Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·88 AR 3688/23·10.12.2023

Handelsregister: Beschwerde gegen Eintragung des bürgerlichen Namens des Geschäftsführers abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte (Künstlername) wandte sich gegen einen Handelsregisterbeschluss, wonach sein bürgerlicher Name offengelegt werden soll. Das Gericht hielt die Beschwerde für unbegründet, da der Beteiligte nicht darlegt, warum die Eintragung die Gesellschaftsinteressen beeinträchtige. Die Eintragung diene der Transparenz; Datenschutzbedenken rechtfertigen sie nicht. Die Sache wird dem OLG Düsseldorf vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Registerbeschluss nicht abgeholfen; Sache an OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung des bürgerlichen Namens eines Geschäftsführers im Handelsregister kann zur Wahrung des Transparenzinteresses geboten sein und ist nicht entbehrlich, nur weil der Geschäftsführer unter einem Künstlernamen auftritt.

2

Eine Beschwerde gegen eine Handelsregisterentscheidung ist unbegründet, wenn der Beteiligte nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Eintragung die Rechte oder Pflichten der Gesellschaft beeinträchtigt.

3

Datenschutzbedenken begründen allein keinen Anspruch auf Nichtaufnahme des bürgerlichen Namens ins Handelsregister, wenn dies zu einer intransparenten Unternehmensdarstellung führt.

4

Die Beschwerdebegründung muss konkrete und entscheidungserhebliche Umstände vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Tenor

In der Handelsregistersache

Firma Q. UG (haftungsbeschränkt),

Beteiligter: R. (Künstlername G.)

wird der Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Soweit Rechte und Pflichten der UG von denen der Person des Geschäftsführers R. zu trennen sind, ist dem angefochtenen Beschluss nichts Anderes zu entnehmen, erklärt aber im Übrigen auch nicht, weshalb eine Eintragung des bürgerlichen Namens des Geschäftsführers dem entgegenstehen soll. Indem der Beteiligte seinen wahren Namen gerade nicht mit der Gesellschaft in Verbindung bringen will, bestätigt er ja gerade alle Befürchtungen, was die Intransparenz angeht. Unabhängig von Bedenken wegen des Datenschutzes ist eine Erkundigung des Rechtsverkehrs beim Notar über den wahren Namensinhaber sicherlich keine praktikable Lösung.

4

Düsseldorf, 07.12.2023

5

J.

6

Richter am Amtsgericht