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Amtsgericht Düsseldorf·669 M 1766/16·25.05.2017

Beschluss zur Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags. Der Schuldner unterließ trotz mehrfacher Aufforderung die Mitteilung der Geburtsdaten der Kinder sowie Angaben zu Unterhaltsleistungen. Das Amtsgericht gewährte dem Antrag: die Ehefrau bleibt unberücksichtigt, die Kinder werden jeweils zu 50 % unberücksichtigt. Die Kosten trägt der Schuldner; der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners stattgegeben; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags anordnen, wenn der Schuldner trotz Aufforderung erforderliche Angaben zur Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht mitteilt.

2

Versäumt der Schuldner die Mitwirkung bei der Ermittlung von Unterhaltsverpflichtungen (z. B. Geburtsdaten, Höhe der Unterhaltsleistungen), darf das Gericht Angehörige bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt lassen oder deren Anrechnung einschränken.

3

Kinder können bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommens anteilig berücksichtigt werden; fehlt eine hinreichende Darlegung, ist eine anteilige Unberücksichtigung möglich.

4

Bei stattgebendem Antrag des Gläubigers können die Verfahrenskosten dem Schuldner auferlegt werden (§ 788 ZPO).

5

Ein Beschluss über die Änderung des Pfändungsfreibetrags wird mit seiner Rechtskraft wirksam.

Relevante Normen
§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG

Tenor

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt und dass die Kinder des Schuldners jeweils zu 50 % unberücksichtigt bleiben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 hat die Gläubigerin beantragt, den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.

3

Der Schuldner (Vertreter) wurde zweimalig aufgefordert, die Geburtsdaten der Kinder mitzuteilen und die Unterhaltsleistung beider Kinder darzulegen. Es erfolgte keine Rückmeldung. Wegen weiterer Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf 16.03.2017 verwiesen.

4

Dem Antrag des Gläubigers war daher stattzugeben.

5

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

7

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

8

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener T, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

9

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.