Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung wegen irreführender Firmierung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Eintragung einer Firmierung in das Handelsregister. Das Amtsgericht Düsseldorf verweigerte die Eintragung, weil die Bezeichnung unter Berücksichtigung der Entscheidung des KG vom 26.10.2011 als irreführend anzusehen ist. Die bisherige unbeanstandete Verwendung im Wirtschaftsleben entbindet nicht von der registergerichtlichen Kontrolle. Die Anmeldung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wegen irreführender Firmierung kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Firma in das Handelsregister ist zu versagen, wenn die gewählte Firmierung, insbesondere unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung, irreführend ist.
Die bereits im Wirtschaftsleben ohne Beanstandung erfolgte Verwendung einer Bezeichnung hindert nicht die registergerichtliche Prüfung und Zurückweisung der Eintragung.
Wünscht die Partei eine rechtsmittelfähige Entscheidung, kann das Registergericht die Anmeldung unmittelbar und ohne vorherige Zwischenverfügung kostenpflichtig zurückweisen.
Vorherige Einschätzungen oder Schreiben des Gerichts binden das Registergericht nicht, wenn nach weiterer rechtlicher Würdigung die Eintragung unzulässig ist.
Tenor
wird der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom
05.04.2023 (UVZ-Nr. N01) kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
Der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 25.05.2023 genannten Gründe entgegen. Die beschlossene Firmierung ist unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des KG v. 26.10.2011 irreführend. Die im Schreiben vom 25.05.2023 erfolgte Einschätzung, es handele sich um eine auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des KG zulässige Bezeichnung für eine private Vereinigung, wird entsprechend der weiteren Verfügung vom 31.05.2023 nicht geteilt. Der Umstand, dass die Gründer unter dieser Bezeichnung bereits ohne Beanstandung im Wirtschaftsleben tätig sind, hat keinen Einfluß auf die registergerichtliche Kontrolle der gewählten Firmierung.
Da eine rechtsmittelfähige Entscheidung gewünscht wurde, konnte unmittelbar die Anmeldung zurückgewiesen werden, ohne dass es zuvor einer Zwischenverfügung - Beschluss bedurft hätte
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Düsseldorf, 12.06.20232
R.
Richter am Amtsgericht