Zurückweisung der Anerkennung kamerunischer Adoption wegen ordre public-Verstoß
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Anerkennung einer in Kamerun ergangenen Adoption. Das Amtsgericht Düsseldorf weist den Antrag kostenpflichtig zurück, weil die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt. Es fehlt die Einwilligung des Vaters nach §1747 BGB, eine ausreichende Elterneignungsprüfung wurde nicht nachgewiesen und das Adoptionsbedürfnis ist nicht nachvollziehbar. Eine Nachholung wesentlicher Prüfungen im Anerkennungsverfahren ist unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung der kamerunischen Adoption wegen ordre public-Verstoßes kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn das Anerkennungsergebnis offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten (ordre public), unvereinbar ist.
Zur Annahme eines Kindes nach § 1747 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich; fehlt die Einwilligung des Vaters und liegt kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, steht dies der Anerkennung entgegen.
Für die Anerkennung einer ausländischen Adoption ist eine hinreichende fachliche Prüfung der Elterneignung des Annehmenden (z. B. finanzielle Lage, Gesundheit, Vorstrafen, Erziehungsfähigkeit, Integrationsfähigkeit) erforderlich; eine nicht dokumentierte Prüfung durch das ausländische Gericht genügt nicht, wenn der Annehmende seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Das Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz dient einer zügigen Entscheidung und darf nicht dazu dienen, im Inland wesentliche im Ausland versäumte Verfahrensschritte oder Prüfungen nachzuholen; fehlende Feststellungen zum Adoptionsbedürfnis und zum persönlichen Kontakt können die Anerkennung verhindern.
Tenor
In der Adoptionssache
betreffend die Kinder
XXX, geb. xx.xx.xxxx
XXX, geb. xx.xx.xxxx
Antragsteller:
Herr Dxxxxxxxxxx
Frau Exxxxxxxxxx
Weitere Beteiligte:
Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen,
Adenauerallee 90 – 103, 53113 Bonn zu xxxxxxxxx
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 22.12.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
beschlossen:
Der Antrag vom 7.7.2009 auf Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller sind Eheleute und leben in X. Die Echtheit der vorgelegten kamerunischen Urkunden unterstellt ist Frau E die Mutter der Kinder. Die Kinder leben weiterhin in Kamerun. Am 4.10.2007 erging eine Adoptionsentscheidung aufgrund des französischen Code Civil durch das Tribunal de Premiere Instance in Sangmelima / Kamerun.
Es soll nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung festgestellt werden.
Der Antrag war zurückzuweisen. Die kamerunische Entscheidung verstößt aus mehreren Gründen gegen den deutschen ordre public.
Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führt, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, sog. ordre public.
Gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich. Eine solche liegt hier lediglich durch die Mutter, nicht aber durch den Vater der Kinder vor. Dass die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB, unter denen die Einwilligung entbehrlich ist – Aufenthalt des Vaters dauernd unbekannt -, kann nicht festgestellt werden. Eine Entscheidung durch den Familienrat vermag die erforderliche Zustimmung durch den Vater ebensowenig zu ersetzen wie die Zustimmung der Großmutter der Kinder.
Hinzu kommt, dass nach den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers auf seine Elterneignung hin erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Antragsteller hatte während des Adoptionsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grunde hätte eine deutsche Fachstelle die Eignung überprüfen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Überprüfung durch das kamerunische Gericht reicht nicht aus. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Prüfungen das Gericht in Kamerun konkret durchgeführt hat. Die Lebensverhältnisse des Annehmenden in Deutschland vermochte das Gericht in Kamerun jedenfalls nicht zu überprüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dass eine Überprüfung der finanziellen und gesundheitlichen Aspekte, etwaiger strafrechtlicher Verurteilungen und auch der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit, der Fördermöglichkeiten für die Kinder und des sozialen Umfelds erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.
Eine derartige Elterneignungsprüfung ist auch nicht in Deutschland nachzuholen. Das Anerkennungsverfahren soll eine schnelle Entscheidung ermöglichen. Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens ist es nicht, wesentliche Verfahrensschritte, die im Ausland versäumt wurden, im Inland nachzuholen (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2008, I-25 Wx 114/07). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist eine Prognose dahingehend, dass zwischen dem Annehmenden und den Kindern ein Vater-Kind-Verhältnis entstehen wird, nicht zu beurteilen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob und inwieweit die Kinder den Annehmenden kennen und ein persönlicher Kontakt besteht.
Des weiteren ist auch ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Mutter der Kinder lebt seit 1998 in Deutschland. Damit sind Mutter und Kinder seit nunmehr 10 Jahren getrennt. Wer die Kinder in dieser Zeit in Kamerun betreut hat und aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund des Verstoßes der Entscheidung gegen den deutschen ordre public ist eine Feststellung der Echtheit der vorgelegten Urkunden ebenso entbehrlich wie weitere Ermittlungen zu der ungeklärten Frage, welche Art der Adoption – adoption simple oder legitimation adoptive – überhaupt durch das kamerunische Gericht ausgesprochen worden ist.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.