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Amtsgericht Düsseldorf·98 X B 30689·29.09.1986

Beschluss: Verbleib des Kindes bei Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB

ZivilrechtFamilienrechtAdoptions- und PflegekinderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Pflegeeltern beantragten die Anordnung, dass das Kind bei ihnen verbleibt; das Jugendamt widersprach mit Verweis auf fehlende Pflegeerlaubnis und die Mitgliedschaft der Pflegeeltern in der Scientology-Church. Das Gericht ordnet den Verbleib bei den Pflegeeltern an und gewichtet das seit längerer Zeit bestehende Bindungsverhältnis und das Kindeswohl. Eine Herausnahme würde das körperliche, geistige oder seelische Wohl gefährden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Jugendamt auferlegt.

Ausgang: Anordnung, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt; Kosten des Verfahrens dem Jugendamt auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1632 Abs. 4 BGB ist eine Schutzvorschrift zugunsten des in Familienpflege befindlichen Kindes und berechtigt die Pflegeeltern, den Verbleib des Kindes gegenüber dem Jugendamt geltend zu machen.

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Für die Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB genügt, dass das Kind sich über einen längeren Zeitraum in der Pflegefamilie aufhält; die Herausnahme ist zu unterlassen, wenn sie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden würde (§ 1666 BGB).

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Das Fehlen einer formellen Pflegeerlaubnis nach den §§ 27 ff. JWG schließt die Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB nicht aus; maßgeblich sind die tatsächlichen Bindungen und das Wohl des Kindes.

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Negative Bewertungen der Erziehungssituation (z. B. Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft) rechtfertigen eine Herausnahme nur, wenn konkrete, erheblich schädigende Auswirkungen auf das Kindeswohl nachgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach § 13a FGG; bei streitigen Parteien kann der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 1632 Abs. 4 BGB§ 28 JWG§ 27 ff JWG§ 1666 BGB§ Art. 3 Abs. 3 GG§ 28, 88 Abs. 1 Nr. 1 JWG

Tenor

Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB wird angeordnet, dass das Kind bei den Beteiligten zu

1) (Pflegeeltern) verbleibt.

Die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) sowie diejenigen Kosten der Beteiligten zu 1), die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, haben die Beteiligten zu 2) zu tragen bzw. den Beteiligten zu 1) zu erstatten.

Gründe

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Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.7.1986 wird Bezug genommen.

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Es liegt gemäß § 1632 Abs. 4 BGB im wohlverstandenen Interesse des Kindes, zunächst bei den Pflegeeltern zu bleiben. Das Kind befindet sich hier seit dem 22.2.1986 und damit "seit längerer Zeit" in Familienpflege. Da § 1632 Abs. 4 BGB eine Schutzbestimmung zu Gunsten des in Familienpflege befindlichen Kindes ist, kann sie auch von den Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt als Vormund geltend gemacht werden (vergl. Palandt Diederichsen Anm. 3 b cc am Ende).

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Unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles des Kindes sowie der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei den Pflegeeltern (jetzt ca. 7 Monate) würde die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten.

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Die Beteiligten zu 1) beabsichtigen seit langem, ein Kind zu adoptieren. Sie haben sich deshalb bemüht, beim Jugendamt der Stadt XXX eine Pflegeerlaubnis gemäß § 28 JWG zu erhalten. Dies ist ihnen bisher mit der Begründung versagt worden, dass sie als Pflegeeltern wegen ihrer Mitgliedschaft in der Scientology-Church ungeeignet seien. Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) schwebt deshalb ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf.

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Die Beteiligten zu 1) sind mit der Großmutter des Kindes seit 6 oder 7 Jahren bekannt. Diese ist ebenfalls Mitglied der Scientology-Church. Die Großmutter des Kindes hat - zunächst ohne Zustimmung der Kindesmutter – X Anfang 1986 bei den Beteiligten zu 1) in Pflege gegeben. Inzwischen ist die Kindesmutter damit einverstanden, dass das Kind im Haushalt der Beteiligten zu 1) lebt. Sie wünscht auch, dass es von ihnen adoptiert wird. Eine entsprechende notariell beurkundete Einwilligungserklärung liegt vor.

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Die Beteiligten zu 1) haben den Antrag auf Ausspruch der Adoption gestellt. Das Jugendamt hat dem widersprochen.

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Das Jugendamt der Stadt XXX vertritt die Auffassung, dass eine Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) nicht in Betracht komme. Sie begründen dies im wesentlichen damit, dass die Beteiligten zu 1) praktizierende Mitglieder der Scientology-Church seien. Die Adoption des Kindes durch solche "hochrangige" Mitglieder der Scientology-Church liege nicht im wohlverstandenen Kindesinteresse. Von daher könne auch ein weiterer Verbleib des Kindes in der Familie der Beteiligten zu 1) nicht seinem Wohl dienen.

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Ferner sei der Aufenthalt des Kindes bei den Beteiligten zu 1) rechtswidrig, da diese keine Pflegeerlaubnis besäßen.

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Die scientologische Kindeserziehung würde von allgemein anerkannten Regeln unserer Gesellschaft abweichen. Das Kind solle lernen, Gefühle zu kontrollieren und sein Handeln rein rational zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sollten Kinder von Personen, die sich nicht in diesem Sinne verhalten würden, ferngehalten werden. Dazu gehörten z.B. auch die Großeltern des Kindes.

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Scientologisch erzogene Kinder würden sich auch in ihrem Denk- und Sprachverhalten von anderen Kindern stark unterscheiden. Dies würde z.B. in der Schule zu Problemen führen. Auch die Abgrenzung von Nichtscientologen führe zu einer Behinderung des Sozialverhaltens der Kinder.

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Dem gegenüber haben die Beteiligten zu 1) bei der persönlichen Anhörung am 9.9.1986 vorgetragen, es sei im Grunde genommen nicht richtig, dass bei der Erziehung durch Scientologen ein Emotionsabbau stattfinde. Nur wenn bei Kindern Wut oder Aggressionen hochkämen, werde versucht, sich über die Ursachen klar zu werden und diese abzubauen.

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Konkrete Beispielsfälle für Fehlentwicklungen bei Kindern infolge scientologischer Erziehung konnte das Jugendamt der Stadt XXX im Raum XXX nicht angeben. Die Scientology-Church ist seit ca. 6 Jahren hier vertreten.

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§ 1632 Abs. 4 BGB ist ein Schutzrecht zu Gunsten des Kindes. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Pflegeeltern das Kind ohne eine Pflegeerlaubnis in Sachen der §§ 27 ff JWG betreuen. Es kommt lediglich darauf an, dass das Kind sich eine längere Zeit in der Pflegefamilie aufhält. Dies ist hier der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kind gerade 2 Jahre alt geworden ist. Nach über einem halben Jahr in einer Pflegefamilie sind hier bereits Bindungen entstanden, deren Lösung zu erheblichen Nachteilen für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes führen würde. Insofern liegt eine Herausnahme des Kindes aus der Familie der Pflegeeltern nicht in seinem wohlverstandenen Interesse und würde gemäß § 1666 BGB sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl beeinträchtigen.

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Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Adoption des Kindes von vornherein nicht als ausgeschlossen erscheint. Im Falle einer Adoption wäre eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie jetzt nicht sinnvoll. Falls die Adoption abgelehnt wird, besteht immer noch die Möglichkeit, nach einer abschließenden Entscheidung in dieser Frage das Kind in einem geordneten Verfahren anderen Pflegeeltern zuzuführen. Dies gilt umsomehr deshalb, weil die von dem Jugendamt vorgetragenen nachteiligen Entwicklungen bei dem Kind erst im Laufe der Zeit, nach mehreren Jahren eintreten.

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Insofern das Jugendamt vorgetragen hat, die Beteiligten zu 1) würden z.B. den Verkehr des Kindes mit den Großeltern unterbinden ist dem die Stellungnahme der Pflegeeltern bei der Anhörung am 9.9.1986 entgegen zu halten.

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Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie gegen einen Kontakt des Kindes mit Frau XX nichts einzuwenden hätten, da sie schließlich die Großmutter sei.

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Bei der Entscheidung verkennt das Gericht nicht, dass durch den Verbleib des Kindes möglicherweise ein ordnungswidriger Zustand gemäß §§ 28, 88 Abs. 1 Nr. 1 JWG festgeschrieben wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Frage, ob das Jugendamt der Stadt Düsseldorf den Annahmewilligen die Pflegeerlaubnis zu Recht vorenthalten hat, nicht abschließend geklärt ist. Immerhin berufen sich die Kindeseltern auf Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dabei kann hier zunächst dahinstehen, ob es sich bei Scientology-Church um eine Glaubensgemeinschaft handelt oder, wie das Jugendamt vorträgt, eine im wesentlichen wirtschaftlich und kaufmännisch orientierte Gruppierung ist, die hauptsächlich Erwerbszwecken dient und gewinnorientiert ist.

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Unter diesen Umständen liegt es jedenfalls im wohlverstandenen Interesse des Kindes, vorläufig bei den Pflegeeltern zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a FGG. Die Beteiligten stehen sich im anhängigen Verfahren als streitende Parteien gegenüber und es ist daher billig, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Jugendamt der Stadt XXX Beteiligter im Sinne von § 13 a FGG an dem Verfahren ist (vergl. Rand Nr. 10 bis 12 zu § 13 a in Keitel-Kunze-Winkler, freiwillige Gerichtsbarkeit).

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Düsseldorf, den 30.9.86