Bestellung einer Berufsbetreuerin wegen Psychose; Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssachen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf bestellt für Frau L eine Berufsbetreuerin und weist ihr mehrere Aufgabenkreise zu (u.a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Behördenvertretung). Grundlage ist §1896 BGB; ein ärztliches Gutachten diagnostiziert eine Psychose und begründet den Betreuungsbedarf. Ein Ersatzbetreuer wird benannt, für Vermögensangelegenheiten gilt Einwilligungsvorbehalt; die Entscheidung tritt sofort in Kraft.
Ausgang: Betreuung für die Betroffene angeordnet; Berufsbetreuerin bestellt und Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach §1896 BGB ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Das Betreuungsgericht bestimmt den Umfang der Betreuung durch konkrete Zuweisung von Aufgabenkreisen entsprechend dem individuellen Hilfe- und Schutzbedarf des Betroffenen.
Die Auswahl einer Betreuerin setzt deren Eignung und Bereitschaft voraus; die Auswahl hat dem Wohl des Betroffenen zu entsprechen und kann auch ohne Vorschlag des Betroffenen vorgenommen werden.
Das Gericht kann für bestimmte Bereiche, insbesondere Vermögensangelegenheiten, einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, um die Interessen des Betroffenen zu sichern.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Betreuerbestellung ist möglich (§287 FamFG), und die Frist zur Überprüfung oder Aufhebung richtet sich nach prognostischen Erwägungen (§286 Abs.3 FamFG).
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für Frau L,
wird Frau C als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Regelung des Postverkehrs- Vermögensangelegenheiten- Vertretung gegenüber Behörden- Wohnungsangelegenheiten
Es wird Herr X als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.
Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin Frau C verhindert ist.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).
Das Gericht wird spätestens am (…) über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
So liegt der Fall hier.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:
Denn nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn B liegt bei Frau L eine Psychose vor.
Danach ist Frau L aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Dies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.
Die Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.
Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.
Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.
Die Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.
Denn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 07.09.2020
Amtsgericht
X
Richter am Amtsgericht