Abweisung des Abberufungsantrags gegen Liquidator in Handelsregistersache
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Abberufung eines Liquidators wurde in der registerrechtlichen Angelegenheit zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Parteien widersprüchliche, umfangreiche Vorbringen gemacht haben, die im Registerverfahren nicht abschließend geprüft werden können. Entscheidungen über Verfahrensfähigkeit und streitige Pflichtverletzungen bedürfen eines streitigen Zivilverfahrens. Das Gericht regt die Bestellung neutraler Liquidatoren an und verweist auf die Eintragungspflicht der Auflösung.
Ausgang: Antrag auf Abberufung des Liquidators und Hilfsanträge nach §147 HGB i.V.m. §375 FamFG als unbegründet/abgewiesen, da streitige Tatsachen im Registerverfahren nicht geklärt werden können
Abstrakte Rechtssätze
In registerrechtlichen Verfahren sind streitige Tatsachenbehauptungen, insbesondere solche zur Verfahrensfähigkeit oder behaupteten Pflichtverletzungen, nicht abschließend zu prüfen; hierfür ist regelmäßig ein streitiges Zivilverfahren erforderlich.
Ein Antrag auf Abberufung eines Liquidators kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Gründe streitig und nicht im Rahmen des Registerverfahrens feststellbar sind.
Das Registergericht kann die Parteien auf die zweckmäßige Einigung über neutrale Liquidatoren hinweisen und ggf. Dritte (z. B. IHK) zur Vorschlagslegung heranziehen.
Die Auflösung einer Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren sind eintragungspflichtige Tatsachen und unterliegen der Eintragungspflicht im Partnerschafts-/Handelsregister.
Tenor
In der Handelsregistersache Firma M Partnerschaft, Steuerberater,
werden der Antrag des Herrn C, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt N , vom 09.09.2019 auf Abberufung des Herrn T als Liquidator sowie die gestellten Hilfsanträge gemäß § 147 HGB i.V.m. § 375 FamFG zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begründet seine Anträge damit, dass das weitere Amtieren des Antragsgegners für ihn als weiteren Liquidator aus den verschiedensten Gründen unzumutbar ist, da das Handeln des Antragsgegners den Abwicklungszweck aufgrund unterschiedlichster Pflichtwidrigkeiten insgesamt gefährdet.
Des Weiteren sei der Antragsgegner aus persönlichen, gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausführung seines Liquidatorenamtes in der Lage.
Die Ausführungen des Antragstellervertreters werden mit Schreiben des Antragsgegners, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten Dr. L, vom 22.11.2019 ausführlich bestritten.
Der Antragsgegnervertreter stellt seinerseits den Antrag, Herrn C als Liquidator abzuberufen, da dieser verfahrensunfähig sei.
Die ausführlichen gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen können im vorliegenden registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch geprüft und festgestellt werden.
Dies kann nach hiesiger Ansicht, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit, nur im streitigen Zivilverfahren geschehen.
Zweckmäßig wäre vorliegend sicherlich, wenn die Beteiligten sich auf zwei neutrale Liquidatoren - gegebenenfalls vorgeschlagen von der IHK - einigen und diese gemeinsam bestellen würden.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Auflösung der Gesellschaft nebst den entsprechenden Liquidatoren bislang nicht in das Partnerschaftsregister PR #### eingetragen wurde, obwohl es sich um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt. Eine Anmeldung lag dem Partnerschaftsregister zumindest bis zum 09.10.2019 nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Düsseldorf, 25.02.2020
K
Rechtspflegerin