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Amtsgericht Düsseldorf·669 M 1766/16·31.01.2017

Anordnung nach §850c Abs.4 ZPO: Ehefrau bei Pfändung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte die Gläubigerin gemäß §850c Abs.4 ZPO, die Ehefrau des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens außen vor zu lassen. Das Amtsgericht ordnete dies an, da die Lohnabrechnungen und Steuerklasse IV auf vergleichbare Bezüge der Ehefrau schließen ließen und kein Nachweis geringerer Einkünfte vorlag. Weitere Anträge, insbesondere zur teilweisen Nichtberücksichtigung von Kindern, wurden zurückgewiesen; Kindergeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.

Ausgang: Antrag, die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen, gemäß §850c Abs.4 ZPO angeordnet; übrige Anträge, insbesondere zur Nichtberücksichtigung der Kinder, zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung nach §850c Abs.4 ZPO, die den Ehegatten bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt lässt, kann erfolgen, wenn aus vorgelegten Unterlagen schlüssig auf vergleichbare Bezüge des Ehegatten geschlossen werden kann und kein Nachweis geringerer Einkünfte erbracht wird.

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Kindergeld stellt kein eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des §850c Abs.4 ZPO dar und ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils nicht zu berücksichtigen.

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Beide Elternteile können den um den Kinderfreibetrag erhöhten pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in Anspruch nehmen, wenn sie dem gemeinsamen Kind tatsächlich Unterhalt gewähren; die tatsächliche Höhe der Unterhaltsleistung ist dafür regelmäßig ohne Bedeutung.

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Eine prozentuale Nichtberücksichtigung von Kindern oder Unterhaltsleistungen bei der Pfändungsberechnung ist unzulässig; jede Nichtberücksichtigung muss zur eindeutigen Vollstreckungsdurchführung betragsmäßig beziffert werden.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 4 ZPO§ 850c ZPO§ 850 c IV ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO

Tenor

In  dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wird auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 850 c IV ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

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Aufgrund des Beschlusses vom 14.07.2016 wird in das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.

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Die Gläubigerin stellte sodann die aus dem Antrag vom 05.08.2016 ersichtlichen Anträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.Bezüglich der Ehefrau des Schuldners konnte die obige Anordnung gemäß § 850 c IV ZPO ergehen.Laut der vorliegenden Lohnabrechnungen des Schuldners wird sein Einkommen nach der Steuerklasse IV versteuert.Hieraus folgt, dass dies bei der Ehefrau ebenfalls der Fall ist und sie somit Bezüge in ähnlicher Höhe hat.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Bezug genommen.Für geringere Einkünfte der Ehefrau fehlt ein enstsprechender Nachweis.

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Die vorgelegten Unterlagen betreffen dass Jahr 2015 und sind aktuell nicht mehr aussagekräftig.Die Gläubigerin sei darauf hingewiesen, dass Kindergeld keine eigenen Einkünfte im Sinnes des § 850 c IV ZPO darstellt, s. BGH NJW-RR 2006, 569 mwN.Im Hinblick auf eine teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens war der Antrag zurückzuweisen.

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Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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Grundsätzlich können beide Elternteile den um den Kinderfreibetrag erhöhten pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in Anspruch nehmen, wenn sie dem gemeinschaftlichen Kind tatsächlich Unterhalt gewähren, s. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 c Rn 7 und BArbG

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BAG 27, 4 = AP zu § 850 c ZPO.

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Die tatsächliche Höhe des geleisteten Unterhalts ist regelmäßig ohne Bedeutung,

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s. Zöller/Stöber Rn 5 a.a.O..

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Der Gesetzgeber hat die Pauschalierung präferiert, um ein von materiellrechtlichen Erwägungen belastetes Vollstreckungsverfahren zu verhindern.

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Auf die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - wird ergänzend Bezug genommen.

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Selbst wenn man die Unterhaltsleistung der Ehefrau des Schuldners als eigene Einkünfte des Kindes im Sinne des § 850 c IV ZPO annimmt, wäre diese sehr gering.

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Eine entsprechende Anordnung würde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden,

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vgl. BT-Drucks. 8/693, Seite 49.

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Im Übrigen wäre auch eine prozentuale Nichtberücksichtigung des Kindes unzulässig, sondern müsste zwecks Vermeidung von Unklarheiten beim Drittschuldner betragsmäßig beziffert werden, vgl. a.a.O. Darüber hinaus handelt es sich bei der obigen Vorschrift um eine „Kann-Vorschrift“.

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Der Antrag war, soweit er die Kinder betrifft, aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Das Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Der Rechtsbehelf (befristete Erinnerung) ist ausschließlich bei dem Amtsgericht einzulegen.