Antrag auf Ergänzung der Geburtsurkunde um Vaterschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die Ergänzung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Kindesvaters. Das Gericht weist den Antrag zurück und korrigiert den bisherigen Tenor; die Beschwerde der Mutter wird insoweit nicht abgeholfen. Eine Ergänzung eines abgeschlossenen Personenstandseintrags stellt eine Änderung im Sinne der §§ 48, 49 PStG dar; vorgelegte, widersprüchliche ausländische Urkunden genügen nicht als Nachweis.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Kindesvaters wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen; Beschwerde nicht abgeholfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung eines abgeschlossenen Personenstandseintrags ist als Änderung zu qualifizieren und unterliegt den Voraussetzungen der §§ 48, 49 PStG.
Ein Antrag auf Ergänzung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Kindesvaters setzt den Nachweis der dafür maßgeblichen Tatsachen voraus; unklare oder widersprüchliche Urkunden begründen keinen Ergänzungsanspruch.
Bei der Prüfung von ausländischen Urkunden sind die dort verwendeten Bezeichnungen (z. B. "uncle" vs. "father") auszulegen; entgegenstehende oder uneinheitliche Bezeichnungen können die Glaubhaftmachung der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse entkräften.
Die Ergänzung eines Personenstandseintrags ist von einer bloßen Korrektur bereits getätigter Eintragungen zu unterscheiden; die materiellen Voraussetzungen der Änderungsvorschriften sind zu prüfen, nicht nur formale Berichtigungen.
Tenor
wird der in dieser Sache ergangene Beschluss vom 09.06.2017 im Wege der Abhilfe dahin korrigiert, dass der Tenor des Beschlusses richtig heißen muß :
Der Antrag der Kindesmutter vom 30.09.2016, die Geburtsurkunde des Standesamtes in Düsseldorf, Registernummer G #####/####, dahin zu ergänzen, dass als Kindesvater eingetragen wird : Herr G,
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 9.06.2017 nicht abgeholfen.
Gründe
Zutreffend verweist der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter darauf, dass es vorliegend um eine Ergänzung der Geburtsurkunde geht, nicht um eine Korrektur vorgenommener Eintragungen.
Gleichwohl beinhaltet die Ergänzung eines abgeschlossenen Personenstands-Eintrages dessen Änderung und unterliegt den Voraussetzungen des §§ 48, 49 PStG.
Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zu den Differenzen zwischen den Verwandtschaftsgraden der nach Gewohnheitsrecht die Scheidung bestätigenden, namengleichen Personen erscheint als nicht nachvollziehbar. In den vorgelegten Urkunden findet sich die Bezeichnung "Elders" oder "Junior Father" nicht.
In der zeugenschaftlichen Erklärungen von Herrn L und Herrn O zur gewohnheitsrechtlichen Scheidung der Kindesmutter und des Herrn B vom 09.05.2016 (Bl. 42 f.), die offensichtlich im Original in Englisch abgefasst wurde vor einem Notar, sind beide Zeugen als "uncle" bezeichnet; in der ebenfalls offensichtlich im Original in englischer Sprache abgefassten Erklärung des Bezirksgerichts von Ghana vom 09.06.2016 (Bl. 76 Rückseite) werden beide Zeugen als je "fathers" des Ehepaares bezeichnet.
Im Übrigen wird bezüglich der neben Nichtabhilfe auf den bezeichneten Beschluss des Gerichts vom 09.06.2017 Bezug genommen.