Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidung wegen fehlender Prüfungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung. Zentrale Frage war, ob das ausländische Gericht die Adoptionsbedürftigkeit und die Elterneignung geprüft hat. Das Amtsgericht versagte die Anerkennung, da die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen fehlende Prüfungen feststellte; das Anerkennungsverfahren diene nicht der Fehlerbereinigung. Weitergehende Anträge wurden aus Form- und Zuständigkeitsgründen zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung wegen fehlender Prüfungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist zu versagen, wenn nicht erkennbar ist, dass das ausländische Gericht Adoptionsbedürftigkeit und Elterneignung hinreichend geprüft hat.
Das Adoptionsanerkennungsverfahren nach dem AdWirkG dient nicht der Korrektur von Fehlern einer ausländischen Adoption; zu prüfen ist allein, ob die ausländische Entscheidung anerkannt werden kann.
Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG kommt nur in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG in Betracht und bedarf der notariellen Form nach §§ 4 Abs. 1 Satz 3 AdWirkG, 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Deutsche Gerichte sind nicht befugt, eine Auslandsadoption durchzuführen; ein Anerkennungsverfahren kann nicht durch die Durchführung einer Adoptionshandlung ersetzt werden.
Tenor
das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
b e s c h l o s s e n :
Die Annahme des Kindes X, geb. am xx.xx.xxxx durch Frau X aufgrund der Adoptionsentscheidung des Familiengerichts in Silifke am 19.01.2006 wird nicht anerkannt.
Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Genannten Gerichts sowie die Anträge vom 03.05.2007 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 AdWirkG, § 3 AdWirkG.
Die Anerkennung war gemäß § 16 a FGG zu versagen.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 01.09.2006, wonach sich das türkische Gericht weder mit der Adoptionsbedürftigkeit noch mit der Elterneignung der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wird auf die Hinweise vom 13.03. und 08.05.2007 verwiesen. Hiernach ist das Adoptionsanerkennungsverfahren nicht dazu geschaffen worden, Fehler der ausländischen Adoption zu bereinigen. Zu prüfen ist lediglich, ob die ausländische Entscheidung anerkannt werden kann.
Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 03.05.2007 waren ebenfalls zurückzuweisen.
Im Hinblick auf den dortigen Antrag zu Ziff. 1 ist nochmals festzuhalten, der Antrag aus § 3 I 1 AdWirkG nur in den Fällen des § 2 II Nr. 2 AdWirkG gestellt werden kann – der hier nicht vorliegt – und zudem in der – hier nicht eingehaltenen – notariellen Form gem. §§ 4 I Satz 3 AdWirkG, 1752 II 2 BGB. Zum Antrag zu Ziff. 2 a) ist zu sagen, dass ein deutsches Gericht keine Auslandsadoption durchführen kann.
Der Antrag zu Ziff. 2 b) ist unverständlich, da eine Stellungnahme des Jugendamtes hier nicht vorliegt und auch nicht einzuholen ist.