wie in den Vorgutachten, besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, bei dem Betroffenen ein Zusammenspiel aus grenzwertiger Minderbegabung mit eingeschränkten Fähigkeiten Sachverhalte zu erkennen und die Persönlichkeit zu verändern und einer gestörte Persönlichkeit mit dissozialen und schizoiden Anteilen, wobei im Ausleben von Gewalt insbesondere Frauen gegenüber auch sexuell sadistische Verhaltensweisen bestehen. Der Gutachter betont, dass bezogen auf die vom Betroffenen ausgehenden Gewalt zwar aufgrund früherer Taten, sexuell motivierte Straftaten in Vordergrund stehen, jedoch bei ihm auch in anderen Situationen Gewaltbereitschaft besteht, wobei dokumentiert ist, dass diese Verhaltensweisen schon im Kindergarten begonnen haben.

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Berücksichtigt man, dass der Betroffenen weiterhin in einem reizabschirmenden Milieu lebt, in dem zudem durch Medikamente eine Spannungsreduzierung herbei geführt wird, sind Verhaltensauffälligkeiten, die auch als tätlich aggressiv zu bezeichnen sind, nur vereinzelt aufgetreten. Jedoch treten auch in dieser abgeschirmten Umgebung Gewaltphantasien auf, die im therapeutischen Setting sobald sie genannt werden, aufgefangen werden, so dass sie vom Betroffenen nicht ausgelebt werden. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass nur durch die Behandlung des Betroffenen in einer vor Außenreizen schützenden Umgebung seine realen Gewaltausbrüche reduziert werden können. Außerhalb dieser geschützten Umgebung, überflutet von Reizen, die ihn in seiner Gewaltbereitschaft, insbesondere in seiner sexuellen Gewaltbereitschaft steigern, mit Absetzen einer zusätzlich spannungsregulierenden Medikation besteht die akute Gefahr, dass der Betroffene jeder Zeit erneut Straftaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten ausführen wird.

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Dies steht fest durch den unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 19.05.2015 gemacht hat, sowie durch das eingeholte psychiatrische Gutachten  des Sachverständigen Herrn G vom 07.05.2015 und dem Akteninhalt.

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Auch künftig ist die Notwendigkeit einer offensichtlich längerdauernden Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik für dem Betroffenen geboten, um die vorliegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Realistische Alternativen zu der geschlossenen Unterbringung sind zur Zeit nicht ersichtlich.

10

Aufgrund der Qualität der hier zu erkennenden gegenwärtig vorhandenen Gefahr kann die Rechtskraft der Fortdauerentscheidung nicht abgewartet werden.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist daher nach  §13 Abs. 1 PsychKG in Verbindung mit § 324 Abs. 2 FamFG geboten. Der Vollzug der hiermit beschlossenen öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist durch die örtliche Ordnungsbehörde im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten.