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Amtsgericht Düsseldorf·98 III 6/19·12.06.2019

Berichtigungsantrag im Geburtsregister zurückgewiesen: voller Beweis erforderlich (§48, §54 PStG)

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die gerichtliche Berichtigung einer Eintragung im Geburtsregister. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück, da die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 48 PStG nicht erfüllt waren. Zur Anordnung ist der volle Beweis der Richtigkeit der beantragten Eintragung erforderlich; Register und Urkunden haben besondere Beweiskraft (§ 54 PStG, § 418 ZPO). Die Antragsteller legten keine geeigneten öffentlichen Urkunden oder sonstigen tauglichen Beweismittel vor, obwohl die Standesamtsaufsicht Hinweise gegeben hatte.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Berichtigung der Geburtsregistereintragung wegen Nichterreichens des vollen Beweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei geschlossenen Eintragungen im Personenstandsregister kann eine Berichtigung grundsätzlich nur durch das Standesamt nach § 47 PStG oder durch Gerichtsanordnung nach § 48 Abs. 1 PStG erfolgen.

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Für die gerichtliche Anordnung der Berichtigung muss das Gericht von der Richtigkeit der beantragten Eintragung voll überzeugt sein; bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

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Die in § 9 Abs. 1 PStG genannten Eintragungen, Personenstandsurkunden und sonstige öffentliche Urkunden sind primäre Beweismittel; echte, unversehrte Urkunden erbringen vollen Beweis im Rahmen der eigenen Wahrnehmung des Urkundsbeamten (§ 418 ZPO).

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Eine fremdsprachige/ausländische öffentliche Urkunde vermag nicht mehr zu beweisen als eine entsprechende deutsche Urkunde; ihre Beweiskraft ist im Ausstellungsstaat maßgeblich und gegebenenfalls widerleglich, sodass das Standesamt den Sachverhalt zu prüfen hat.

Relevante Normen
§ 47 PStG§ 48 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 48 Abs. 2 Satz 1 PStG§ 54 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 54 Abs. 3 Satz 1 PStG§ 49 Abs. 1 PStG

Tenor

In Sachen

X1, S-Straße, ##### Düsseldorf,

an der weiter beteiligt sind:

1. Frau X, S-Straße, ##### Düsseldorf,

ges. Vertreterin,

2. Herr X2, S-Straße, ##### Düsseldorf,

gesetzlicher Vertreter,

Antragsteller,

3              Standesamtsaufsicht Düsseldorf, Inselstraße 17, 40479 Düsseldorf,

verfahrensbeteiligte Behörde,

wegen Berichtigung von Standesamtsurkunden

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 13.06.2019

durch den Richter am Amtsgericht N

beschlossen:

Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 04.02.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung der Eintragung im Geburtsregister liegen nicht vor.

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Ein geschlossener Registereintrag – wie hier – darf zunächst nur in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts (nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern) von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017, Az.: I-3 Wx 57/ 17). Unter Berücksichtigung der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG, darf eine gerichtliche Anweisung zur Berichtigung, § 49 Abs. 1 PStG, nur dann erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Personenstandseintrages unzweifelhaft feststeht, § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG.

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Anders gesagt muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können. Das ist aber nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen im Entscheidungsfall nicht möglich.

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Als Beweismittel kommen in erster Linie die in § 9 Abs. 1 PStG genannten Eintragungen in Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche Urkunden in Betracht. Echte und äußerlich unversehrte Urkunden erbringen vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen und Umstände, jedenfalls soweit die eigenen Wahrnehmung des Urkundsbeamten reicht, § 418 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Das gilt grundsätzlich auch für echte ausländische Urkunden, soweit ihre Beweiskraft im Ausstellungsstaat reicht. Eine echte ausländische öffentliche Urkunde vermag nicht mehr zu beweisen, als eine vergleichbare deutsche öffentliche Urkunde belegen könnte. Soweit deren Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerleglich ist, enthebt sie das Standesamt nicht von seiner Verpflichtung gemäß § 5 PStV, den zugrunde liegenden Sachverhalt selbst zu prüfen und die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs zu hinterfragen. In welchem Umfang es sich hierzu veranlasst sieht, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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Unter Berücksichtigung dessen musste der Berichtigungsantrag der Zurückweisung unterliegen.

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Denn abgesehen davon, dass die Antragsteller den Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung nicht mit den oben genannten Beweismitteln antreten legen sie auch ansonsten keinerlei Beweismittel vor, die geeignet wären, den von ihnen behaupteten Irrtum beim Ausfüllen des Formulars "Anlage zur Geburtsanzeige" zu belegen, obwohl die Beteiligte Standesamtsaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen und entsprechende Vorschläge unterbreitet hatte.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, 13.06.2019

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Amtsgericht

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N

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Richter am Amtsgericht