Erbschein: §1371 BGB nicht anwendbar bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt in China
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau und die Nichte beantragten jeweils einen Erbschein; die Ehefrau forderte neben ihrem gesetzlichen Erbteil eine güterrechtliche Erhöhung nach §1371 BGB. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag der Ehefrau zurück und erteilte den Erbschein der Nichte. Entscheidend war die internationale Anknüpfung nach Art.15, 14 EGBGB: Beide Ehegatten hatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in China, sodass deutsches eheliches Güterrecht nicht anwendbar ist; reine Umzugsabsichten reichen nicht aus, dies zu ändern.
Ausgang: Antrag der Ehefrau auf güterrechtliche Erhöhung zurückgewiesen; Erbschein für die Nichte erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die güterrechtliche Erhöhung des überlebenden Ehegatten nach §1371 BGB setzt die Anwendung des deutschen ehelichen Güterrechts voraus.
Sind keine Rechtswahl der Ehegatten und nach Art.15 EGBGB anwendbar keine besonderen Regelungen getroffen, ist auf Art.14 EGBGB zurückzugreifen.
Art.14 I Nr.2 EGBGB knüpft an das Recht des Staates an, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Bestimmung des anwendbaren ehelichen Güterrechts ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (z.B. Tod) maßgeblich; bloße Absicht, künftig einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, verdrängt die Anknüpfung nach Nr.2 nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 30.11.2015 zurückgewiesen.
Mit Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Erbschein gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 2) vom 01.09.2015 erteilt.
Gründe
Der Erblasser war Deutscher ist am 04.01.2015 in X/China ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Somit ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Der Erblasser hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau, die chinesische Staatsangehörige und Beteiligte zu 1) sowie seine Nichte, die Beteiligte zu 2).
Die Eheschließung mit der Beteiligten zu 1) erfolgte am 28.01.2013 in Wuhan/China.
Beide Beteiligten haben die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. In ihrem Antrag vom 30.11.2015 macht die Beteiligte zu 1) den ihr gem. § 1931 I BGB neben Erben der II. Ordnung zustehenden 1/2-Anteil sowie die güterrechtliche Erhöhung um 1/4-Anteil gem. §§ 1931 III, 1371 BGB geltend. Demgegenüber steht der Antrag der Beteiligten zu 2), mit welchem sie die Feststellung der Erbberechtigung ohne die güterrechtliche Erhöhung zugunsten der Beteiligten zu 1) beantragt.
Dem Antrag der Beteiligten zu 2) ist stattzugeben.
Die Verstärkung der erbrechtlichen Stellung des Ehegatten gem. § 1371 I BGB setzt die Anwendung des deutschen ehelichen Güterrechts voraus.
Nach dem hier anzuwendenden Artikel 15 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Eine Rechtswahl gem. Abs. II haben die Beteiligte zu 1) und der Erblasser nicht getroffen. Demnach ist auf Artikel 14 EGBGB zurückzugreifen, der die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmt. Nr. 1 dieses Artikel scheidet aufgrund der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten zu 1) und des Erblassers aus.
Einschlägig ist hier aber Nr.2. Demnach unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von Ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe durch den Tod des Erblassers hatten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in China.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) ist nur dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Der gewöhnliche Aufenthalt stellt den faktischen Wohnsitz dar, der auch durch zeitweilige Abwesenheit bei Rückkehrwillen nicht aufgehoben wird, vergl. Palandt/Thorn, 75.Aufl. EGBGB 5, RN.10.
Der Erblasser hatte nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in China. Daran ändern auch die häufigen, berufsbedingten Abwesenheitszeiten des Erblassers nichts. Denn diese Reisen führten den Erblasser stets zurück nach China, wo er mit der Beteiligten zu 1) zusammen wohnte. Aufgrund der durch die Heirat eingegangenen familiären Bindungen zu seiner Ehefrau entspricht es auch der Lebenswirklichkeit, den chinesischen Ort als Daseinsmittelpunkt anzusehen.
Die Beteiligte zu 1) führt sehr umfangreich den Willen der Eheleute aus, einen gewöhnlichen Aufenthalt zukünftig in Deutschland begründen zu wollen.
Es kann dahingestellt werden, ob die Planungen sogar konkret in diese Richtung gingen. Art. 14 I Nr. 3 EGBGB stellt lediglich eine hilfsweise Regelung dar, die bei Erfüllung der vorhergehenden Regelung ausfällt.
Dass bereits die Absicht, zukünftig einen bestimmten gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, die Anwendung der Nr. 2 verdrängt, ist weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung ersichtlich.
Die auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 24.03.2016 unter h.) zitierte Kommentarstelle betrifft die beschriebene Situation, dass Eheleute nach einer Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gemeinsamen Aufenthaltsstaat aufgeben, keine eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und eben keine Anknüpfungsmöglichkeit gemäß Nr. 2 haben.
Insofern wird auch auf die Randnummer 35 der o.g. Kommentarquelle verwiesen.
Somit muss die Beteiligte zu 1) die Anknüpfung der Nr. 2 mit der Konsequenz gegen sich gelten lassen, dass eine Erhöhung ihres Erbteils um ein weiteres Viertel gemäß § 1371 BGB nicht erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Düsseldorf, 29.04.2016
Amtsgericht
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