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Amtsgericht Düsseldorf·95 XVII 6/19 R·13.05.2019

Bestellung eines Berufsbetreuers mit Einwilligungsvorbehalt wegen paranoider Psychose

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Düsseldorf bestellt Herrn C zum Berufsbetreuer und überträgt ihm Gesundheitsfürsorge, Vermögens‑ und Wohnungsangelegenheiten sowie die Behördenvertretung. Ein ärztliches Gutachten diagnostiziert bei der Betroffenen eine paranoide Psychose, die sie an selbstbestimmter Regelung hindert; die Betreuung wird auch gegen ihren Willen angeordnet. Für Vermögensangelegenheiten wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; die Bestellung ist sofort wirksam und bis 14.05.2021 zur Überprüfung befristet.

Ausgang: Bestellung des Berufsbetreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wegen fehlender Einsichtsfähigkeit der Betroffenen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

2

Die Betreuung kann auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, wenn dieser wegen seiner Erkrankung seinen Willen nicht frei und selbstbestimmt bilden kann (§ 1896 Abs. 1a BGB).

3

Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB ist anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene durch uneinsichtiges Handeln seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet.

4

Die Befristung der Frist zur Überprüfung oder Verlängerung der Betreuung richtet sich nach § 286 Abs. 3 FamFG und ist nach der Prognose des Gerichts festzulegen; die sofortige Wirksamkeit kann gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.

5

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 276 FamFG abgesehen werden, wenn die Rechte des Betroffenen gewahrt sind und keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 3 FamFG§ 276 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird Herr C, G-Straße, XXXXX E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

-              Gesundheitsfürsorge

-              Vermögensangelegenheiten

-              Vertretung gegenüber Behörden

-              Wohnungsangelegenheiten

Es wird Frau H, T-Straße, XXXXX L als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.

Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr C verhindert ist.

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am 14.05.2021 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

3

Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

4

So liegt der Fall hier.

5

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:

6

Denn nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. D liegt bei Frau S eine paranoide Psychose vor.

7

Danach ist Frau S aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

8

Dies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.

9

Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

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Zudem war gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Einwilligungsvorbehalt in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Aufgabenkreis anzuordnen, weil insoweit die Gefahr besteht, dass die Betroffene seine Person oder sein Vermögen durch uneinsichtiges Handeln erheblich gefährdet. Zur Abwendung dieser Gefahr ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.

11

Die Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.

12

Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.

13

Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.

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Die Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.

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Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.

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Denn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

18

Rechtsbehelfsbelehrung:

19

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

22

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

23

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

24

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Düsseldorf, 14.05.2019

26

Amtsgericht

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T

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Richterin am Amtsgericht