Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1906 BGB bis 01.04.2023
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf genehmigt die geschlossene Unterbringung einer schwer depressiv erkrankten Betroffenen nach §1906 Abs.1 Nr.2 BGB bis längstens 01.04.2023 und bestellt eine Verfahrenspflegerin. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, das mangelnde Einsichtsfähigkeit und die Erforderlichkeit ärztlicher Behandlung belegt. Keine realistische, weniger freiheitsentziehende Alternative wurde festgestellt; die Entscheidung ist sofort wirksam.
Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.2 BGB bis 01.04.2023; Verfahrenspflegerin bestellt; Entscheidung sofort wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nach §1906 Abs.1 Nr.2 BGB zulässig, wenn sie zum Wohle der betroffenen Person zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung erforderlich ist und die Betroffene die Notwendigkeit hierfür aufgrund ihrer Erkrankung nicht einsieht.
Für die Beurteilung der Voraussetzungen ist ein aktuelles ärztliches Gutachten, das insbesondere Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie die Erforderlichkeit der Behandlung darlegt, maßgeblich.
Eine geschlossene, befristete Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn keine realistische, weniger freiheitsbeschränkende Alternative besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist, um erhebliche gesundheitliche Gefahren abzuwenden.
Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin richtet sich nach §317 FamFG; die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses kann nach §324 Abs.2 FamFG angeordnet werden.
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für Frau F, geboren am ##.##.####, z. Zt. Krankenhaus H,
Betreuer:
Betreuungsstelle Düsseldorf,
wird die geschlossene Unterbringung der Frau F in dem Krankenhaus H, oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 01.04.2023 genehmigt.
Zur Verfahrenspflegerin wird Frau G bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Bei der Betroffenen liegt eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig schwergradiger Episode vor. Die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ist zum Wohle der Betroffenen erforderlich.
Denn es besteht die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung bzw. einer Heilbehandlung der Betroffenen.
Die Betroffene kann aufgrund der eingangs genannten Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen bzw. nicht einsichtsgemäß handeln.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn B vom 05.02.2021.
Hiernach besteht folgender Sachverhalt:
Ein wesentliches Behandlungsziel zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation besteht in einer kontinuierlichen medikamentösen Therapie, unter Einbeziehung der somatischen Behandlung, die einerseits das Ziel hat, akut auftretende Symptome der depressiv-wahnhaften Krankheitsanteile sowie der begleitenden Demenz zu beherrschen und im Sinne einer kontinuierlichen, psychischen Stabilisierung prophylaktisch entgegenzuwirken.
Darüber hinaus verweist der Referent darauf, daß aufgrund des aus der Vorgeschichte ersichtlichen negativen Einflusses des Sohnes Herrn T sowie dessen Lebensgefährtin, Frau C, auf die Betroffene, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach Entlassung in den häuslichen Bereich davon auszugehen ist, daß diese erneut Frau F die notwendigen Unterstützungen vorenthalten werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs ist die Sicherung der materiellen Existenzgrundlagen und eine adäquate medizinische Versorgung zur Vermeidung etwaiger Komplikationen aus gutachterlicher Sicht aber nur im Rahmen einer poststationären Heimunterbringung möglich.
Da Frau F aber auf freiwilliger Basis nicht bereit ist, in ein solches, offen geführtes Pflegeheim zu ziehen und dort aufgrund ihrer Mobilität von einer unmittelbaren Fluchtgefahr auszugehen ist, besteht aus Sicht des Referenten die dringende Notwendigkeit der Unterstützung dieser Maßnahme durch richterliche Anordnung einer langfristigen geschlossen-stationären Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheimbereich, wie z.B. im Zentrum H oder alternativ im Wohnviertel H2, für einen Zeitraum von längstens 2 Jahren. Aus Sicht des Referenten ist diese massiv in die Freiheit der Betroffenen eingreifende Maßnahme zum Schutz von Frau F leider dringend erforderlich.
Das Gericht schließt sich der ärztlichen Beurteilung – auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung – nach der persönlichen Anhörung der Betroffenen an.
Die Betroffene ist bezüglich des Umzugs in eine Einrichtung ambivalent, möchte gern wieder nach Hause.
Auffällig ist die schlechte Gedächtnisleistung der Betroffenen, die sich an Ereignisse vom Morgen oder von zwei Tagen vorher nicht mehr erinnern konnte.
Dass die Betroffene noch allein in ihrer Wohnung zurecht kommt, erscheint ausgeschlossen.
Denn die Rechte der Betroffenen sind innerhalb der bereits bestehenden rechtlichen Betreuung hinreichend gewahrt worden. Zudem ist keine realistische Alternative zu der getroffenen Entscheidung ersichtlich.
Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 317 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.
Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.
Düsseldorf, 01.04.2021
Amtsgericht
Dr. G2
Richterin am Amtsgericht