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Amtsgericht Düsseldorf·96 XVI 13/08·18.06.2009

Anerkennung äthiopischer Adoptionsentscheidung wegen Schutz des Kindesrechts abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller beantragen die Anerkennung eines äthiopischen Adoptionsbeschlusses und die Beilegung eines weiteren Vornamens für das Kind. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Anerkennung nach §16a FGG zurück, weil Verfahrensgarantien und das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt sind. Insbesondere fehlten Anbahnung des Eltern-Kind-Verhältnisses und Nachforschungen zu leiblichen Eltern sowie Prüfungen nach UN-KRK.

Ausgang: Antrag auf Anerkennung der äthiopischen Adoptionsentscheidung und Beilegung eines Vornamens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung ausländischer familienrechtlicher Entscheidungen nach §16a FGG ist ausgeschlossen, wenn ihre Anerkennung offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten, unvereinbar ist.

2

Die Adoption ist grundrechtsrelevant, da sie tief in die Persönlichkeit und Herkunft des Kindes eingreift; insoweit ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) bei Anerkennungsprüfungen maßgeblich.

3

Vor einer Anerkennung einer Auslandsadoption sind nach Art. 21 UN-KRK und ordre public zu prüfen, ob Möglichkeiten der Unterbringung im Herkunftsfamilienkreis oder im Herkunftsland ausgeschöpft wurden.

4

Die Bestellung neuer Eltern setzt voraus, dass zwischen Kind und künftigen Adoptiveltern bereits ein bestehendes oder hinreichend angebahntes Eltern-Kind-Verhältnis geschaffen wurde; das Fehlen einer solchen Anbahnung kann die Anerkennung ausschließen.

5

Fehlende Ermittlungen zur Auffindung und Beteiligung der leiblichen Eltern im Herkunftsland sowie das Unterlassen einer Prüfung des dortigen Familienrechts können die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung wegen Verstoßes gegen Verfahrensgarantien und ordre public verhindern.

Relevante Normen
§ 16a FGG§ 16a Nr. 1-4 FGG§ 14a Nr. 4 FGG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ UN-Kinderrechtskonvention Art. 21 lit. b

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 19.06.2009

beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller zu 1., den Beschluss des

erstinstanzlichen Bundesgerichts von Addis Ababa

(No xxxxxx) vom 01.08.2008 anzuerkennen und dem

Kind im Rahmen des Verfahrens einen weiteren

Vornamen beizulegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Zu ihrem Antrag auf Anerkennung der Adoption beziehen sich die Antragsteller auf die nachfolgend genannten Urkunden und Erklärungen, vorgelegt in englischer Sprache bzw. in deutscher Übersetzung.

3

Danach erklärte das Polizeikommissariat der Stadtregierung Addis Abeba unter dem 28.01.2008 (Bl. 13), dass bezüglich X, ungefähr 6 Jahre alt keine Meldung der Eltern oder eines Vormundes des Kindes eingegangen sei.

4

Im äthiopischen Sozialbericht betreffend X vom 09.02.2008 (Bl. 44-48), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde u.a. ausgeführt, dass das Kind seinen Geburtsort benannte, ebenso den Namen des Verwandten, der ihn in Addis Abeba der Kinderarbeit zugeführt hatte sowie die Namen seiner Eltern; weiter hatte X erklärt, das er vor der Kinderarbeit auf die Straße geflüchtet sei, wo er dann aufgegriffen wurde.

5

Nach Einschaltung des Evangelischen Vereins für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland e. V. schlossen die Beteiligten zu 1. und das Kebebe Tsehai Children’s Home am 13.06.2008 einen Adoptionsvertrag (Übersetzung Bl. 11), der durch Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichtes von Addis Abeba zu Nr. xxxxxx am 01.08.2008 (Übersetzung Bl. 15) genehmigt wurde, ohne dass es bis dahin zu einem Kontakt zwischen den Antragstellern und dem Kind gekommen war.

6

Die Stadtregierung von Addis Abeba stellte unter dem 08.08.2008 (Bl. 12) eine Geburtsurkunde des Kindes aus, in der als Vater des Kindes X , geboren am XX.XX.XXXX, Herr XXX und als Mutter Frau XXX aufgeführt sind.

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Unter dem 25.08.2008 (Bl. 8 ff.) bestätigt der Evangelische Verein für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland e. V. die Eignung der Antragsteller betreffend die Adoption des Kindes X überprüft und die entsprechenden Unterlagen dem Ministerium in Äthiopien zur Verfügung gestellt zu haben.

8

Das Bundesamt für Justiz hat am 09.01.2009 (Bl. 62 ff.) sowie am 27.04.2009 (Bl. 112 ff.) zum Anerkennungsantrag Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Stellungnahmen verwiesen.

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Der Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichts von Addis Abeba vom 01.08.2008 kann gem. § 16 a FGG nicht anerkannt werden.

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Da die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht beigetreten ist, war für die rechtliche Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der genannten Entscheidung auf § 16 a FGG abzustellen.

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Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn keiner der in § 16 a Nr. 1 – 4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen. Die Anerkennung ist nach § 14 a Nr. 4 FGG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, da mit dem wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre.

12

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben.

13

Hinsichtlich der relevanten Grundrechte ist insbesondere auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz abzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass die Adoption als ein Rechtsakt zur Überwindung der biologischen Abstammung tief in die Individualität und Herkunft, also in die Persönlichkeit des Kindes eingreift, damit grundrechtsbezogen ist.

14

Grundidee der Adoption ist nicht ein Austausch von Eltern zum vermeintlichen Wohl eines Kindes oder gar zur Besserstellung des Kindes in Teilbereichen beizutragen, sondern ihm bei Totalausfall seiner Herkunftsfamilie eine Sicherung in einer neuen Familie zu bieten. Dementsprechend statuiert Art. 21 lit b der UN-Kinderrechtskonvention, dass ein Kind nur dann zur Adoption in ein fremdes Land und eine andere Kultur überführt werden soll, wenn alle Möglichkeiten zur Platzierung des Kindes im eigenen Familienkreis sowie im eigenen Land ausgeschöpft sind. Äthiopien ist der UN-Kinderrechtskonvention beigetreten.

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Weiter setzt die Bestellung von neuen (Adoptiv-)Eltern voraus, dass diese tatsächlich in die Stellung der ausgefallenen Eltern hineingewachsen sind, also im Sinne des deutschen Rechts zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern und umgekehrt ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder dessen Entstehung begründet erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass wegen der Tragweite der Entscheidung der Rechtsakt der Adoption erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beziehung zwischen den zukünftigen Eltern und dem Kind bereits geschaffen oder in der Entwicklung so weit angebahnt sind, dass gesichert davon ausgegangen werden kann, dass die bisherige Entwicklung in ein solches Verhältnis einmündet.

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Auch diese Voraussetzungen sind vorleigend nicht erfüllt.

17

Im Zusammenhang mit dem vorgelegten äthiopischen Sozialbericht ist nicht ersichtlich, dass im Heimatland des Kindes versucht wurde, die Eltern des Jungen aufzufinden (obwohl deren Namen und deren Wohnort seitens des Jungen benannt wurden) und deren Beteiligung am Adoptionsverfahren herbeizuführen. Ermittlungen hierzu gehören nach deutschem ordre public zwingend zu den zu gewährenden Verfahrensgarantien.

18

Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes für Justiz ist nicht nur nach der UN-Kinderrechtskonvention, sondern auch nach dem in Äthiopien geltenden Familienrecht zu prüfen, ob keine Möglichkeit besteht, das Kind in Äthiopien großzuziehen. Dass hierzu Feststellungen getroffen wurden, ist nicht ersichtlich, so dass das Persönlichkeitsrecht des Kindes, nämlich die Wahrung seiner kulturellen Identität, keine Beachtung gefunden hat.

19

Ferner ist dem Persönlichkeitsrecht des Kindes auch dadurch nicht ausreichend Genüge getan worden, dass vor der Adoption keine Anbahnung eines Eltern-Kind-Verhältnisses stattgefunden hat, die aus praktischen Gründen (Visaerteilung) in Äthiopien hätte stattfinden müssen.

20

Hierzu hat der Evangelische Verein für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland e. V. die Auffassung vertreten, dass eine vorherige Kontaktaufnahme aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit nicht möglich sei und zudem aufgrund der hohen Erwartungshaltung des Kindes adoptiert zu werden das Kind selbst einen relativ neutralen Bezug nicht herstellen könne. zudem hat die Vermittlungsstelle darauf hingewiesen, dass ein solcher Kontakt durch die deutsche Vermittlungsstelle nicht begleitet werden könne.

21

Diese Argumentation, der sich die Antragsteller mit weiteren Argumenten anschlossen, vermag nicht durchzudringen. Wenn die Vermittlungsstelle von Adoptionsbewerbern für Kinder aus derartigen Ländern verlangt, dass diese ohne Einschränkung das ihnen zugewiesenen Kind akzeptieren und auf der anderen Seite auch dem Kind keine Möglichkeit eingeräumt wird, über eine längere Phase des Kennenlernens hin unterschiedliche Phasen der Beziehung zu den Adoptionsbewerbern zu erfahren, wird beiden Seiten die nach deutschem Recht vor der Adoption wesentliche Phase der Anbahnung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bewußt abgeschnitten. Mit dem Amtsgericht Hamm(IPRax 2007, 326 ff.) muss vielmehr zur Wahrung des Persönlichkeitsrecht eines Kindes, das im Zeitpunkt der Adoption 6 Jahre oder älter ist, mithin die einschneidende Änderung in seinem Leben bewußt miterlebt, verlangt werden, dass eine derartige Anbahnung beiden Seiten ermöglicht wurde. Da es hierin im vorliegenden Fall fehlt, ist auch aus diesem Grund die Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts von Addis Abeba vom 01.08.2008 nicht anerkennungsfähig.