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Amtsgericht Düsseldorf·95 XVII 345/20 E·23.03.2021

Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt nach § 1896 BGB

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf bestellte die Betreuungsstelle L. zur Betreuerin der Frau Y. und hob einen früheren Beschluss auf. Grundlage ist § 1896 BGB; ein ärztliches Gutachten stellte eine rezidivierende depressive Störung und Demenz fest. Die Bestellung umfasst mehrere Aufgabenkreise; für Vermögensangelegenheiten wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam; das Gericht setzte eine Überprüfungsfrist bis 24.03.2028.

Ausgang: Bestellung der Betreuungsstelle L. zur Betreuerin der Betroffenen mit Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten als wirksam angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1896 BGB ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

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Eine Betreuung kann gegen den erklärten Willen der Betroffenen eingerichtet werden, wenn ein Gutachten ergibt, dass die Betroffene an der freien und selbstbestimmten Willensbildung gehindert ist (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB).

3

Das Betreuungsgericht kann bestimmte Aufgabenkreise zuweisen und für Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, sodass Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers bedürfen.

4

Die Auswahl des Betreuers hat nach dem Wohl der Betroffenen zu erfolgen; eine gewählte Person ist zu bestellen, wenn sie geeignet und bereit ist, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

5

Die gerichtliche Festsetzung einer Frist für Überprüfung (Aufhebung/Verlängerung) richtet sich nach § 286 Abs. 3 FamFG; die sofortige Wirksamkeit einer Bestellung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 286 Abs. 3 FamFG§ 276 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 18.01.2021 Betreuungsstelle L., zum Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

-              Widerruf erteilter Vollmachten

-              Aufenthaltsbestimmung

-              Gesundheitsfürsorge

-              Regelung des Postverkehrs

-              Vermögensangelegenheiten

-              Vertretung gegenüber Behörden

-              Wohnungsangelegenheiten

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am 24.03.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

3

Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

4

So liegt der Fall hier.

5

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:

6

Denn nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn D. liegt bei Frau Y. eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig schwergradiger Episode und eine Demenz vor.

7

Danach ist Frau Y. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

8

Dies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.

9

Nach der Anhörung ist davon auszugehen, dass die Betroffene nicht ganz verstanden hat, was eine Betreuung bedeutet.

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Auf die Frage nach dem Verhältnis zu ihrem Sohn machte sie allerdings keine Angaben, es schien ihr unangenehm  zu sein. Sie wollte aber "lieber nicht", dass sich ihr Sohn um ihre Belange kümmert.

11

Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

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Die Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.

13

Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.

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Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.

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Die Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.

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Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.

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Denn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

22

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

24

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

25

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

26

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Düsseldorf, 24. März 2021

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Amtsgericht

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Dr. V

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Richterin am Amtsgericht