Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestellung eines Nachlassverwalters
KI-Zusammenfassung
Das Nachlassgericht Düsseldorf ordnet auf Antrag der Erben J., M. und W. die Nachlassverwaltung des verstorbenen P. an und bestellt Rechtsanwalt Z. zum Nachlassverwalter. Der Aufgabenkreis beschränkt sich auf die Verwaltung des Nachlasses; die Verwaltung wird berufsmäßig geführt. Die Voraussetzungen für die Anordnung lagen nach Gerichtsvorbringen vor. Gegen den Beschluss ist Beschwerde gegeben.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben; Rechtsanwalt Z. zum Nachlassverwalter bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ein Bedürfnis zur Sicherung oder geordneten Abwicklung des Nachlasses besteht.
Das Gericht kann einen Nachlassverwalter bestellen und den Aufgabenkreis auf die Verwaltung des Nachlasses beschränken; die Nachlassverwaltung kann berufsmäßig geführt werden.
Gegen einen Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung steht Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe beim Nachlassgericht einzureichen; elektronische Einreichung ist unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich.
Tenor
In der Nachlassangelegenheit
nach dem am 00.00.0000 in Düsseldorf verstorbenen deutschen Staatsangehörigen P., geboren am 00.00.0000 in Düsseldorf,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf
beteiligt:
1. Rechtsanwalt Z.,
Nachlassverwalter
2. Frau J.,
Erbin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei F.
3. Herr M.,
Erbe,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei F.
4. Herr W.,
Erbe,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei F.,
Die Nachlassverwaltung für den Nachlass des am 00.00.0000 in Düsseldorf verstorbenen deutschen Staatsangehörigen P., geboren am 00.00.0000 in Düsseldorf, Deutschland,mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf(Sterbe-Standesamt, Sterberegister-Nr.: Standesamt Düsseldorf, N01)
wird angeordnet.
Zum Nachlassverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Z.,
Der Aufgabenkreis umfasst die Verwaltung des Nachlasses.
Die Nachlassverwaltung wird berufsmäßig geführt.
Gründe
Die Nachlassverwaltung wurde mit Antrag vom 15.01.2025 durch J., M. und W. beantragt. Die Voraussetzungen lagen vor. Entsprechend erfolgte die Anordnung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 13.03.2025
Amtsgericht
O.
Rechtspfleger