Anhaltung des Standesbeamten: Alleiniger Vorname "Megwanipiu" nicht eintragungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wählte den geschlechtsneutralen Vornamen "Megwanipiu". Das Amtsgericht hielt den Standesbeamten an, diesen Namen nicht als alleinigen Vornamen im Geburtenbuch einzutragen. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen muss. Das Gericht verneint die Eintragungsfähigkeit, weil die Erkennbarkeit des Geschlechts und die öffentliche Identifikationsfunktion des Namens Vorrang haben; ein weiterer eindeutig männlicher Vorname sei zumutbar.
Ausgang: Antrag, die Eintragung des alleinigen geschlechtsneutralen Vornamens zu untersagen, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorname ist in das Geburtenbuch nur eintragungsfähig, wenn er das Geschlecht des Kindes erkennen lässt.
Die Erkennbarkeit des Geschlechts aus dem Vornamen stellt eine zulässige und anzuwendende Einschränkung der Vornamenswahl dar.
Die Wahl des Vornamens durch die Eltern ist keine uneingeschränkte Persönlichkeitsentfaltung; Schranken ergeben sich aus dem objektiven Kindesinteresse sowie der öffentlichen Identifikations- und Ordnungsfunktion des Namens.
Den Eltern kann zugemutet werden, zusätzlich einen eindeutig geschlechtsspezifischen Vornamen zu wählen; ein alleiniger geschlechtsneutraler Vorname kann daher uneintragungsfähig sein.
Tenor
wird der Standesbeamte angehalten, "Megwanipiu" als alleinigen Vornamen des Kindes nicht im Geburtenbuch einzutragen.
Gründe
Der von der Kindesmutter für das Kind gewählte Vorname ist im Geburtenbuch allein nicht eintragungsfähig, da er das Geschlecht des Kindes nicht erkennen läßt. Die Erkennbarkeit des Geschlechts des Kindes aus dem gewählten Vornamen entspricht der herrschenden Meinung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Da die Vornamensgebung kein Mittel der Persönlichkeitsentfaltung der Eltern darstellt, inhaltliche Schranken vielmehr durch das objektive Interesse des Kindes und die öffentliche Identifikations- und Ordnungsfunktion des Vornamens gegeben sich (vg. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm. Rdn 90 ff), ist die Wahl eines weiteren, eindeutig männlichen Vornamens der Kindesmutter zumutbar. Nach deren Angaben ist der aus dem Indianischen abgeleitete Name Megwanipiu geschlechtsneutral (Bedeutung: Mittelsommer).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde an das Amts- oder Landgericht Düsseldorf unbefristet zulässig.