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Amtsgericht Düsseldorf·88 AR 1348/24·12.06.2024

Handelsregister: Anmeldung der N. UG kann wegen Mängeln noch nicht entsprochen werden

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Anmeldung zur Eintragung der N. UG (haftungsbeschränkt) mangels Entrichtung des Kostenvorschusses, wegen unbestimmten Unternehmensgegenstands und einer nicht angemeldeten Satzungsänderung vorläufig nicht entsprochen. Der Unternehmensgegenstand 'Handel mit Waren aller Art sowie Vermittlung von Geschäften aller Art' ist zu unbestimmt. Das Gericht setzte eine Frist von einem Monat zur Nachholung; bei Fristversäumnis wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung kann mangels Kostenvorschuss, unbestimmtem Unternehmensgegenstand und nicht angemeldeter Satzungsänderung noch nicht entsprochen werden; Frist zur Nachholung gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister kann von der vorherigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden; bleibt dieser trotz Erinnerung aus, kann die Eintragung verweigert bzw. zurückgestellt werden, bis der Vorschuss geleistet ist.

2

Formulierungen wie 'Handel mit Waren aller Art' oder 'Vermittlung von Geschäften aller Art' sind als zu unbestimmt anzusehen; der Unternehmensgegenstand muss hinreichend konkretisiert oder durch Angabe von Schwerpunkten präzisiert werden.

3

Beschlossene Satzungsänderungen sind ausdrücklich in der Anmeldung zur Eintragung anzugeben; sind sie nicht angemeldet, bleiben sie bei der Registerprüfung unberücksichtigt.

4

Bei Verwendung eines Musterprotokolls ist zu beachten, welche Ziffern tatsächlich Bestandteil der notariellen Satzung sind; nicht enthaltene Ziffern (z. B. Ziff. 6 und 7) können bei der Eintragungsprüfung entfallen.

5

Das Registergericht kann zur Beseitigung von Eintragungshindernissen eine angemessene Frist setzen und nach unerledigtem Fristablauf die Anmeldung zurückweisen.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

In der Handelsregistersache

der N. UG (haftungsbeschränkt)

Beteiligte:

1. Dr. Q., H.-straße N01, V.

ergeht folgender Beschluss:

Der Anmeldung vom 25.03.2024  - UR N02 -  des Notars Dr. Q. in V. kann noch nicht entsprochen werden.

Rubrum

1

Der Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen:

2

Der Kostenvorschuss wurde trotz Erinnerung nicht eingezahlt. Die Eintragung wird davon abhängig gemacht.

3

Soweit der Unternehmensgegenstand auch „Handel mit Waren aller Art sowie die Vermittlung von Geschäften aller Art“ umfasst, erscheint er unter Berücksichtigung der Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010, I-3 Wx 231/10, zu unbestimmt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche konkreten Waren gehandelt werden bzw. inwiefern tatsächlich eine sinnvollerweise nicht näher konkretisierbare Vielfalt von Waren gehandelt wird bzw. werden soll, die nicht auch durch eine Kennzeichnung der Schwerpunkttätigkeit durch eine Wendung wie z.B. „verschiedener Art, insbesondere…“ umschrieben werden könnte. Gleiches gilt für die Art der zu vermittelnden Geschäfte.

4

Die Satzungsänderung vom 25.03.2024 (so wird das Protokoll ausgelegt, dass eine Satzungsänderung beschlossen wird, ist dem Protokoll nicht ausdrücklich zu entnehmen) wurde nicht angemeldet. Ausdrücklich bezieht sich die Anmeldung nur auf das Musterprotokoll vom 20.12.2023.

5

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Musterprotokoll als Satzung nur die ersten fünf Ziffern enthält, so dass die Ziff. 6 + 7 bei einer not. Satzungsbescheinigung entfallen können.

6

Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 1 Monat gesetzt.

7

Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

10

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

11

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

12

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

13

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

14

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

15

Düsseldorf, 11.06.2024

16

Z.

17

Richter am Amtsgericht