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Amtsgericht Düsseldorf·96 III 19/16·08.06.2017

Berichtigung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Vaters abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte gerichtliche Berichtigung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Herrn G als Kindesvater. Das AG Düsseldorf wies den Antrag ab, da der erforderliche volle Beweis für die Richtigkeit der Eintragung nicht erbracht wurde und die Voraussetzungen nach deutschem wie ghanischem Recht (Section 41 ChA) nicht vorliegen. Divergierende ausländische Unterlagen ließen die erforderliche Statusfeststellung nicht zu.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde zur Eintragung des Vaters G wegen fehlenden Vollbeweises und Nichterfüllens ausländischer Anerkennungsvoraussetzungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein abgeschlossener Eintrag im Geburtsregister darf – soweit § 47 PStG nicht greift – nur auf gerichtliche Anordnung nach § 48 PStG berichtigt werden; hierfür ist der volle Beweis für die Richtigkeit der beantragten Eintragung erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

2

Für die Bestimmung der Abstammung ist grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich; daneben können die Gesetze der Staatsangehörigkeit der Eltern herangezogen werden (Art. 19 Abs. 1 EGBGB).

3

Eine im Ausland behauptete Vaterschaftsbegründung oder -anerkennung berechtigt zur Berichtigung des deutschen Registers nur, wenn die dafür im ausländischen Recht vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

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Streitige oder widersprüchliche ausländische Statusdokumente (z. B. zu Ehe oder Scheidung) verhindern die Feststellung eines statusdurchbrechenden Wirkungsgrundes nach § 1599 Abs. 2 BGB und damit die Annahme einer rechtserheblichen Vaterschaft ohne den erforderlichen vollen Beweis.

Relevante Normen
§ 47 PStG§ 48 PStG§ 1599 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter vom 30.09.2016, die Geburtsurkunde des Standesamtes in Düsseldorf, Registernummer G #####/####, dahin zu berichtigen, dass als Kindesvater eingetragen wird : Herr G,

wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

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Ein abgeschlossener Registereintrag darf, sofern – wie vorliegend – kein Fall des § 47 PStG vorliegt, nur auf gerichtlicher Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG.

3

Voraussetzung ist Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine Glaubhaftmachung genügt nicht.

4

Die Abstammung eines Kindes unterliegt (materiell) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann aber auch im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört, Art 19 Abs 1 S. 1, 2 EGBGB.

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Die Vaterschaft des Herrn G ist weder nach deutschem noch nach ghanischem  Recht, dem Recht der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter, belegt.

6

Herr G hat am 26.7.2016 die Vaterschaft zu dem am 25.3.2016 geborenen Kind O anerkannt. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die Kindesmutter weder in Düsseldorf gemeldet, noch verfügte sie über einen gültigen Pass ihres Heimatlandes Ghana. Seit Vorlage des durch den Staat Ghana am 12.8.2016 ausgestellten Reisepasses (Bl. 47) ist ihre Identität geklärt.

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Bei Einreise erklärte die Kindesmutter, verheiratet zu sein. Während des hiesigen Verfahrens legte sie eine Erklärung von je einem Onkel der beiden ghanischen Ehepartner vom 9.5.2016 vor, wonach sie am 1.4.2010 Herrn B  gewohnheitsrechtlich heiratete und von ihm auf der Basis des Gewohnheitsrechts am 22.8.2012 geschieden worden sei. Ferner überreichte sie einen Beschluss des Bezirksgerichts von Ghana vom 9.6.2016, wonach die Auflösung der gewohnheitsrechtlich geschlossenen Ehe bestätigt wird. In diesem wird als Datum der Eheschließung der 11.4.2010 benannt und die Erklärenden, deren Namen deckungsgleich mit denjenigen der Erklärung vom 9.5.2016 sind, als Väter des genannten Paares bezeichnet.

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Aufgrund der Divergenzen zwischen dem Inhalt der Erklärung vom 9.5.2016 und dem Inhalt des Beschlusses vom 9.6.2016 bezüglich des Datums der Eheschließung und des Verwandtschaftsgrades der nach Gewohnheitsrecht sich zum Familienstatus Erklärenden sieht es das Gericht nach deutschem Verfahrensrecht als nicht als zweifelsfrei feststehend an, dass die Ehe der Kindesmutter tatsächlich geschieden ist oder sie sich in Scheidung befindet.  Nur dann könnte nämlich auf der Basis der seitens des Anwaltes der Antragstellerin zitierten BGH-Urteils (vom 23.11.2011, FamRZ 2012,616) eine statusdurchbrechende Anerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 BGB möglich werden.

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Der Beweis der Elternschaft des Herrn G ist auch nach ghanischem Recht nicht gegeben.

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Weder ist sein Name im Geburtsregister eingetragen, noch sind durch diesen gewohnheitsrechtliche Zeremonien Ghanas (hinsichtlich der Anerkennung des Kindes) durchgeführt worden, noch sind die Voraussetzungen (c) und (d)  der maßgebenden Vorschrift (Section 41 Children´s Act (ChA)) erfüllt. Die Voraussetzung Sec 41 (e) („jedes andere Kriterium, das das Family Tribunal für erheblich hält) kann in Deutschland ohnehin nicht erfüllt werden.

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Damit war der Antrag abweisungsreif.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Amtsgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf  von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.