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Amtsgericht Düsseldorf·669 M 3235/15·18.02.2016

Antrag auf Pfändungsbeschluss (§1063 III ZPO) zurückgewiesen wegen Zustellungserfordernis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Erlass eines Pfändungsbeschlusses gestützt auf §1063 III ZPO. Streitpunkt war, ob zur Vollstreckung aus dem Beschluss die Zustellung an den Schuldner entbehrlich ist bzw. ob Arrestvorschriften (§929 III ZPO) analog anwendbar sind. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.d. §794 I Nr.4a ZPO handelt und die Zustellung nach §§795 S.1, 750 I ZPO erforderlich ist. Eine analoge Anwendung der Arrestvorschriften kommt nicht in Betracht; die Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses mangels Zustellungsvoraussetzung für die Vollstreckung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss nach §1063 Abs. 3 ZPO ist als Vollstreckungstitel im Sinne des §794 I Nr. 4a ZPO zu qualifizieren.

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Für die Vollstreckung aus einem solchen Titel ist die Zustellung an den Schuldner eine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung (§§795 S.1, 750 I ZPO).

3

Die Vorschriften des Arrestverfahrens, insbesondere §929 III ZPO, sind nicht ohne gesetzliche Anhaltspunkte analog auf Verfahren nach §1063 III ZPO anwendbar.

4

Die Rechtsgestaltung von §1063 III ZPO entspricht einer Sicherungsvollstreckung nach §720a ZPO; dem Schuldner steht eine gesetzliche Abwendungsbefugnis zu (vgl. §§1063 III, 720a III ZPO).

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Kostenentscheidungen in diesem Zusammenhang richten sich nach §§788 I, 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 1063 Abs. 3 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO§ 795 S. 1 ZPO§ 750 Abs. 1 ZPO§ 929 Abs. 3 ZPO§ 720a ZPO

Tenor

wird der Antrag der Gläubigerin vom 23.12.2015 auf den Erlass eines Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

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Die Gläubigerin beantragt den Erlass eines Pfändungsbeschlusses auf der Grundlage des Beschlusses des Kammergerichts vom 10.12.2015 - 20 Sch 11/15 -.

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Es handelt sich um einen solchen gemäß § 1063 III ZPO.

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Dieser ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 I Nr. 4 a. ZPO, vgl.auch Zöller/Stöber,ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn 23.

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Für eine Vollstreckung aus diesem ist daher die Zustellung an den Schuldner eine zwingende allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung, §§ 795 S. 1, 750 I ZPO. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Arrestverfahren (hier: § 929 III ZPO), kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat diese nicht für anwendbar erklärt, wie nicht zuletzt die §§ 794 I Nr. 4 a., 795 S. 1, 750 I ZPO zeigen. Die rechtliche Konstruktion des § 1063 III ZPO entspricht vielmehr dem Institut einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO. Auch hier besteht die gesetzliche Abwendungsbefugnis des Schuldners, vgl. §§ 1063 III 3, 720 a III ZPO. Zudem stellt § 929 III ZPO eine Ausnahmevorschrift dar, die grundsätzlich keine analoge Anwendung erlaubt.

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Auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.12.2015 im zugrunde liegenden Verfahren  wird ergänzend Bezug genommen. Das dortige Gericht hat seine Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses gemäß § 930 I 3 ZPO verneint, da es ebenfalls die Ansicht vertritt, dass die Vorschriften des Arrestverfahrens vorliegend keine Anwendung finden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788 I, 91 ZPO.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Das Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Der Rechtsbehelf (befristete Erinnerung) ist ausschließlich bei dem Amtsgericht einzulegen.

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Düsseldorf, 19.02.2016

15

T

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Rechtspfleger