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Amtsgericht Düsseldorf·94 XVII F 1108·05.09.2012

Betreuervergütung: Stundensatz 33,50 € verbindlich, Restzahlung 138,00 €

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte Vergütung für den Zeitraum 10.01.2012–09.07.2012 mit einem Stundensatz von 44,00 €. Das Gericht folgte der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und setzte den maßgeblichen Stundensatz auf 33,50 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beträge stehen der Betreuerin 138,00 € aus der Landeskasse zu, da der Betroffene mittellos ist.

Ausgang: Restliche Vergütung in Höhe von 138,00 € der Betreuerin zugesprochen; Stundensatz 33,50 € verbindlich festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung des Betreuers bemisst sich nach §§ 1908i, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG hinsichtlich Grund und Höhe.

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Der nach § 4 VBVG maßgebliche Stundensatz ist nach der beruflichen Qualifikation des Betreuers zu bemessen; eine fachschulische Heilpädagogen- oder Krankenpflegeausbildung ist keiner Hochschul- oder Fachhochschulausbildung gleichzustellen.

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Rechtskräftige Entscheidungen höherer Gerichte über die Angemessenheit des Stundensatzes binden das Betreuungsgericht, sofern keine Abweichungsgründe vorliegen.

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Bei mittellosen Betreuten, die in einem Heim leben, sind die Kosten der Betreuung aus der Landeskasse zu tragen.

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Bereits erlangte Zahlungen sind auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

Relevante Normen
§ 1908 i BGB§ 1836 Abs. 1 BGB§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG§ 61 Abs. 2 FamFG§ 61 Abs. 3 FamFG§ 1908 i BGB, § 1836 Abs. 2 BGB, § 1835 Abs. 1 BGB in Verbindung mit VBVG §§ 4, 5

Tenor

steht Frau Q eine restliche Vergütung in Höhe von insgesamt noch

                                       138,00 Euro

                      (einhundertachtunddreißig 00/100 EURO)

für die Betreuung in der Zeit vom 10.01.2012-09.07.2012 zu.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

Die Beschwerde wird zugelassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.

Gründe

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In der für den 09.01.2010 für den Betroffenen wirksam angeordneten Betreuung ist Frau Q als Betreuerin bestellt und hat mit Anträgen vom 05.04.2012 und 08.07.2012 jeweils Vergütung für den vorgenannten Zeitraum beantragt.

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Dabei hat sie als Stundensatz einen Betrag von 44,00 € angesetzt.

4

Der Antrag vom 05.04.2012 wurde im Verwaltungswege nach Anhörung des Bezirksrevisors am 22.05.2012 dahingehend beschieden, dass die beantragten 264,00 € angewiesen wurden. Am 18.07.2012 hat der Bezirksrevisor auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.06.2012 – 25 T 82/12 – verwiesen und mitgeteilt, die Betreuerin könne nur einen Stundensatz von 33,50 € beanspruchen. Weiterhin beantragte er die Abänderung der Anweisung vom 22.05.2012.

5

Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.07.2012 wurde der Betreuerin die Mitteilung des Bezirksrevisors einschließlich der vorstehend genannten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zur Kenntnis gebracht mit der Bitte um Überprüfung der Anträge vom 05.04.2012 und 08.07.2012.

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Die Betreuerin hat hierzu mit Schreiben vom 28.08.2012 Stellung bezogen. Sie besteht auf den Stundensatz von 44,00 €.

7

Die Betreuerin ist gelernte Krankenschwester und Heilpädagogin.

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Unstreitig ist die Ausbildung zur Krankenschwester nicht mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium vergleichbar.

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Zur Vergleichbarkeit der Fachschulausbildung als Heilpädagoge und einer Hoch- oder Fachhochschulausbildung hat das Landgericht Düsseldorf in seiner  genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.

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Nach den Feststellungen des Gerichts wurde das zugelassene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht eingelegt, sodass der Beschluss des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.

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Das Betreuungsgericht hält sich an dieser Rechtsprechung gebunden und sieht vorliegend keinen Abweichungsgrund.

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Demnach errechnet sich die Vergütung wie folgt:

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Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz wie vorstehend ausgeführt mit 33,50 € zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittellos ist und im Heim lebt.

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Damit errechnet sich die beantragte Vergütung wie folgt:

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Zeitraum:

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10.01.2012 - 09.04.2012 (3 Monate) (33,50 € * 2,00 Std. * 3)  201,00 €

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Zeitraum:

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10.04.2012 – 09.07.2012 (3 Monate) (33,50 € * 2,00 Std. * 3)  201,00 €

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abzüglich bereits erhaltener 264,00 €.

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Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt noch 138,00 Euro sind aus der Landeskasse zu zahlen, da der Betroffene mittellos ist und deshalb zur Tragung der Kosten nicht herangezogen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.

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Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Düsseldorf, 06.09.2012